AS 2013 993
Vorsorgereglement vom 3. Dezember 2007 des Vorsorgewerks ETH Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
(VR-ETH 1)
Vorsorgereglement vom 3. Dezember 2007
des Vorsorgewerks ETH Bereich für die Mitarbeiterinnen (VR-ETH 1)
Änderung vom 24. März 2012 Vom Bundesrat genehmigt am 15. März 2013
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH)
beschliesst:
I
Das Vorsorgereglement vom 3. Dezember 20071 des Vorsorgewerks ETH Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) wird wie folgt geändert:
Art. 17 Bst. cbis
Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:
cbis. die nach Artikel 26a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;
Art. 21 Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.
Art. 25 Abs. 4 und 5
Der Arbeitgeber meldet PUBLICA, ob und welchen Zusatzvorsorgeplan die versicherte Person gewählt hat, die Änderung des Planes oder den vollständigen Verzicht darauf. Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam.
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2 und 2bis
Wünscht die versicherte Person bei Altersrücktritt mehr als die 50 Prozent nach Absatz 1 als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen, so muss die Meldung zum Bezug dieser Kapitalabfindung spätestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt schriftlich bei PUBLICA eingegangen sein. Die maximal mögliche Höhe der Kapitalabfindung beträgt 100 Prozent des beim Altersrücktritt vorhandenen Guthabens nach Absatz 1. Die Meldung des Kapitalbezugs ist bis ein Jahr vor dem Altersrücktritt widerruflich.
Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die eine Kapitalabfindung beziehen kann, ohne deren Verschulden durch den Arbeitgeber aufgelöst, so kann die versicherte Person den Kapitalbezug oder die einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs bis zum Altersrücktritt melden. Für die Bezahlung der Verwaltungskosten gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 51 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung
Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).
Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt nach Ablauf des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Art. 52a Ende des Anspruchs
Der Anspruch der rentenbeziehenden Person auf Invalidenleistungen erlischt:
mit dem Tod; oder
im Umfang, in dem sie die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt, unter Vorbehalt von Artikel 52b Absätze1 und 2.
Art. 52b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente
Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die rentenbeziehende Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder der Aufhebung der IV-Rente an Massnahmen zu Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die IV-Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG).
Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die rentenbeziehende Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht, auch wenn die dreijährige Frist nach Absatz 1 abgelaufen ist (Art. 26a Abs. 2 BVG).
Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs wird die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad gekürzt, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der rentenbeziehenden Person ausgeglichen wird (Art. 26a Abs. 3 BVG).
Wird eine IV-Rente gestützt auf eine Überprüfung nach Buchstabe a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Anspruch auf Invalidenleistungen auf den Zeitpunkt, ab dem der rentenbeziehenden Person eine herabgesetzte oder keine IV-Rente ausgerichtet wird.
Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
Solange der Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, sind die invalide Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der Sparbeiträge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit. Die Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge erfolgt nur im Hinblick auf Artikel 54.
Art. 60 Abs. 4 Einleitungssatz und 4bis
Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie ihren Anteil finanzieren will:
Trifft die Mitteilung der versicherten Person weniger als drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bei PUBLICA ein, so werden ihr die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
Art. 71 Abs. 2
Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, so leistet sie die infolge Berichtigung erforderliche Nachzahlung unverzüglich ohne Zins. Wird PUBLICA in Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1.
Art. 77 Abs. 2 Bst. g
Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Absatz 1 gelten:
g. weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG erzielt wird.
Art. 104 Abs. 4
Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf das Ende des Rentenanspruchs (Art. 62
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
11./12. Juli 2012 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Mario Snozzi Der Vizepräsident: Albert Meyer
Anhang 1
(Art. 8) Zinsen Stand 2013
Art. 24, Verzinsung von Altersgutschriften und 1,50 %
Art. 36 Altersguthaben
Art. 25 Verzinsung von freiwilligen Sparbeiträgen1,50 %
(ZP-Konto)
Art. 29 Verzinsung von Altersguthaben bei unbezahltem1,50 % Urlaub
Art. 32c Abs. 3 Zins auf der Restschuld 4,00 %
Bst. b
Art. 71 Verzugszins bei Nachzahlungen von Leistungen 2,50 %
Art. 72 Zins bei Rückerstattung1,50 % Verzugszins bei Rückerstattung 2,50 %
Art. 80 Verzinsung eingebrachter Austrittsleistungen bei1,50 % Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem
1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres
Art. 82, Verzinsung der Austrittsleistung,50 %, bei1
Art. 85 verspäteter
Auszahlung +1,00 %
Art. 85 Verzinsung nach Artikel 17 FZG1,50 %
(Vorbehalt
Art. 85 Abs. 3)
Art. 86 Nachzahlung von Austrittsleistungen 2,50 %
Art. 90 Zins bei Rücküberweisung der Austrittsleistung1,50 %
Der BVG-Mindestzins im Jahr 2013 beträgt: offen.