AS 2014 3133

Mineralölsteuerverordnung
(MinöStV)

Änderung vom 12. September 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 41 Abs. 1

Die steuerpflichtige Person muss die periodische Steueranmeldung bis zum 10. Tag des Monats abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.

Art. 82 Abs. 1

Die zugelassenen Lagerinhaber müssen die monatlichen Ergebnisse der Warenbuchhaltung bis zum 10. Tag des Folgemonats, nach den Weisungen der Oberzolldirektion, melden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

12. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova