AS 2014 4545

Verordnung des EJPD
über die Mengenangabe im Offenverkauf und
auf Fertigpackungen
(MeAV-EJPD)

Änderung vom 19. November 2014

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 10. September 20121 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. abis

In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend:

abis. bei Lebensmitteln, die im Offenverkauf angeboten werden und produktionsbedingt Bestandteile wie Wurstklammern oder Spiesse umfassen, die nicht essbar sind und vor dem Abwägen nicht ohne Beeinträchtigung der Lebensmittel entfernt werden können: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht dieser Bestandteile;

Art. 2 Bst. d

Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stückzahl angeboten werden:

d. Würste bis zu einem Gewicht von 200 g;

Art. 5 Abs. 2 Bst. a und abis

Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl bei folgenden Lebensmitteln nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 angebracht werden:

  1. Früchten und Gemüsen nach Anhang 2, sofern die Fertigpackung höchstens drei Stück enthält;

  2. abis. bisheriger Bst. a