AS 2015 1253
Verordnung
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung)
Änderung vom 29. April 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Zuteilung nach Punktesystem
Lebern sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation nicht unmittelbar bedroht ist.
Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung. Es berücksichtigt dabei:
den Grad der Dringlichkeit einer Transplantation innerhalb der nächsten drei Monate;
die Möglichkeit einer Leberteiltransplantation insbesondere für junge Patientinnen und Patienten;
den Umstand, dass bestimmte Patientinnen und Patienten wegen ihrer Blutgruppe mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen;
den Grad der Übereinstimmung des Alters der spendenden und der empfangenden Person.
Es kann die Kriterien nach Absatz 2 präzisieren und mit Punkten gewichten.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.
29. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |