AS 2014 713

Verordnung
über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen
(VAU)

Änderung vom 7. März 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Mai 20121 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. b und 1bis

Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt, muss:

b. Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen während dreier Jahre aufbewahren; vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1.

Die Aufbewahrungsfristen für Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen gelten auch für Belege zu den Angaben auf Lieferantenerklärungen nach Artikel 4 Buchstabe f.

Art. 19 Abs. 1 Bst. c

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

c. der Pflicht nach Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe b und 1bis nicht nachkommt;

II

Diese Verordnung tritt am1. April 2014 in Kraft.

7. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova