AS 2013 973

Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG)

Änderung vom 20. März 2008 (AS 2009 2623; SR 812.121)

Art. 3c Abs. 4

Statt:

Das Personal der zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches1. Es hat keine Zeugnis- oder Auskunftspflicht, soweit sich die Aussagen auf die persönlichen Verhältnisse der Betreuten oder eine strafbare Handlung nach Artikel 19a beziehen.

Muss es heissen:

Das Personal der zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches2.

20. Februar 2013 Redaktionskommission der Bundesversammlung