AS 2014 979
Zollverordnung
(ZV)
Änderung vom 2. April 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zollverordnung vom1. November 20061 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Tabakwaren» ersetzt durch «Tabakfabrikate».
Art. 65 Freimengen
Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.
Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:
Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild:1 kg
Butter und Rahm:1 l/kg
Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken:5 l/kg
alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol.5 l, und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol. 1l
Tabakfabrikate: 1. Zigaretten/Zigarren 250 Stück, oder 2. andere Tabakfabrikate 250 Gramm, oder 3. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse
Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19962 im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden 25 l
Art. 66 Gewährung der Freimengen
Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.
Art. 67
Art. 68 Abs. 1
Sind bei Waren nach den Artikeln 63–65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2014 in Kraft.
2. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Ziffer II) Änderung eines anderen Erlasses Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20113 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken: In Anhang 1 Ziffern3, 4, 8–13, 15 und 19 werden die Ausdrücke «in Artikel 47 und in Anhang 5» und «in Artikel 45 und 47 sowie in Anhang 5» ersetzt durch «in
Artikel 47 ».
Art. 45 Ausnahmen im Reiseverkehr
Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20054 können ohne GEB eingeführt werden.
Art. 47 Ausnahmen im Reiseverkehr
Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent nach Anhang 3 können ohne GEB eingeführt werden, wenn es sich um Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20055 handelt.
Die Einfuhren nach Absatz 1 werden nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet.