AS 2014 2943
Abkommen vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen
Abkommen vom 25. April 1968
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen
SR 0.276.195.141; AS 1970 79
Originaltext
Änderungen des Abkommens: Durch Notenaustausch vom 28. August 2014 In Kraft getreten am 28. August 2014
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein haben folgende Änderungen vereinbart:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 und 8 sowie Abs. 2
Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 in den folgenden Fällen begründet: 7. wenn die Parteien sich durch eine schriftliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen haben, das in der Sache erkannt hat; 8. Aufgehoben Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3, 7 und 9 dieses Artikels ist die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 nicht begründet, wenn nach dem Rechte des Staates, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, für das den Streitgegenstand betreffende Sachgebiet ein Gericht dieses oder eines anderen Staates ausschliesslich zuständig ist.
Art. 7 Abs. 1
Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen. Insbesondere ist Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 7 auf den Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel), unter Vorbehalt der in Absatz 2 vorgesehenen ausschliesslichen Gerichtszuständigkeit, entsprechend anwendbar.
Schiedssprüchen in Zivilsachen. Abk. mit Liechtenstein