AS 2014 3215

Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung

Übereinkommen vom 26. Juni 1990

über die vorübergehende Verwendung

SR 0.631.24; AS 1995 4685

Übersetzung1

Änderung des Übereinkommens Vom Verwaltungsausschuss des Übereinkommens angenommen am 26. März 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. November 2014

Art. 21a

Der folgende neue Artikel 21a wird eingefügt:

«Elektronische Datenverarbeitungstechniken

Art. 21a

Alle für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten können elektronisch mittels von den Vertragsparteien genehmigter elektronischer Datenverarbeitungstechniken vorgenommen werden.»

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 3215).