AS 2014 4441
Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)
Änderung vom 28. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1
Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
Art. 19a Sachüberschrift und Abs. 1 für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens
Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern4 und 5 erteilen, wenn:
die Dienstleistung im Rahmen des FZA4 oder des EFTA-Übereinkommens5 erbracht wird; und
der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA6 oder des EFTA-Übereinkommens7 erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
Art. 20a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens
Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern4 und 5 erteilen, wenn:
die Dienstleistung im Rahmen des FZA8 oder des EFTA-Übereinkommens9 erbracht wird; und
der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
Art. 87 Abs. 2
Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richten sich nach der Verordnung vom6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. Die Fingerabdrücke werden zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung gelöscht.
II
Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
28. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
1. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19 werden insgesamt auf 4000 festgesetzt:
Höchstzahlen für die Kantone: 2000 Zürich 403 Schaffhausen 19 Bern 252 Appenzell A.Rh. 11 Luzern 88 Appenzell I.Rh. 3 Uri 8 St. Gallen 121 Schwyz 28 Graubünden 51 Obwalden 7 Aargau 136 Nidwalden 9 Thurgau 52 Glarus 9 Tessin 91 Zug 36 Waadt 158 Freiburg 52 Wallis 65 Solothurn 59 Neuenburg 45 Basel-Stadt 84 Genf 133 Basel-Landschaft 63 Jura 17
Höchstzahl für den Bund: 2000 2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015.
3. Die durch die Änderung vom 29. November 201310 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet. 4. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19a werden insgesamt auf 2000 festgesetzt: 1. Januar–31. März1. April–30. Juni1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember 500 500 500 500 5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 und werden quartalsweise freigegeben. 6. Die durch die Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.
Anhang 2
Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen 1. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20 werden insgesamt auf 2500 festgesetzt:
Höchstzahlen für die Kantone: 1250 Zürich 252 Schaffhausen 12 Bern 157 Appenzell A.Rh. 7 Luzern 55 Appenzell I.Rh. 2 Uri 5 St. Gallen 76 Schwyz 18 Graubünden 32 Obwalden 5 Aargau 85 Nidwalden 6 Thurgau 32 Glarus 6 Tessin 57 Zug 23 Waadt 98 Freiburg 32 Wallis 40 Solothurn 37 Neuenburg 28 Basel-Stadt 52 Genf 83 Basel-Landschaft 39 Jura 11
Höchstzahl für den Bund: 1250 2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015.
3. Die durch die Änderung vom 29. November 201311 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet. 4. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20a werden insgesamt auf 250 festgesetzt: 1. Januar–31. März1. April–30. Juni1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember
62 63 63 5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 und werden quartalsweise freigegeben. 6. Die durch die Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.