AS 2013 545

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

vom 24. Februar 2011 (AS 2012 4509; SR 0.672.968.91)

Art. 14 Abs. 1 Bst. b

statt: (b) wenn ihr Aufenthalt im anderen Staat für einen Zeitraum oder für Zeiträume von insgesamt 300 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ist; in diesem Fall kann nur der Betrag der Einkünfte, der auf die im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten entfällt, im anderen Staat besteuert werden.

muss es heissen: (b) wenn ihr Aufenthalt im anderen Staat insgesamt mehr als 300 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauert; in diesem Fall kann nur der Betrag der Einkünfte, der auf die im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten entfällt, im anderen Staat besteuert werden.

12. Februar 2013 Bundeskanzlei Abk. mit Singapur. Berichtigung