AS 2014 4171

Verordnung
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
(FKV)

Änderung vom 5. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 2–3

Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um die Störung zu beheben, sowie gegebenenfalls über die Verteilung der Kosten dieser Massnahmen.

Die Betreiberin oder der Betreiber der gestörten Fernmeldeanlage muss die erforderlichen Massnahmen selbst ergreifen, wenn diese:

  1. nicht dem Stand der Technik entspricht;

  2. nicht gemäss den Anweisungen des Herstellers und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde; oder

  3. im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften benutzt worden ist.

Das BAKOM erhebt bei der Betreiberin oder beim Betreiber der gestörten oder störenden Fernmeldeanlage eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten, wenn die Ursache der Störung in einer Tatsache nach Absatz 2bis liegt.

Art. 38 Abs. 3

Funkversuche sind lediglich in einem von der Konzessionsbehörde bestimmten Rahmen zulässig. Die Behörde schränkt die Versuche insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ein.

Art. 43 Abs. 2

Die Benützung von Funkanlagen auf einem Rheinschiff richtet sich nach dem Radioreglement vom 17. November 1995, der Regionalen Vereinbarung vom 18. April 20122 über den Binnenschifffahrtsfunk und dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk3.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Text der Vereinbarung kann unter Kostenauflage beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, oder kostenlos unter www.bakom.ch > Frequenzen und Antennen > Frequenznutzung mit oder ohne Konzession > Funkanlagen auf Binnenseen bezogen werden.

Bei der Binnenschifffahrts-Verlag G.m.b.H., Dammstrasse 15–17, D-47119 Duisburg 13 erhältlich.