AS 2014 4651

Verordnung
über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung
und Berufsausübung in den
universitären Medizinalberufen
(Medizinalberufeverordnung, MedBV)

Änderung vom 28. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 Bst. a und j sowie 3 Bst. b

Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Personen, die ein eidgenössisches Diplom, ein anerkanntes ausländisches Diplom oder ein gleichwertiges Diplom nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:

  1. Betrifft nur den französischen Text.

  2. Betrifft nur den italienischen Text.

Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen eidgenössischen, einen anerkannten oder einen gleichwertigen Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben:

b. Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 11 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 1 und 3

Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie 2005/36/EG2 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.

Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.

Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.

II

Die Anhänge1, 2 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 4 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.

28. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 10) Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte

Ziff. 1 Sachüberschrift und Text

1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 25 der Richtlinie 2005/36/EG3 Bei folgenden Weiterbildungsbereichen wird die Dauer angepasst: Anästhesiologie 5 Jahre Gynäkologie und Geburtshilfe 5 Jahre Pathologie 5 Jahre Radiologie 5 Jahre Radio-Onkologie/Strahlentherapie 5 Jahre Beim Weiterbildungsbereich «Allgemeine Innere Medizin» wird die Bezeichnung im italienischen Text angepasst.

Ziff. 2 Sachüberschrift

2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG

Ziff. 3

Einfügen vor dem Eintrag «Intensivmedizin» Handchirurgie 6 Jahre

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10) Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte

Ziff. 1 Sachüberschrift

1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG4

Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10) Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach den Artikeln 10–15 der Richtlinie 2005/36/EG5 Fachchiropraktik 2½ Jahre

Siehe Fussnote zu Anhang 1 Ziff. 1.

Anhang 5

(Art. 15) Gebühren

Ziff. 2 Bst. a und b, 3 Bst. a und b sowie 3a

Es werden folgende Gebühren festgelegt: Franken 2. für die Anerkennung ausländischer Diplome und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:

  1. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis 800–1000

  2. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 800–1000 3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:

  3. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 800–1000

  4. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG 800–1000 3a.für die Nachprüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG

  5. Erste Meldung 800–1000

  6. Erneuerung der Meldung 150