AS 2013 607
Verordnung
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagenverordnung, KKV)
Änderung vom 13. Februar 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Nach ausländischem Recht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
(Art. 2 Abs. 1 Bst. e KAG) Als nach ausländischem Recht qualifiziert im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten die folgenden Anlegerinnen und Anleger:
institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie wie namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungseinrichtungen, öffentlichrechtliche Körperschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
vermögende Privatpersonen, die im Zeitpunkt des Erwerbs Voraussetzungen erfüllen, die mit denjenigen von Artikel 6 vergleichbar sind;
Privatpersonen, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär abgeschlossen haben, der für ihre Rechnung Anteile kollektiver Kapitalanlagen erwirbt.
Art. 1a Investmentclub
(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG) Bisheriger Artikel 1 wird zu Artikel 1a.
Art. 1b Nicht unterstellte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten Vermögenswerte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern1 und 2 des Gesetzes gelten folgende Grundsätze:
Als verwaltete Vermögenswerte gelten sämtliche schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die vom selben Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwaltet werden, unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Delegation verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er verbunden ist: 1. über eine einheitliche Geschäftsführung; über 2. ein gemeinsames Kontrollverhältnis; oder 3. durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.
Der Wert wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung mindestens auf Quartalsbasis errechnet.
Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf der Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden.
Der Wert der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 des Gesetzes berechnet sich aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes der betreffenden Kollektivanlagengefässe, sofern die diesen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt.
Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Vermögenswerte und der Hebelwirkung nach Absatz 1.
Überschreitet ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ein Schwellenwert gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern1 und 2 des Gesetzes, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden und ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes einreichen.
Als Konzerngesellschaften der Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3 des Gesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform öffentlich- oder privatrechtliche Unternehmen, die durch eine wirtschaftliche Einheit untereinander verbunden sind.
Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht.
Art. 1c Freiwillige Unterstellung
Ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Gesetzes kann bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch gemäss
Artikel 14 ff. des Gesetzes stellen, wenn er:
seinen Sitz in der Schweiz hat; und
das schweizerische oder das anwendbare ausländische Recht vorsieht, dass die Vermögensverwaltung kollektiver Kapitalanlagen nur an einen beaufsichtigten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert werden kann.
Er muss die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen wie ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der eine Bewilligung einholen muss.
Art. 3 Vertrieb
Das Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen oder das Werben für kollektive Kapitalanlagen umfasst jegliche Art von Tätigkeit, die den Erwerb von Anteilen kollektiver Kapitalanlagen durch eine Anlegerin oder einen Anleger bezweckt.
Auf Veranlassung oder Eigeninitiative der Anlegerin oder des Anlegers im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes werden Informationen zur Verfügung gestellt oder kollektive Kapitalanlagen erworben, wenn:
die Information im Rahmen von Beratungsverträgen nach Absatz 3 abgegeben oder die kollektiven Kapitalanlagen im Rahmen solcher Verträge erworben werden;
die Anlegerin oder der Anleger ohne vorgängige Einwirkung oder Kontaktnahme namentlich des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, des Vertriebsträgers oder des Vertreters Informationen anfordert oder Anteile einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage erwirbt.
Beratungsverträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes sind Verträge, die:
ein langfristiges entgeltliches Beratungsverhältnis bezwecken; und
schriftlich abgeschlossen werden mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes oder mit einem unabhängigen Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes.
Angebote von kollektiven Kapitalanlagen und Werbung für kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich Anlegerinnen und Anlegern im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b des Gesetzes vorbehalten sind, dürfen für die übrigen qualifizierten und für nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nicht einsehbar sein.
Nicht als Vertrieb gilt die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre nur, wenn die Publikation keine Kontaktangaben enthält.
Mitarbeiterbeteiligungspläne gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes müssen:
eine direkte oder indirekte Investition in das Unternehmen des Arbeitgebers oder in ein anderes Unternehmen darstellen, das durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers zusammengefasst ist (Konzern);
sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten: 1. die im Zeitpunkt des Angebots in ungekündigter Stellung arbeiten, 2. für die der Mitarbeiterbeteiligungsplan einen Lohnbestandteil darstellt.
Für strukturierte Produkte gelten die Absätze4 und 5 sinngemäss.
Art. 4 Abs. 1–1ter,2, 4 Bst. b und 5
Ein strukturiertes Produkt darf in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, wenn es von:
einem Finanzintermediär nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder auf gleichwertige Weise gesichert wird;
einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Gesetzes, der eine Niederlassung in der Schweiz hat, ausgegeben, garantiert oder auf gleichwertige Weise gesichert wird, es sei denn, das strukturierte Produkt ist an einer Schweizer Börse kotiert, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt.
Als gleichwertige Sicherheit im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sowie Absatz 1bis des Gesetzes gilt insbesondere:
jede rechtlich durchsetzbare Zusicherung eines beaufsichtigten Finanzintermediärs gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes: 1. für die Leistungsverpflichtungen des Emittenten eines strukturierten Produktes einzustehen, 2. den Emittenten finanziell so auszustatten, dass dieser die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger befriedigen kann; oder
die Bereitstellung einer in der Schweiz belegenen, rechtlich durchsetzbaren dinglichen Sicherheit zugunsten der Anlegerinnen und Anleger.
Als Sonderzweckgesellschaft gilt eine juristische Person, deren ausschliesslicher Zweck die Ausgabe strukturierter Produkte ist und deren Mittel nur im Interesse der Anlegerinnen und Anleger verwendet werden dürfen.
Wird ein strukturiertes Produkt nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert, so ist im vereinfachten Prospekt ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts entfällt, wenn das strukturierte Produkt:
b. nicht in der Schweiz, aber von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben wird und aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sichergestellt ist.
Der vorläufige vereinfachte Prospekt hat die nur indikativen Angaben als solche zu kennzeichnen und die Anlegerinnen und Anleger auf das Ausgabedatum des definitiven vereinfachten Prospekt hinzuweisen. Die Anforderungen an den vorläufigen vereinfachten Prospekt richten sich nach Absatz 3.
Art. 5 Begriff der kollektiven Kapitalanlage
Als kollektive Kapitalanlagen gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, Vermögen, die von mindestens zwei voneinander unabhängigen Anlegerinnen oder Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und fremdverwaltet werden.
Anlegerinnen und Anleger sind voneinander unabhängig, wenn sie rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig verwaltete Vermögen aufbringen.
Für Konzerngesellschaften derselben Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 1b Absatz 4 gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit der Vermögen im Sinne von Absatz 2 nicht.
Das Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage kann von einem einzigen Anleger aufgebracht werden (Einanlegerfonds), wenn es sich um einen Anleger im Sinne von
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Gesetzes handelt.
Die Beschränkung des Anlegerkreises auf die Anlegerin oder den Anleger nach Absatz 4 ist in den massgebenden Dokumenten nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes offenzulegen.
Art. 6 Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
Als vermögende Privatperson im Sinne von Artikel 10 Absatz 3bis des Gesetzes gilt jede natürliche Person, die im Zeitpunkt des Erwerbs kollektiver Kapitalanlagen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Anlegerin oder der Anleger weist nach, dass sie oder er: 1. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen; und 2. über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügt.
Die Anlegerin oder der Anleger bestätigt schriftlich, dass sie oder er über ein Vermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken verfügt.
Dem Vermögen im Sinne von Absatz 1 zuzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Anlegerin oder des Anlegers stehen, namentlich:
Bankguthaben auf Sicht oder auf Zeit;
Treuhandvermögen;
Effekten einschliesslich kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte;
Derivate;
Edelmetalle;
Lebensversicherungen mit Rückkaufswert.
Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 2 gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.
Das Vermögen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b kann immobile Vermögenswerte von höchstens 2 Millionen Franken umfassen. Die immobilen Vermögenswerte sind zu ihrem Nettowert anzurechnen. Der Nettowert errechnet sich gestützt auf den Verkehrswert unter Abzug aller auf der Immobilie lastenden Schulden.
Die Anlegerin oder der Anleger muss die Vermögenswerte gemäss Absatz 1 im Zeitpunkt des Erwerbs nachweisen.
Art. 6a Schriftliche Erklärung
Vermögende Privatpersonen, die als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3bis des Gesetzes gelten wollen, müssen dies schriftlich bestätigen.
Der Finanzintermediär und der unabhängige Vermögensverwalter:
informieren die Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter des Gesetzes, dass sie als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten;
klären sie über die damit einhergehenden Risiken auf; und
weisen sie auf die Möglichkeit hin, schriftlich erklären zu können, nicht als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten zu wollen.
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1–3 Befreiung von der Bewilligungspflicht
Wer eine Bewilligung als Bank im Sinne des Bankengesetzes vom8. November 19342, als Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 19953 oder als Versicherungseinrichtung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20044 hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertriebsträger befreit.
Wer eine Bewilligung als Fondsleitung hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger sowie für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen befreit.
Wer eine Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger befreit.
Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sind von der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger befreit.
Art. 9
Art. 12 Abs. 3
Der Bewilligungsträger muss seine Organisation in einem Organisationsreglement festlegen.
Art. 12a Riskmanagement, internes Kontrollsystem und Compliance
Der Bewilligungsträger muss ein zweckmässiges und angemessenes Riskmanagement, ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance gewährleisten, welche die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen.
Das Riskmanagement muss so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken hinreichend feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen.
Der Bewilligungsträger trennt die Funktionen des Riskmanagements, des internen Kontrollsystems und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement).
Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
Art. 13a Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG) Für ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA folgende Dokumente zur Genehmigung unterbreitet werden:
der Prospekt;
der vereinfachte Prospekt oder die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger;
der Kollektivanlagevertrag der vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen;
die Statuten und das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag von gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlagen;
andere Dokumente, die für eine Genehmigung nach dem anwendbaren ausländischen Recht notwendig wären und denjenigen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes entsprechen.
Art. 14 Abs. 2 Bst. c
Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 15 des Gesetzes sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten, ausgenommen:
c. die Änderungen der genehmigungspflichtigen Dokumente einer inländischen kollektiven Kapitalanlage, die ausschliesslich Bestimmungen über Verkaufs- und Vertriebsrestriktionen betreffen und die im Rahmen von ausländischen Gesetzen, Staatsverträgen, zwischenstaatlichen oder aufsichtsrechtlichen Vereinbarungen und dergleichen erforderlich sind.
Art. 15 Abs. 3 sowie 4 Einleitungssatz, Bst. b und c
Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts, des vereinfachten Prospekts oder der wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger eines Anlagefonds, einer SICAV, einer KGK sowie einer SICAF.
Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, müssen melden:
Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 13a.
Aufgehoben 2. Abschnitt:
Bewilligungsvoraussetzungen für nach schweizerischem Recht organisierte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Art. 19 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, die ausschliesslich Aufgaben im Sinne von Artikel 18a Absätze1, 2 und 3 Buchstaben b–d des Gesetzes ausüben, muss 200 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein.
Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, die für ausländische kollektive Kapitalanlagen das Fondsgeschäfts im Sinne von Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes ausüben, muss 500 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein.
Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital gemäss den Absätzen1 und 2 entspricht.
