AS 2014 4173
Verordnung
über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
(AEFV)
Änderung vom 5. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich sowie Begriffe und Abkürzungen
Art. 1
Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen.
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.
Art. 4 Abs. 1bis, 1ter,2, 3 Bst. a, abis, e sowie 4 und 5
Das Gesuch muss mindestens enthalten:
Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
gewünschtes Adressierungselement.
Das BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere:
bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;
die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20102 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.
Es kann die Adressierungselemente provisorisch zuteilen.
Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:
der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begehen wird;
abis. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Adressierungselement beantragt, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;
sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet.
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
Ein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Adressierungselementes besteht nicht.
Art. 4a
Art. 11 Abs. 1 Bst. b, bbis, bter, bquater, c, d und dbis
Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis. eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter. der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
bquater. sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;
die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis. sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
Art. 23 Abs. 1
Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an gemeldete Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten weiter zuteilen.
Art. 23a Nummernblöcke mit portierten Nummern
Eine Anbieterin kann auf einen Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, nur verzichten, wenn:
eine andere Anbieterin, welche die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Nummernblocks erfüllt, bereit ist, sich diesen sofort neu zuteilen zu lassen; oder
sie die Art des Fernmeldedienstes, für die ihr der Nummernblock zugeteilt wurde, nicht mehr anbietet.
Erlischt aufgrund eines Widerrufs oder eines Verzichts nach Absatz 1 Buchstabe b die Nutzungsberechtigung an einem Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, so kann das BAKOM diesen sofort wieder einer Anbieterin seiner Wahl zuteilen. Dies kann ohne deren Zustimmung erfolgen. Zuteilungskriterium ist insbesondere die Anzahl der aus diesem Nummernblock zu den einzelnen Anbieterinnen portierten Nummern.
Für die Zuteilung nach Absatz 2 wird keine Gebühr erhoben.
Art. 24c Abs. 2
Art. 24e Abs. 2 und 2bis
Die Verbindungen zu den nationalen Nummern des Typs 0800 und zu den internationalen Nummern des Typs 00800 müssen für die Anrufenden kostenlos sein.
Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 0878 darf den Anrufenden maximal die Gebühr nach Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 20073 über Fernmeldedienste in Rechnung gestellt werden.
Art. 24g
Art. 30 Abs. 3 und 4
Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.
Aufgehoben
Art. 31a Abs. 3bis
Art. 47 Abs. 1 und 1bis
Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code (MNC) nach der ITU-T-Empfehlung E.2124 zu, sofern die Anbieterin:
über eine Funkkonzession für GSM, UMTS, LTE oder eine vergleichbare Mobilfunktechnik verfügt; oder
mit einer Inhaberin einer Funkkonzession nach Buchstabe a eine Vereinbarung über die Nutzung von deren schweizerischem Mobilfunknetz (nationales Roaming) abgeschlossen hat.
Das BAKOM kann der Betreiberin eines Fernmeldenetzes einen MNC zuteilen, wenn dies bei der Zusammenschaltung mit in- oder ausländischen Anbieterinnen für die Identifikation des Netzes nötig ist.
II
Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen aus dem Anhang gestrichen: – ACE-String; – DNSSEC; – Domain-Name; – Internet- oder IP-Adresse;
Diese Empfehlung kann im Internet bei der Internationalen Fernmeldeunion gratis abgerufen werden unter www.itu.int oder bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20 gratis bezogen werden.
– Öffentlich zugängliche zentrale Datenbank; – Registerbetreiberin.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 24e Absätze2 und 2bis treten am1. Juli 2015 in Kraft.
5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |