AS 2014 2241
Verordnung 5
zum Arbeitsgesetz
(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)
Änderung vom 25. Juni 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 4, 5 und 6
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab
Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Die Organisationen der Arbeitswelt definieren im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie hören dazu vorgängig eine Spezialistin oder einen Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss der Verordnung vom 25. November 19962 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit an.
Die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist, muss Gegenstand der Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG3 sein. Das kantonale Berufsbildungsamt hört vor Erteilung der Bewilligung die kantonale Arbeitsinspektion an.
Das SECO kann im Einzelfall Bewilligungen erteilen, die über die Ausnahmen nach Absatz 4 hinausgehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist.
Art. 21 Abs. 2
Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und vor der Genehmigung der Bildungspläne das SECO; dieses holt die Stellungnahme der SUVA und gegebenenfalls anderer Fachorganisationen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein.
Art. 22a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Juni 2014
Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sorgen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung dafür, dass begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Sinne von
Artikel 4 Absatz 4 definiert und vom SBFI genehmigt sind. Liegen nach Ablauf
dieser Frist keine genehmigten begleitenden Massnahmen vor, so dürfen in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine Jugendlichen mehr im Sinne von
Artikel 4 Absatz 4 beschäftigt werden.
Die kantonalen Berufsbildungsämter überprüfen innert zweier Jahre ab der Genehmigung der begleitenden Massnahmen nach Absatz 1 die zu diesem Zeitpunkt bereits erteilten Bildungsbewilligungen gemäss Artikel 20 Absatz 2 BBG4. Bis zum Abschluss dieser Überprüfung gilt bisheriges Recht. Liegt nach Ablauf der Überprüfungsfrist von zwei Jahren keine überprüfte Bildungsbewilligungen vor, so darf der betreffende Betrieb in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine Jugendlichen mehr im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 beschäftigen.
Jugendliche, die eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen, schliessen die berufliche Grundbildung nach bisherigem Recht ab:
Sie haben eine berufliche Grundbildung begonnen, ohne dass innerhalb der Frist von Absatz 1 die begleitenden Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 genehmigt worden sind.
Sie haben eine berufliche Grundbildung in einem Betrieb begonnen, dessen Bildungsbewilligung nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 überprüft worden ist.
II
Diese Verordnung tritt am1. August 2014 in Kraft.
25. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |