AS 2014 605

Verordnung
über die Zollansätze für Waren im Verkehr
mit Freihandelspartnern
(ausgenommen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten)
(Freihandelsverordnung 2)

Änderung vom 7. März 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Freihandelsverordnung2 vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 und auf die Artikel 4 und 10 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19864 sowie in Ausführung der in Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen der Abkommen und Vereinbarungen in Form von Briefwechseln,

Art. 1 Abs. 2

Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten, die in den Anhängen2 und 3 mit dem Vermerk «bT» gekennzeichnet sind, gelten die vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20115 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten festgelegten Zollansätze.

Art. 2 und 3

Aufgehoben

II

Anhang 5 wird aufgehoben.