AS 2014 1323
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 7. März 2014 (AS 2014 611)
Ziff. III
2. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081
Art. 18 Abs. 1bis
statt:
Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik eine Kundengruppe. Die Bildung separater Kundengruppen für Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik ist nur dann zulässig, wenn deren Bezugsprofile in erheblichem Mass voneinander abweichen. Für Endverbraucher mit Eigenverbrauch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Energieverordnung vom 7. Dezember 19982, deren Anlage eine Anschlussleistung von unter 10 kW hat, ist für die Bildung von Kundengruppen ausschliesslich die Verbrauchscharakteristik massgebend.
muss es heissen:
Innerhalbeiner Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik eine Kundengruppe. Die Bildung separater Kundengruppen für Endverbraucher mit vergleichbarer Verbrauchscharakteristik ist nur dann zulässig, wenn deren Bezugsprofile in erheblichem Mass voneinander abweichen. Für Endverbraucher mit Eigenverbrauch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Energieverordnung vom 7. Dezember 19983, deren Anlage eine Anschlussleistung von unter 10 kVA hat, ist für die Bildung von Kundengruppen ausschliesslich die Verbrauchscharakteristik massgebend.
3. Juni 2014 Bundeskanzlei