AS 2015 1253

Verordnung
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung)

Änderung vom 29. April 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Zuteilung nach Punktesystem

Lebern sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation nicht unmittelbar bedroht ist.

Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung. Es berücksichtigt dabei:

  1. den Grad der Dringlichkeit einer Transplantation innerhalb der nächsten drei Monate;

  2. die Möglichkeit einer Leberteiltransplantation insbesondere für junge Patientinnen und Patienten;

  3. den Umstand, dass bestimmte Patientinnen und Patienten wegen ihrer Blutgruppe mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen;

  4. den Grad der Übereinstimmung des Alters der spendenden und der empfangenden Person.

Es kann die Kriterien nach Absatz 2 präzisieren und mit Punkten gewichten.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.

29. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova