AS 2014 2365

Verordnung
über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen
von Jachten zur See
(Hochseeausweis-Verordnung)

Änderung vom 15. Juli 2014

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA)
verordnet:

I

Die Hochseeausweis-Verordnung vom 20. Dezember 20061 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 19532 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge sowie Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 15. März 19713 über die schweizerischen Jachten zur See,

Art. 1 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und g, Abs. 2

Um den Hochseeausweis zu erhalten, muss die Kandidatin oder der Kandidat:

  1. mindestens 16 Jahre alt sein;

  2. die Gebühren bezahlt haben (Art. 2a).

Um die Prüfung abzulegen, muss die Kandidatin oder der Kandidat mindestens

Jahre alt sein. Minderjährige müssen eine Genehmigung der Eltern oder der gesetzlichen Vertretung vorlegen, um zur Prüfung zugelassen zu werden.

Art. 2a Gebühren

Die Gebührenansätze sind in Anhang 1 festgelegt. Ihre Höhe wird alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Fürausserordentliche Aufwendungen können die Prüfungsstellen besondere Gebühren nach Zeitaufwand erheben.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 4 Nothilfeausweis

Die Kandidatin oder der Kandidat kann den Nothilfeausweis durch eine amtlich anerkannte Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen erlangen.

Der Nothilfeausweis darf beim Einreichen der Unterlagen nicht älter als sechs Jahre sein.

Vom Erfordernis des Nothilfeausweises sind befreit:

  1. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker;

  2. diplomierte Pflegefachpersonen.

Art. 10 Abs. 1 und 2

Als Beleg über die Praxis gilt der vom SSA genehmigte Fahrtennachweis nach Anhang 3.

Eine Kopie des Logbuches kann jederzeit verlangt werden.

Art. 13 Voraussetzungen

Eine nautische Vereinigung oder eine Seefahrtsschule kann das SSA schriftlich um die Anerkennung als Prüfungsstelle zur Ausstellung des Hochseeausweises ersuchen.

Das SSA bewilligt das Gesuch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gesuchstellerin verfügt über einen Prüfungskörper, der die nach Artikel 14 Absatz 2 erforderliche Mindestanzahl Kandidatinnen und Kandidaten pro Jahr prüfen kann.

  2. Sie weist nach, dass sie oder die ihr angeschlossenen Ausbildungsstätten sowohl im Jahr der Gesuchstellung als auch im darauf folgenden Jahr jeweils mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten ausgebildet haben.

  3. Sie führt zwei Jahre nach Einreichung des Gesuchs eine Probeprüfung unter Aufsicht des SSA durch; spätestens sechs Monate vor der Probeprüfung reicht sie ihren Katalog mit den Prüfungsfragen, die Gezeiten- und Kartenaufgaben und die zugehörigen Formulare und Tabellen in dreifacher Ausführung zur Genehmigung ein.

Art. 14 Abs. 1 und 2

Die Prüfungsstelle oder die ihr angeschlossenen Ausbildungsstätten führen regelmässig die zur Erlangung des Hochseeausweises notwendigen Ausbildungskurse durch.

Die Prüfungsstelle muss jährlich mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten prüfen.

Art. 16 Abs. 1 und 3

Das SSA überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle nach den Artikeln 14 und 15 erfüllt sind. Sind sie nicht mehr erfüllt, so entzieht es die Anerkennung.

Tritt die Prüfungsstelle in Liquidation, so entzieht das SSA die Anerkennung.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3.

III

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2014 in Kraft.

15. Juli 2014 Schweizerisches Seeschifffahrtsamt: Reto Dürler

Anhang 1

Prüfung

Ziff. 17, 18 und 20

17. Die Gebühren werden wie folgt festgelegt: Franken Prüfung 300 Teilprüfung 200 Erstmalige Ausstellung des Ausweises 250 Umtausch/Duplikat/Anpassung des Ausweises 150 Ergänzung des Ausweises 200 18. Die Gebühren sind bei der Anmeldung zu bezahlen. Sie verfallen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung erscheint oder diese nicht besteht. 20. Der Stundenansatz für ausserordentliche Aufwendungen beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–200 Franken.

Anhang 3

(Art. 10) Nautische Ausbildung auf See 1. Die Fähigkeiten und Handlungen, die das Führen einer Jacht ermöglichen, werden im Fahrtennachweis aufgeführt. 2. Folgende nautischen Kenntnisse und die sichere Durchführung der beschriebenen Manöver müssen während der Ausbildung von einem zur Prüfung befähigten Schiffsführer oder einer zur Prüfung befähigten Schiffsführerin geprüft und mit Unterschrift bestätigt werden:

  1. generelle Kenntnis der Jacht, Kenntnisse in ihrer Benützung, in der Unterbringung von Sicherheitsausrüstung sowie in der Überprüfung von Motor und Segel;

  2. Kenntnis der Kollisionsverhütungsregeln;

  3. Anker- und Anlegemanöver;

  4. Manöver in Häfen;

  5. Mensch-über-Bord-Manöver;

  6. Beurteilung des Wetters und des Seegangs;

  7. sichere Navigation, Bestimmen der eigenen Position, Wahl einer geeigneten Route.