AS 2015 1245
Organisationsreglement
für das Bundesstrafgericht
(Organisationsreglement BStGer, BStGerOR)
Änderung vom 21. April 2015
Das Bundesstrafgericht (BStGer)
beschliesst:
I
Das Organisationsreglement vom 31. August 20101 für das Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abstimmung
Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Artikeln 53 Absätze 3 und 4 sowie 57 StBOG offen.
Wahlen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Mehrheit des Gesamtgerichts dies verlangt.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist in Ergänzung zu Artikel 53 Absatz 3 StBOG ausgeschlossen bei Wahlen und wenn ein Mitglied des Gesamtgerichts oder der Generalsekretär oder die Generalsekretärin die mündliche Beratung eines Geschäfts verlangt.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.
Art. 3a Vorbereitung der Wahlen und der Kammerbestellung
Die Verwaltungskommission setzt einen Termin für Bewerbungen hinsichtlich Zuteilung an die Kammern, Kammerpräsidium, Einsitz in die Verwaltungskommission und Wahlvorschlag an die Bundesversammlung. Der Bewerbung ist der Vorschlag durch ein anderes Gerichtsmitglied gleichgestellt.
Die Bewerbungen werden dem Gesamtgericht sofort bekannt gegeben. Nachträgliche Bewerbungen sind bis zur vorbereitenden Richtersitzung nach Absatz 4 möglich.
Für die Bestellung der Kammern und ihrer Präsidien erarbeitet die Verwaltungskommission einen Vorschlag.
Die Verwaltungskommission beruft eine vorbereitende Richtersitzung ein zur freien Aussprache über die Bewerbungen und über ihren Vorschlag. Diesen kann sie zuhanden des Gesamtgerichts bis zehn Tage vor der Wahlsitzung ändern.
Für die Kammerbestellung kann jedes Mitglied dem Gesamtgericht bis fünf Tage vor der Wahlsitzung einen umfassenden Alternativantrag unterbreiten.
Art. 3b Durchführung der Wahlen und der Kammerbestellung
Erreicht im ersten Wahldurchgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolute Mehr der gültigen Stimmen, so werden so lange weitere Durchgänge angeschlossen, bis nur noch zwei Personen übrig bleiben, wobei jeweils die Person, die beim vorangehenden Durchgang die wenigsten Stimmen erhalten hat, ausgeschlossen wird.
Für den Ausschluss oder in der Endentscheidung ist bei Stimmengleichheit der Wahlgang zu wiederholen. Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los oder beide kandidierenden Personen werden der Bundesversammlung vorgeschlagen.
Im Falle von Alternativanträgen für die Kammerbestellung wird zuerst derjenige mit der höchsten Zustimmung ermittelt. Dieser wird dem Vorschlag der Verwaltungskommission gegenübergestellt.
Art. 5 Abs. 2 Bst. b
Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für:
b. die Anstellung und Entlassung der Dienstchefs und Dienstchefinnen (Art. 54 Abs. 4 StBOG) auf Antrag des Generalsekretariats;
Art. 10 Abs. 2 Bst. f
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:
f. die Anstellung des administrativen Personals gemäss dem, von der Verwaltungskommission beschlossenen, Stellenplan und die Entlassung des administrativen Personals, mit Ausnahme der Dienstchefs und Dienstchefinnen.
II
Dieses Reglement tritt am 30. April 2015 in Kraft.
21. April 2015 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Daniel Kipfer Fasciati Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi