AS 2015 1217

Verordnung des UVEK
über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Änderung vom 17. April 2015

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee- Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a–d und Abs. 5

Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:

a. Barschnetze: vom 10. Februar, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 14. November;

Bei der Verwendung der Bodennetze nach den Absätzen1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:

  1. vom 11. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden;

  2. vom 11. Mai bis 30. September müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein;

  3. vom1. Oktober bis 20. April dürfen sie an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische;

  4. vom 11. Mai bis 30. September dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.

Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die sich zuvor am Felchenlaichfischfang beteiligt haben, zwei Felchennetze mit mindestens

mm und zwei Felchennetze mit mindestens 42 mm Maschenweite während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (letzter Hebetag spätestens 23. Dezember) im Hohen See und auf der Halde setzen. Absatz 3 Buchstabe c ist anzuwenden. Die während der Weihnachtsfischerei gefangenen Felchen sind abzustreifen; der Laich sowie alle gefangenen, laichbereiten Seeforellen sind an die jeweiligen Brutanstalten abzuliefern.

Art. 27 Abs. 1 Bst. g, Abs. 8 und 9

Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Fangmindestmasse:

Fischart Schonzeit Fangmindestmass

g. Barsch 20. April–10. Mai –

Jede Fischerin und jeder Fischer darf mit Angelgeräten pro Tag höchstens

Barsche fangen. In der Zeit vom 11. Mai bis 15. Oktober sind gefangene Barsche über 13 cm Länge, in der übrigen Zeit alle gefangenen Barsche anzulanden.

Personen, die mit Angelgeräten fischen, dürfen höchstens 12 Felchen pro Tag fangen.

Art. 33a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. April 2015

In Abweichung von Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe d dürfen vom1. Juli bis 1. August, 12.00 Uhr, beschränkt auf die Jahre 2015 bis 2017, ein Netz mit mindestens 38 mm und drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite verwendet werden.

II

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.

Artikel 14 Absatz 5, soweit diese Regelung das Setzen von Netzen auf der Halde betrifft, sowie Artikel 27 Absatz 9 gelten bis zum 31. Dezember 2015.

17. April 2015 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard