AS 2014 2051

Verordnung
über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich
der Eidgenössischen Zollverwaltung

vom 6. Juni 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Urheberrechtsverordnung vom 26. April 19931

Art. 19 Abs. 1bis

Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.

2. Topographienverordnung vom 26. April 19932

Art. 17 Abs. 1bis

Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.

3. Markenschutzverordnung 23. Dezember 19923

Art. 55 Abs. 1bis

Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.

4. Designverordnung vom8. März 20024

Art. 38 Abs. 1bis

Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.

5. Patentverordnung vom 19. Oktober 19775

Art. 112a Abs. 1bis

Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.

6. Zollverordnung vom1. November 20066

Art. 51 Abs. 2

Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.

Art. 73 Abs. 4bis

DieZollverwaltung erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens

Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.

Art. 103 Abs. 4–6

Die Zollverwaltung verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:

  1. keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder

  2. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.

Art. 112j Abs. 1

Die Zollverwaltung prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, ob:

  1. die formellen Voraussetzungen nach Artikel 112b erfüllt sind; und

  2. die erforderlichen Unterlagen nach Artikel 112i eingereicht wurden.

Art. 112k Abs. 6

Die Zollverwaltung entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des Antrags nach Artikel 112j über die Verleihung des AEO-Status.

Gliederungstitel vor Art. 116

5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung

Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 1bis Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)

Sie entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über

Art. 165 Abs. 3

Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.

Art. 171 Abs. 2

Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.

7. Verordnung vom 9. April 20087 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren

Art. 7 Abs. 2

Sie erteilt die Auskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der für die Beantwortung der Anfrage notwendigen Unterlagen.

8. Verordnung vom 23. Mai 20128 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen

Art. 14 Abs. 7

Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über

II

Diese Verordnung tritt am1. September 2014 in Kraft.

6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova