AS 2014 3541
Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)
Änderung vom 22. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1 und 3
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19a Abs. 2), müssen sich nicht anmelden.
Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.
Art. 34
Aufgehoben
Art. 57 Abs. 1 Bst. c
Die folgenden Bewilligungen dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:
c. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b);
Art. 71 Abs. 3
Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthalts unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.
Art. 85 Abs. 2
Vor der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) mit Erwerbstätigkeit sind die arbeitsmarktlichen Vorentscheide (Art. 83) dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Ausgenommen sind Vorentscheide für Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 4.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
22. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |