AS 2013 693

Verordnung
über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken
und Effektenhändler
(Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom 13. Februar 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom1. Juni 20121 erhält einen zusätzlichen Anhang 7 gemäss Beilage.

II

Diese Änderung tritt am1. März 2013 in Kraft.

13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 7

(Art. 44 Abs. 2) Antizyklischer Puffer 1. Die Banken werden verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer zu halten auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72. 2. Der Puffer beträgt 1 Prozent der risikogewichteten Kreditpositionen. 3. Der antizyklische Puffer gilt ab 30. September 2013 und dauert bis zur Aufhebung oder Änderung dieses Anhangs.