Sie kann in begründeten Einzelfällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
Das Mindestkapital ist dauernd einzuhalten.
Art. 20 Verweis in der Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. b
Einleitungssatz (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
Bei Personengesellschaften entspricht das Kapital:
Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass:
b. sich der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verpflichtet hat:
Art. 21 Höhe der eigenen Mittel
Die erforderlichen eigenen Mittel betragen:
0,02 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter verwalteten kollektiven Kapitalanlagen, der 250 Millionen Franken übersteigt;
stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung; und
höchstens 20 Millionen Franken.
Als Fixkosten gelten:
Personalaufwand;
betrieblicher Geschäftsaufwand (Sachaufwand);
Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen zudem:
zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen halten; oder
eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Derjenige Teil des Personalaufwandes, welcher ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf welchen kein Rechtsanspruch besteht, ist in Absatz 2 Buchstabe a in Abzug zu bringen.
Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten.
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen melden der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.
Art. 22 Abs. 2 und 3 Einleitungssätze
Personengesellschaften können an die eigenen Mittel anrechnen:
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass:
Art. 24 Verweis in der Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftverträgen oder den Organisationsreglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
Betrifft nur den italienischen Text
Art. 24a Aufgaben
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen dürfen zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 18a des Gesetzes namentlich Dienstleistungen und administrative Tätigkeiten ausüben wie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
Art. 25 Vereinbarung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG) Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen mit ihren Kundinnen und Kunden eine schriftliche Vereinbarung abschliessen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die übrigen wesentlichen Punkte regelt.
Art. 26 Delegation von Aufgaben
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die die Portfolioverwaltung und das Riskmanagement für kollektive Kapitalanlagen wahrnehmen, dürfen diese Aufgaben nicht an andere Unternehmen delegieren, deren Interessen mit denen der Anlegerinnen und Anleger oder des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen kollidieren können.
Art. 27 Richtlinien von Branchenorganisationen
(Art. 14 Abs. 2 KAG) Die FINMA kann die Bewilligungserteilung davon abhängig machen, ob beim Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen die Einhaltung von Verhaltensregeln von Branchenorganisationen sichergestellt ist.
Art. 28 Rechnungslegung
Auf Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen kommen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts (OR)5 für die Aktiengesellschaft zur Anwendung.
Unterliegen die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
Art. 29
Gliederungstitel vor Art. 29a 2a. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für nach ausländischem Recht organisierte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Art. 29a Ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Als ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:
im Ausland eine Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen besitzt;
in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsunterlagen den Begriff «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen» oder einen Ausdruck verwendet, der auf die Erbringung von Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen hinweist; oder
die Vermögensverwaltung im Sinne der Kollektivanlagengesetzgebung betreibt.
Wird der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt er seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss er sich nach schweizerischem Recht organisieren. Zudem untersteht er den Bestimmungen über die inländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.
Art. 29b Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 2 Abs. 1 Bst. c, 13 Abs. 2 Bst. f,14 und 18 KAG)
Ein ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen bedarf einer Bewilligung der FINMA, wenn er in der Schweiz Personen beschäftigt, die für ihn dauernd und gewerbsmässig in oder von der Schweiz aus die Vermögensverwaltung im Sinne der Kollektivanlagengesetzgebung betreiben (Zweigniederlassung).
Die FINMA erteilt dem ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn:
er hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben;
er einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst;
die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erheben;
die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden mit der FINMA eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch abgeschlossen haben;
die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Kundinnen und Kunden, von deren Vermögenswerten oder der von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen ernsthaft gefährden könnten;
die Zweigniederlassung die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a–c und 2 des Gesetzes sowie Artikel 10 ff. dieser Verordnung erfüllt und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Betriebsorganisation vorsieht; und
der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann.
Bildet der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe, so kann die FINMA unter Vorbehalt von Artikel
Absatz 2 des Gesetzes die Bewilligung von der Voraussetzung abhängig machen, dass er einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch die zuständigen ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
Die FINMA kann die Zweigniederlassung zur Leistung einer Sicherheit verpflichten, wenn der Schutz der Kundinnen und Kunden es erfordert.
Der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.
Art. 29c Mehrere Zweigniederlassungen
Errichtet ein ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss er:
für jede eine Bewilligung einholen;
unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur FINMA verantwortlich ist.
Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des Gesetzes und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht.
Art. 29d Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf den ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.
Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:
gegenüber dem ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;
gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: 1. der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder 2. anzunehmen ist, dass der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.
Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.
Die Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
Art. 29e Prüfbericht
Die Prüfgesellschaft fasst ihren Bericht in einer schweizerischen Amtssprache ab und stellt ihn dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung und der FINMA zu.
Die Zweigniederlassung übermittelt den Prüfbericht derjenigen Stelle des ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.
Art. 29f Aufhebung einer Zweigniederlassung
Der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz
Die FINMA erteilt einer natürlichen Person, die Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben will, die Bewilligung dazu, wenn sie sich ausweisen kann über:
Art. 30a Vertrieb durch Finanzintermediäre
Ein Finanzintermediär darf ausländische kollektive Kapitalanlagen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz vertreiben, sofern er in seinem Sitzstaat zum Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen zugelassen ist und einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit einem Vertreter nach Artikel 131a abschliesst, auf den schweizerisches Recht anwendbar ist.
Der Vertriebsvertrag verpflichtet den Finanzintermediär, ausschliesslich Fondsdokumente zu verwenden, die den Vertreter, die Zahlstelle sowie den Gerichtsstand angeben.
Art. 32a Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen
Die FINMA kann nach Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen nach
Artikel 63 Absätze2 und 3 des Gesetzes bewilligen, wenn:
diese Möglichkeit in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage vorgesehen ist;
die Ausnahme im Interesse der Anlegerinnen und Anleger ist;
zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des Immobilienfonds ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung oder SICAV sowie der Depotbank des Immobilienfonds unabhängiger Schätzungsexperte gemäss Artikel 64 Absatz 1 des Gesetzes die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt.
Nach Abschluss der Transaktion erstellt die Fondsleitung oder die SICAV einen Bericht, der Folgendes enthält:
Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung;
die Schätzberichte der ständigen Schätzungsexperten;
den Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises der Schätzungsexperten nach Absatz 1 Buchstabe c .
Die Prüfgesellschaft bestätigt im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung oder der SICAV die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen;
Im Jahresbericht der kollektiven Kapitalanlage werden die bewilligten Geschäfte mit nahestehenden Personen erwähnt.
Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen liessen, darf die FINMA keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen bewilligen.
Art. 32b Interessenkonflikte
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG) Die Bewilligungsträger müssen wirksame organisatorische und administrative Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen, um zu verhindern, dass diese den Interessen der Anlegerinnen und Anleger schaden. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen.
Art. 34 Abs. 2bis und 4
Die Informationspflicht hinsichtlich Entschädigungen beim Vertrieb umfasst Art und Höhe aller Kommissionen und anderen geldwerten Vorteile, mit denen die Tätigkeit des Vertriebsträgers entschädigt werden soll.
Die Fondsleitung sowie die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die Anteile einer von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlage für Kundinnen und Kunden erwerben, müssen diesen die dafür erhaltenen Leistungen offenlegen.
Art. 34a Protokollierungspflicht
Die Pflicht zur Erstellung eines Protokolls gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes gilt für Vertriebshandlungen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes.
Form und Inhalt des Protokolls richten sich nach den Verhaltensregeln einer Selbstregulierung, die von der FINMA nach Artikel 7 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20076 als Mindeststandard anerkannt sind.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des2. Abschnitts
Art. 35a Mindestinhalt des Fondsvertrags
Der Fondsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:
die Bezeichnung des Anlagefonds sowie die Firma und den Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen;
den Anlegerkreis;
die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken;
die Unterteilung in Teilvermögen;
die Anteilsklassen;
das Kündigungsrecht der Anlegerinnen und Anleger;
das Rechnungsjahr;
die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise;
die Verwendung des Nettoertrags und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten;
die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden dürfen;
die Laufzeit des Vertrags und die Voraussetzungen der Auflösung;
die Publikationsorgane;
die Voraussetzungen des Rückzahlungsaufschubs sowie des Zwangsrückkaufs;
die Stellen, bei denen der Fondsvertrag, der Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, der vereinfachte Prospekt sowie der Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können;
die Rechnungseinheit;
die Umstrukturierung.
Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest.
Auf Antrag der Fondsleitung prüft die FINMA bei der Genehmigung eines vertraglichen Anlagefonds sämtliche Bestimmungen des Fondsvertrags und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern dieser im Ausland vertrieben werden soll und das ausländische Recht es verlangt.
Die FINMA kann den Inhalt des Fondsvertrags unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen konkretisieren.
Art. 37 Vergütungen und Nebenkosten
Dem Fondsvermögen oder allfälligen Teilvermögen können belastet werden:
die Verwaltungskommission für die Vergütung der Tätigkeit der Fondsleitung;
die Verwahrungskommission und andere Kosten für die Vergütung der Depotbanktätigkeit einschliesslich der Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- oder Sammelverwahrer;
die Verwaltungskommission sowie allfällige erfolgsabhängige Kommissionen für die Vergütung des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen;
allfällige Vertriebskommissionen für die Vergütung der Vertriebsträgertätigkeit;
die Gesamtheit der in Absatz 2 aufgeführten Nebenkosten.
Sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden:
Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;
Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Anwaltshonorare und Notargebühren, Mutationsgebühren;
Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde;
Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Fonds und seiner Anlegerinnen und Anleger;
Notariats- und Handelsregisterkosten für die Eintragung von Bewilligungsträgern der Kollektivanlagegesetzgebung ins Handelsregister;
Kosten für die Publikation des Nettoinventarwerts des Fonds oder seiner Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anlegerinnen und Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind;
Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds;
Kosten für eine allfällige Eintragung des Fonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;
Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Fonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater;
Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds;
Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV und Kosten für die Haftpflichtversicherung;
n. alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden.
Der Fondsvertrag gibt die Vergütungen und Nebenkosten in einer einheitlichen und umfassenden Übersicht an und gliedert sie nach Art, maximaler Höhe und Berechnung.
Die Verwendung der Bezeichnung «All-in-fee» ist nur zulässig, sofern diese sämtliche Vergütungen mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, aber einschliesslich der Nebenkosten umfasst. Wird die Bezeichnung «Pauschalkommission» benutzt, ist ausdrücklich aufzuführen, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht darin enthalten sind.
Die Fondsleitung, der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und die Depotbank können nur dann Retrozessionen zur Deckung der Vertriebstätigkeit des Fonds bezahlen, wenn dies im Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 38 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge
Den Anlegerinnen und Anlegern können belastet werden:
die pauschalisierten Nebenkosten, die bei Ausgabe, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen für den An- und Verkauf der Anlagen entstehen;
eine Kommission für Zeichnungen, Umwandlungen oder Rückzahlungen an den Vertreiber zur Deckung der mit dem Vertrieb verbundenen Kosten.
Der Fondsvertrag umschreibt auf verständliche und transparente Weise die Kommissionen, die den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden können, sowie deren Höhe und Berechnungsweise.
Art. 39 Verweis in der Sachüberschrift und Abs. 1
Im Prospekt des Anlagefonds sind ein oder mehrere Publikationsorgane zu bezeichnen, in denen die vom Gesetz und von der Verordnung geforderten Informationen den Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung gestellt werden. Als Publikationsorgane können Printmedien oder öffentlich zugängliche und von der FINMA anerkannte elektronische Plattformen bezeichnet werden.
Art. 41 Abs. 1, 1bis, 2bis und 2ter
Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrags in den Publikationsorganen des jeweiligen Anlagefonds in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu publizieren. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anlegerinnen und Anleger in klarer und verständlicher Weise darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken.
Die FINMA kann von Gesetzes wegen erforderliche Änderungen, welche die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder ausschliesslich formeller Natur sind, von der Publikationspflicht ausnehmen.
Bei der Genehmigung der Fondsvertragsänderung prüft die FINMA ausschliesslich die Änderungen der Bestimmungen nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest.
Hat die FINMA bei der Genehmigung eines Fondsvertrags gemäss Artikel 35a Absatz 3 sämtliche Bestimmungen geprüft und deren Gesetzeskonformität festgestellt, so prüft sie auch bei der Änderung dieses Fondsvertrags alle Bestimmungen und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern der Anlagefonds im Ausland vertrieben werden soll und das ausländische Recht es verlangt.
Art. 48 Abs. 3–4bis
Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz gemäss Artikel 92 der Eigenmittelverordnung vom1. Juni 20127 berechnet.
Wird die Fondsleitung mit der Administration und der Portfolioverwaltung des Vermögens einer SICAV beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der eigenen Mittel nach Absatz 2 mit einzubeziehen.
Wird die Fondsleitung ausschliesslich mit der Administration einer SICAV beauftragt, so muss sie zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der SICAV halten.
Art. 51 Selbst- und fremdverwaltete SICAV
Die selbstverwaltete SICAV führt die Administration selber aus. Sie darf die Portfolioverwaltung nach Artikel 36 Absatz 3 des Gesetzes an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren, der einer anerkannten Aufsicht untersteht.
Die fremdverwaltete SICAV delegiert die Administration an eine bewilligte Fondsleitung. Die Administration beinhaltet auch den Vertrieb der SICAV. Zusätzlich delegiert die fremdverwaltete SICAV die Portfolioverwaltung an dieselbe Fondsleitung oder an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der einer anerkannten Aufsicht untersteht.
Vorbehalten bleibt Artikel 64.
Art. 54 Mindesteinlage
Für die selbstverwaltete SICAV und die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen anderen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert, müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 500 000 Franken einzahlen.
Delegiert die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung an dieselbe bewilligte Fondsleitung, so müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 250 000 Franken einzahlen.
Die Mindesteinlage ist dauernd einzuhalten.
Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung.
Art. 55 Abs. 3bis–5
Diefremdverwaltete SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert, berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 48. Von diesem Betrag kann sie 20 Prozent abziehen.
Die FINMA kann die fremdverwaltete SICAV, welche die Portfolioverwaltung an eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom8. November 19348 oder an einen Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 19959 mit Sitz in der Schweiz delegiert, von der Pflicht befreien, das Vermögen mit eigenen Mitteln zu unterlegen.
Delegiert die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung an dieselbe bewilligte Fondsleitung, so muss sie das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 48 Abs. 4).
Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen der selbstverwalteten SICAV sowie der fremdverwalteten SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert, ist dauernd einzuhalten.
Art. 57
Art. 62a Depotbank
Für die Depotbank gelten die Artikel 15 Absatz 2 und 45 sinngemäss.
Art. 62b Inhalt des Anlagereglements
Der Inhalt und die Genehmigung des Anlagereglements richten sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes vorsehen.
Die SICAV informiert die Aktionärinnen und Aktionäre mit der Einberufung der Generalversammlung schriftlich darüber:
welche Änderungen des Anlagereglements die FINMA geprüft hat; und
für welche dieser Änderungen die FINMA festgestellt hat, dass sie gesetzeskonform sind.
Die Absätze1 und 2 gelten sinngemäss für die Statuten, sofern diese Inhalte des Anlagereglements regeln.
Art. 64 Abs. 1 Bst. c
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
c. die Bezeichnung der Depotbank oder eines Instituts gemäss Artikel 44a Absatz 2 des Gesetzes;
Art. 65 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Delegation von Aufgaben
(Art. 36 Abs. 3 und 51 Abs. 5 KAG)
Delegiert der Verwaltungsrat die Administration, die Anlageentscheide oder den Vertrieb an Dritte, so sind in einem schriftlichen Vertrag die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu umschreiben, namentlich:
Die Artikel 30 und 31 Absätze 1–5 des Gesetzes sind sinngemäss auf die Delegation der Aufgaben anwendbar.
Art. 66
Art. 71 Abs. 3
Die FINMA kann die für einen Effektenfonds zulässigen Anlagen nach dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften konkretisieren.
Art. 73 Abs. 2 Bst. b und 4 Bst. a
Sie dürfen höchstens:
b. 30 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Artikel 53 des Gesetzes gleichwertig sind.
Darf gemäss Fondsreglement ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Zielfonds angelegt werden, so:
a. müssen das Fondsreglement und der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die von der investierenden kollektiven Kapitalanlage selbst wie auch von den Zielfonds zu tragen sind;
Art. 73a Master-Feeder-Strukturen
Ein Feeder-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage, die abweichend von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds (Master-Fonds) anlegt.
Der Master-Fonds ist eine schweizerische kollektive Kapitalanlage derselben Art wie der Feeder-Fonds, ist selber kein Feeder-Fonds und hält keine Anteile an einem solchen.
Ein Feeder-Fonds kann bis zu 15 Prozent seines Fondsvermögens in flüssige Mittel (Art. 75) oder derivative Finanzinstrumente (Art. 72) anlegen. Die derivativen Finanzinstrumente dürfen ausschliesslich zum Zweck der Absicherung verwendet werden.
Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 80 Abs. 4
Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Artikel 12 der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201210 abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt.
Art. 86 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 2bis und 4
Die Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilien-SICAV sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Grundstücke, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung, der SICAV oder der von der SICAV beauftragten Fondsleitung gemäss Absatz 2bis eingetragen sind:
Die Grundstücke sind auf den Namen der Fondsleitung oder der SICAV unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds im Grundbuch eingetragen. Hat der Immobilienfonds oder die SICAV, auf dessen oder deren Name das Grundstück eingetragen ist, Teilvermögen, so muss angemerkt sein, zu welchem Teilvermögen das Grundstück gehört.
Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein sowie über eine rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung verfügen. Mit der Ausführung der Bauarbeiten muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Baubewilligung begonnen werden können.
Art. 87 Abs. 3 Bst. b und 4
Es gelten folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
b. Baurechtsgrundstücke bis höchstens 30 Prozent;
Die Anlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b dürfen zusammen höchstens
Prozent des Fondsvermögens betragen.
Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
(Art. 61 KAG) Zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken sind derivative Finanzinstrumente zulässig. Dabei kommen die für Effektenfonds geltenden Bestimmungen (Art. 72) sinngemäss zur Anwendung.
Art. 91a Nahestehende Personen
Als nahestehende Personen gelten insbesondere:
die Fondsleitung, die SICAV, die Depotbank und deren Beauftragte, namentlich von diesen beauftragte Architektinnen und Architekten und Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer;
die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fondsleitung oder der SICAV;
der Verwaltungsrat und die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die mit der Überwachung der Immobilienfonds beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Depotbank;
die Prüfgesellschaft und die mit der Prüfung der Immobilienfonds betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
die Schätzungsexperten;
die nicht zu 100 Prozent zum Immobilienfonds gehörenden Immobiliengesellschaften sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Immobiliengesellschaften;
die mit der Verwaltung der Immobilienwerte beauftragten Liegenschaftsverwaltungen sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Liegenschaftsverwaltungen;
die qualifiziert Beteiligten im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes der oben in Buchstaben a–g erwähnten Gesellschaften.
Beauftragte nach Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht als nahestehende Personen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie weder direkten noch indirekten Einfluss auf die Fondsleitung oder die SICAV nehmen oder genommen haben und die Fondsleitung oder die SICAV in der Sache nicht auf andere Weise befangen ist.
Art. 92 Abs. 1 und 3
Grundstücke, welche die Fondsleitung oder die SICAV erwerben wollen, sind vorgängig schätzen zu lassen.
Bei einer Veräusserung kann auf eine neue Schätzung verzichtet werden, wenn:
die bestehende Schätzung nicht älter 3 Monate ist; und
sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Art. 93 Verweis in der Sachüberschrift
Art. 94 Verweis in der Sachüberschrift
Art. 95 Verweis in der Sachüberschrift
Art. 96 Abs. 1–1ter
Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte nach Artikel 65 Absatz 2 des Gesetzes darf die Belastung aller Grundstücke im Durchschnitt nicht mehr als ein Drittel des Verkehrswertes betragen.
Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und ausnahmsweie auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern:
das Fondsreglement dies vorsieht; und
die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben.
Die Prüfgesellschaft nimmt im Rahmen der Prüfung des Immobilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1bis Stellung.
Art. 99 Abs. 2
Für übrige Fonds für alternative Anlagen kann die FINMA weitere Anlagen wie Commodities, Rohstoffe und die entsprechenden Rohstofftitel zulassen.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des4. Kapitels1. Abschnitt
Art. 102a Organisation
Die Depotbank muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben und Personal beschäftigen, das ihrer Tätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.
Sie verfügt für die Erfüllung ihrer Tätigkeit als Depotbank über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.
Art. 104 Abs. 1
Die Depotbank hat folgende Aufgaben:
Sie ist für die Konto- und Depotführung der kollektiven Kapitalanlagen verantwortlich, kann aber nicht selbstständig über deren Vermögen verfügen.
Sie gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird.
Sie benachrichtigt die Fondsleitung oder die kollektive Kapitalanlage, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist.
Sie führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen voneinander unterscheiden kann.
Sie prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung oder der kollektiven Kapitalanlage und führt darüber Aufzeichnungen.
Art. 105a Aufgaben bei Delegation der Verwahrung
Überträgt die Depotbank die Aufbewahrung des Fondsvermögens einem Dritt- oder Sammelverwahrer im In- oder Ausland, so prüft und überwacht sie, ob dieser:
über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind;
einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können;
d. die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält.
3. Abschnitt: Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen (Art. 76 und 77 KAG)
Art. 107a Grundanforderungen
Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen enthalten die Informationen gemäss Anhang 3.
Die Fondsleitung und die SICAV datieren die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und reichen sie und jede Änderung unverzüglich der FINMA ein.
Art. 107b Bei mehreren Teilvermögen
Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Teilvermögen, so sind für jedes Teilvermögen die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger zu erstellen.
Art. 107c Bei mehreren Anteilsklassen
Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Anteilsklassen, so sind für jede dieser Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger zu erstellen. Sofern die Anforderungen nach Anhang 3, insbesondere die Anforderungen an die Länge des Dokuments, eingehalten werden, können auch mehrere Anteilsklassen zusammengefasst werden.
Die Fondsleitung und die SICAV können für eine Anteilsklasse oder mehrere andere Anteilsklassen eine repräsentative Anteilsklasse auswählen, sofern diese Wahl für die Anlegerinnen und Anleger in den anderen Anteilsklassen nicht irreführend ist. In solchen Fällen muss der Abschnitt «Risiko- und Ertragsprofil» der wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger die Erklärung des wesentlichen Risikos enthalten, das auf jede der zu vertretenden Anteilsklassen Anwendung findet.
Unterschiedliche Anteilsklassen dürfen nicht zu einer repräsentativen Anteilsklasse nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Die Fondsleitung und die SICAV führen Buch über die von der repräsentativen Anteilsklasse vertretenen Anteilsklassen nach Absatz 2 und die Gründe dieser Wahl.
Art. 107d Überprüfung
Die Fondsleitung und die SICAV überprüfen die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bei jeder wesentlichen Änderung der Angaben, mindestens jedoch einmal jährlich.
Geht aus einer Überprüfung hervor, dass die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger geändert werden müssen, so haben die Fondsleitung und die SICAV unverzüglich eine überarbeitete Fassung zur Verfügung zu stellen.
Art. 107e Veröffentlichung
Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, einschliesslich der angemessen überarbeiteten Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage bis zum 31. Dezember, sind von der Fondsleitung und der SICAV innert der ersten 35 Werktage des folgenden Jahres zu veröffentlichen.
Art. 108 Abs. 1 und 2
Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom8. November 193411 vorzusehen.
Sofern das Fondsreglement die Auslieferung von Anteilscheinen vorsieht, verurkundet die Depotbank auf Verlangen der Anlegerin oder des Anlegers deren oder dessen Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR12 ohne Nennwert, die auf den Namen lauten und als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) ausgestaltet sind.
Art. 117 Zweck
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von
Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen oder unternehmerische Aktivitäten
zur Verfolgung kommerzieller Zwecke aufzunehmen.
Sie investiert in Risikokapital von Unternehmen und Projekten und kann deren strategische Ausrichtung bestimmen. Sie kann auch in Anlagen gemäss Artikel 121 investieren.
Sie kann zu diesem Zweck:
die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen;
zur Gewährleistung der Interessen der Kommanditäre Einsitz im Organ der Oberleitung, der Aufsicht und der Kontrolle ihrer Beteiligungen nehmen.
Art. 118 Abs. 1
Art. 119 Verweis in der Sachüberschrift, Abs. 3bis und 4
Vermögende Privatpersonen gemäss Artikel 6, die eine schriftliche Erklärung im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 abgegeben haben, können sich als Kommanditärinnen und Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten und ist in einer Amtssprache zu erstellen. Die FINMA kann im Einzelfall eine andere Sprache zulassen.
Art. 121 Abs. 1 Bst. a,3 und 4
Zulässig sind insbesondere:
a. Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte;
Zulässig sind nur Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte von Personen, die weder direkt noch indirekt verbunden sind mit:
dem Komplementär;
den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; oder
den Anlegerinnen und Anlegern.
Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen dürfen weder von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen noch ihr solche abtreten.
Art. 122a Mindesteinlage
Im Zeitpunkt der Gründung müssen Aktien im Umfang von mindestens 500 000 Franken bar liberiert werden.
Die Mindesteinlage ist dauernd zu halten.
Die SICAF meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung der Mindesteinlage.
Art. 122b Eigene Aktien der Organe
(Art 110 Abs. 2 KAG) Die Organe müssen dauernd wie folgt eigene Aktien in Prozenten des Gesamtvermögens der SICAF halten, höchstens jedoch 20 Millionen Franken:
1 Prozent für den Teil, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
¾ Prozent für den Teil, der 50 Millionen, nicht aber 100 Millionen Franken
½ Prozent für den Teil, der 100 Millionen, nicht aber 150 Millionen Franken
¼ Prozent für den Teil, der 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen Franken
⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.
Art. 128 Vertretungsvertrag und Zahlstellenvertrag
Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die ausländische Fondsgesellschaft, die in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen ist, hat nachzuweisen, dass sie einen schriftlichen Vertretungsvertrag abgeschlossen hat.
Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die Fondsgesellschaft, die in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen ist, sowie die Depotbank haben nachzuweisen, dass sie einen schriftlichen Zahlstellenvertrag abgeschlossen haben.
Für den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz regelt der Vertretungsvertrag namentlich:
die Rechte und Pflichten der ausländischen kollektiven Kapitalanlage und des Vertreters im Sinne von Artikel 124 Absatz 2 des Gesetzes, insbesondere hinsichtlich seiner Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie der Verhaltensregeln;
die Art und Weise des Vertriebs der kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz; und
die Pflicht der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zur Rechenschaftsablegung gegenüber dem Vertreter, namentlich hinsichtlich Änderungen des Prospekts und der Organisation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage.
Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Länder, mit denen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäss Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes abgeschlossen hat.
Art. 128a Pflichten des Vertreters
(Art. 124 Abs. 2 KAG) Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage verfügt für die Erfüllung der Pflichten gemäss Artikel 124 des Gesetzes über eine angemessene Organisation.
Art. 131a Pflichten des Vertreters beim Vertrieb an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, die in der Schweiz ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben wird, hat mit dem Finanzintermediär gemäss Artikel 19 Absatz 1bis des Gesetzes einen schriftlichen Vertriebsvertrag gemäss Artikel 30a abzuschliessen.
Er stellt sicher, dass die Anlegerinnen und Anleger die massgebenden Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage bei ihm beziehen können.
Art. 133 Verweis in der Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Bst. d,3 und 5
(Art. 75–77, 83 Abs. 4 und 124 Abs. 2 KAG)
Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht die Dokumente nach den Artikeln 13a und 15 Absatz 3 sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache. Die FINMA kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet.
In den Publikationen und in der Werbung sind anzugeben:
d. der Ort, wo die Dokumente nach den Artikeln 13a und 15 Absatz 3 sowie der Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können.
Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage reicht der FINMA die Jahres- und Halbjahresberichte unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 13a unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. Die Artikel 39 Absatz 1 und 41 Absatz 1 zweiter Satz gelten sinngemäss.
Die Publikations- und Meldevorschriften gelten nicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden.
Art. 144c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom13. Februar 2013
Banken, Effektenhändler, Versicherungseinrichtungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom13. Februar 2013 als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen tätig sind, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein Bewilligungsgesuch als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die nach schweizerischem Recht organisiert sind, bestehende Fondsleitungen und SICAF müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung die jeweils anwendbaren Kapitalvorschriften gemäss den Artikeln 19–22, 48 und 122b erfüllen.
Die Bewilligungsträger gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d und f–h des Gesetzes müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften betreffend die Betriebsorganisation gemäss Artikel 12 sowie das Riskmanagement, interne Kontrollsystem und Compliance gemäss Artikel 12a erfüllen.
Depotbanken müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften betreffend die Betriebsorganisation gemäss den Artikeln 12a und 102a erfüllen.
Finanzintermediäre,die ausländische kollektive Kapitalanlagen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreiben, müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung die Voraussetzungen von Artikel 30a erfüllen.
Bestehende Belastungsverhältnisse im Sinne von Artikel 96 Absatz 1, welche den Grenzwert überschreiten, müssen innerhalb von fünf Jahren angepasst werden.
Anteilsscheine, die gemäss Artikel 108 Absatz 2 als Wertpapiere ausgestaltet sind, die auf den Inhaber lauten, müssen bis zum 31. Dezember 2016 in Wertpapiere umgewandelt werden, die auf den Namen lauten.
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die vermögende Privatpersonen im Sinne von Artikel 119 Absatz 3bis als Kommanditärinnen und Kommanditäre zulassen, müssen ihren Gesellschaftsvertrag innert zweier Jahre anpassen. Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter des Gesetzes dürfen nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Beteiligungen als Kommanditärinnen oder Kommanditäre mehr erwerben.
II
Die Anhänge1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. März 2013 in Kraft.
Artikel 34a tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
Mindestinhalt des Prospekts Der Prospekt enthält neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt folgende Angaben:
Unverändert. 1.1 betrifft nur den französischen Text; 1.2 bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit: deren Dauer (Art. 43 KAG); 1.4 Rechnungsjahr; 1.8 Modalitäten und Bedingungen für die Zeichnung, den Umtausch und die Rückzahlung der Anteile, einschliesslich der Möglichkeit einer Zeichnung oder einer Rückzahlung von Sachwerten (z.B. Methode, Häufigkeit der Preisberechnung und -veröffentlichung, unter Angabe des Publikationsorgans) und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann; 1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges sowie über die Häufigkeit der Auszahlungen gemäss Verteilungspolitik; 1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik, der zulässigen Anlagen, der angewandten Anlagetechniken, der Anlagebeschränkungen und anderer anwendbarer Regeln im Bereich des Riskmanagements; 1.11 Angaben über die anwendbaren Regeln zur Berechnung des Nettoinventarwertes; 1.12 Angaben über die Berechnung und die Höhe der zulasten der kollektiven Kapitalanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die Vertriebsträger gemäss Artikel 37; Angaben über die Nebenkosten, über eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (performance fee), den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (total expense ratio, TER); schliesslich gegebenenfalls Angaben über Retrozessionen und andere Vermögensvorteile; Angaben über die Berechnung und die Höhe der Vergütungen zulasten der Anlegerinnen und Anleger gemäss Artikel 38; 1.13 Angabe der Stelle, wo der Fondsvertrag, wenn auf dessen Beifügung verzichtet wird, sowie die Jahres- und Halbjahresberichte erhältlich sind;
Wirtschaftliche Informationen Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter den Ziffern1.8 und 1.12 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die von der Anlegerin oder dem Anleger zu entrichten sind, und denjenigen, die zulasten des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage gehen.
Anhang 2
Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds Der vereinfachte Prospekt für Immobilienfonds enthält folgende Angaben:
Wirtschaftliche Angaben 3.3 Angaben über die Kommissionen und Kosten zulasten der Anlegerinnen und Anleger und zulasten des Fondsvermögens; ferner Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee) und den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER).
Anhang
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Gebühren- und Abgabenverordnung vom15. Oktober 200813 Anhang Ziff. 2.2 in Franken 2.2 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 13 KAG) 2000–20 000
2. Finanzmarktprüfverordnung vom15. Oktober 200814 (FINMA-PV)
Art. 5 Abs. 1
In Abweichung von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG beziehungsweise
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FINMA-PV werden Prüfgesellschaften, die Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 125 Abs. 1 Bst. f
KAG) prüfen wollen, zugelassen, wenn sie nach Artikel 6 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200515 als Revisionsexperte zugelassen sind.
Art. 28a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom13. Februar 2013
Die von der FINMA bereits zugelassenen Prüfgesellschaften gelten weiterhin als zugelassen.
Erfüllen Prüfgesellschaften im Bereich des KAG die Anforderungen aufgrund der Änderungen dieser Verordnung nicht, so müssen sie innert einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom13. Februar 2013 diese Bedingungen einhalten und der FINMA die entsprechenden Nachweise erbringen.