AS 2013 899

Verordnung des EDI
über Bedarfsgegenstände

Änderung vom 14. März 2013

Das Bundesamt für Gesundheit,
gestützt auf Artikel 27 der Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Bedarfsgegenstände,
verordnet:

I

Anhang 6 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegenstände erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2013 in Kraft.

14. März 2013 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

Anhang 6

Listen der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Verpackungstinten und Anforderungen an diese Stoffe2 Die Liste der am1. April 2013 zugelassenen Stoffe und die damit verbundenen Anforderungen können beim Bundesamt für Gesundheit3 bezogen werden und werden auf dessen Website unter folgender Adresse veröffentlicht: www.bag.admin.ch/verpackungstinten

Anhang 6 wird gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Er ist in elektronischer Form zugänglich unter: www.bag.admin.ch/verpackungstinten

Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern.