AS 2014 999
Verordnung 1
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1)
Änderung vom 30. April 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 60 Abs. 2
Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:
bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten;
bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;
bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.
Art. 62 Abs. 2
Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch, mindestens vierteljährlich zu überprüfen. Stellt sich dabei heraus, dass das Schutzziel nicht erreicht wird, ist nach Artikel 64 Absatz 3 beziehungsweise nach Artikel 65 zu verfahren.
Art. 65 Verbotene Arbeiten während der Mutterschaft
(Art. 35 ArG) Ist eine Versetzung nach Artikel 64 Absatz 3 nicht möglich, darf die betroffene Frau im von der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht mehr beschäftigt werden.
Art. 66 Sachüberschrift und Einleitungssatz Untertagearbeiten in Bergwerken
Frauen dürfen nicht für Untertagearbeiten in Bergwerken beschäftigt werden, ausser für:
II
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2014 in Kraft.
30. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |