AS 2015 1267

Verordnung des EDI
über Umfang und Akkreditierung
der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe
(AkkredV-PsyG)

Änderung vom 22. April 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 25. November 20131 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d

Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:

  1. für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;

  2. für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4.

II

Diese Verordnung enthält neu die Anhänge 3 und 4 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.

22. April 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 1 Bst. c) Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Gesundheitspsychologie A. Umfang der Weiterbildung in Gesundheitspsychologie Die Weiterbildung in Gesundheitspsychologie umfasst die folgenden Elemente in folgendem Umfang:

  1. theoretische und methodische Weiterbildung: mindestens 400 Einheiten2 (Kurse, Seminare, Workshops, E-Learning etc.)

  2. praktische Ausbildung: 1. begleitete praktische gesundheitspsychologische Tätigkeit: mind. 1 Jahr mit einem Beschäftigungsgrad von mind. 50 % bei einem für die öffentliche und/oder individuelle Gesundheit relevanten Arbeitgeber bzw. einer gesundheitspsychologischen Einrichtung; oder mind. 900 Stunden im Rahmen eines gesundheitspsychologischen Interventions- oder Forschungsprojektes. 2. Praxisforschung: Dokumentation, Analyse und Evaluation der eigenen gesundheitspsychologischen Praxis, inkl. schriftliche Abschlussarbeit. 3. Supervision, Praxisbegleitung und -evaluation: Insgesamt mindestens 150 Einheiten verschiedener Formen von Supervision bzw. Praxisbegleitung (Einzel- oder Gruppensupervision im engeren Sinn, Fallstudien, Praxisbegleitseminare etc.) B. Qualitätsstandards der Akkreditierung Grundsatz:

Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Gesundheitspsychologie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmenschlich kompetenten Gesundheitspsychologinnen und -psychologen sowie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung. Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.

Eine Einheit entspricht mindestens 45 Minuten

1 Prüfbereich: Leitbild und Ziele

1.1 Leitbild

1.1.1 Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert. 1.1.2 Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet.

1.2 Ziele des Weiterbildungsgangs

1.2.1 Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihr Beitrag zur Zielsetzung des Weiterbildungsgangs ist beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG auf. 1.2.2 Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet.

2 Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung

2.1 Zulassungsbedingungen, Dauer und Kosten

2.1.1 Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 7 PsyG geregelt und publiziert. 2.1.2 Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind transparent ausgewiesen und veröffentlicht. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen.

2.2 Organisation

2.2.1 Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen, insbesondere für die Weiterzubildenden, einsehbar. 2.2.2 Die verschiedenen Rollen und Funktionen der verschiedenen Weiterbildnerinnen und Weiterbildner innerhalb eines Weiterbildungsgangs sind definiert und angemessen getrennt.

2.3 Ausstattung

2.3.1 Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt. 2.3.2 Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz geeigneter Lehr- und Lernformen.

3 Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung

3.1 Grundsätze

3.1.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes Wissen und Können auf dem Gebiet der Gesundheitspsychologie, welches für Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, die Analyse und das Verständnis von Gesundheits- und Krankheitsverhalten, für die Beratung und Begleitung Kranker und ihrer Angehörigen sowie für die Analyse und die Verbesserung der gesundheitspsychologischen Praxis und des Gesundheitssystems grundlegend ist. 3.1.2 Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Fachgebiet.

3.2 Weiterbildungsteile

3.2.1 Die Weiterbildung umfasst die folgenden Weiterbildungsteile: Theoretische und methodische Weiterbildung (gesundheitspsychologisches Wissen und Können) sowie praktische gesundheitspsychologische Weiterbildung. 3.2.2 Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile entspricht den Bestimmungen von Buchstabe A.

3.3 Wissen und Können

3.3.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes theoretisches und methodisches Wissen insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. Grundlagen der Gesundheitspsychologie (psycho-affektive, biologische, zwischenmenschliche, sozio-kulturelle Grundlagen);

  2. Gesundheits- und Krankheitsverhalten, deren Entwicklung und Determinanten;

  3. Modelle und Interventionen der Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention sowie der Beratung und Begleitung von Patientinnen und Patienten;

  4. Forschungs- und Interventionsmethoden im Bereich der Gesundheitspsychologie;

  5. Entwicklung und Evaluation von gesundheitspsychologischen Interventionen.

3.3.2 Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:

  1. Erkenntnisse der gesundheitspsychologischen Forschung und ihre Implikationen für die Praxis;

  2. kritische Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit, den Möglichkeiten und Grenzen der vermittelten Modelle und Methoden;

  3. Auseinandersetzung mit ethischen Fragen, dem Berufskodex und den Berufspflichten;

  4. Vermittlung grundlegender Kenntnisse des Gesundheitsversorgungssystems;

  1. Vermittlung der Grundlagen und Abgrenzungen von Nachbardisziplinen (z. B. klinische Psychologie, Verhaltensmedizin, Gesundheitsökonomie, Neurowissenschaften, Gesundheitsanthropologie etc.);

  2. Vermittlung grundlegender Kenntnisse der Epidemiologie, Krankheits- und Todesursachen, der Verhaltensepidemiologie und der Biostatistik;

  3. Vermittlung von Grundkenntnissen über das schweizerische Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen und seine Institutionen.

3.4 Praktische Ausbildung

Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede/r Weiterzubildende während der Weiterbildung genügend gesundheitspsychologische Praxiserfahrung in mindestens einem Schwerpunkt der Gesundheitspsychologie Weiterbildung erwirbt. Sie stellt sicher, dass die Praxiserfahrung in geeigneten gesundheitspsychologischen Einrichtungen oder im Rahmen gesundheitspsychologischer Forschungs- oder Interventionsprojekte erworben wird. Die Organisation formuliert entsprechende Vorschriften und sorgt für ihre Einhaltung.

3.5 Supervision, Praxisbegleitung und -evaluation

Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die praktische Tätigkeit bzw. das Interventions- oder Forschungsprojekt der Weiterzubildenden regelmässig begleitet und evaluiert, das heisst reflektiert, angeleitet und weiterentwickelt wird. Sie stellt sicher, dass qualifizierte Supervision und andere geeignete Formen der Praxisbegleitung den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen gesundheitspsychologischen Praxis in einem sicheren Rahmen ermöglichen.

4 Prüfbereich: Weiterzubildende 4.1 Beurteilungssystem

4.1 Beurteilungssystem

4.1.1 Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen der Weiterzubildenden werden mit festgelegten, transparenten Verfahren

erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele.

4.1.2 Im Rahmen einer Schlussprüfung oder -evaluierung wird überprüft, ob die

Weiterzubildenden die für die Erreichung der Zielsetzung des Weiterbildungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen entwickelt haben.

4.2 Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen

Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt.

4.3 Beratung und Unterstützung

4.3.1 Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbildung betreffenden Fragen ist während der gesamten Weiterbildung sichergestellt. 4.3.2 Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für die praktische Tätigkeit als Gesundheitspsychologinnen oder -psychologen unterstützt.

5 Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner

5.1 Auswahl

Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert.

5.2 Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten

Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung im Fachgebiet.

5.3 Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren

Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Gesundheitspsychologie.

5.4 Fortbildung

Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet.

5.5 Beurteilung

Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergebnisse notwendigen Massnahmen.

6 Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation

6.1 Qualitätssicherungssystem

6.1.1 Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs. 6.1.2 Die Weiterzubildenden und die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden systematisch in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs einbezogen.

6.2 Evaluation

6.2.1 Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs verwendet. 6.2.2 Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubildenden, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner.

Anhang 4

(Art. 2 Abs. 1 Bst. d) Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Neuropsychologie A. Umfang der Weiterbildung in Neuropsychologie Die Weiterbildung in Neuropsychologie dauert in der Regel mindestens vier Jahre. Sie umfasst die folgenden Elemente in folgendem Umfang:

  1. Theoretische Weiterbildung: Wissen und Können: mindestens 500 Einheiten3 (Kurse, Seminare, Workshops, E-Learning)

  2. Praktische Weiterbildung: 1. klinisch-neuropsychologische Praxis: mindestens 3600 Stunden supervidierte, klinisch-neuropsychologische Tätigkeit in mindestens zwei verschiedenen, ambulanten oder stationären Einrichtungen, in welchen Menschen mit verschiedenen neuropsychologischen Störungs- und Krankheitsbildern diagnostiziert, therapiert und/oder rehabilitiert werden.. 2. eigene klinisch-neuropsychologisch behandelte Fälle: mindestens 180 verschiedene, nachgewiesene4 neuropsychologisch behandelte Fälle unterschiedlicher Aetiologie; davon mindestens 10 umfassend dokumentierte Fälle (Fallberichte). 3. Supervision: mindestens 200 Einheiten fallbezogene Supervision.

B. Qualitätsstandards der Akkreditierung Grundsatz: Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Neuropsychologie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmenschlich kompetenten Neuropsychologinnen und -psychologen sowie ihre Befähigung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.

Eine Einheit entspricht mind. 45 Minuten

Tabellarischer, vom/von den SupervisorInnen visierter Nachweis der behandelten Fälle (anonymisierte Listung von Alter und Geschlecht, Diagnose/Ätiologie, Behandlung)

1 Prüfbereich: Leitbild und Ziele

1.1 Leitbild

1.1.1 Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert. 1.1.2 Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet.

1.2 Ziele des Weiterbildungsgangs

1.2.1 Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihre Beiträge zur Zielsetzung des Weiterbildungsgangs sind beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG auf. 1.2.2 Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet.

2 Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung

2.1 Zulassungsbedingungen, Dauer und Kosten

2.1.1 Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind gemäss den Artikeln 6 und 7 PsyG geregelt und publiziert. 2.1.2 Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind transparent ausgewiesen und publiziert. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen.

2.2 Organisation

2.2.1 Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen einsehbar. 2.2.2 Die verschiedenen Rollen und Funktionen der einzelnen Weiterbildnerinnen und Weiterbildner innerhalb eines Weiterbildungsgangs sind definiert und angemessen getrennt.

2.3 Ausstattung

2.3.1 Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung des Weiterbildungsgangs die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt. 2.3.2 Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz verschiedener Lehr- und Lernformen.

3 Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung

3.1 Grundsätze

3.1.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes Wissen über die Zusammenhänge zwischen Hirnfunktionen und menschlichem Erleben und Verhalten sowie umfassende Kompetenzen in der neuropsychologischen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Menschen mit verschiedenen Hirnfunktionsstörungen. 3.1.2 Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Fachgebiet.

3.2 Weiterbildungselemente

3.2.1 Die Weiterbildung umfasst die theoretische Weiterbildung (Wissen und Können) und die praktische Weiterbildung (klinisch-neuropsychologische Praxis, eigene klinisch-neuropsychologisch behandelte Fälle, Supervision). 3.2.2 Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile entspricht den Bestimmungen von Buchstabe A.

3.3 Wissen und Können

3.3.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes neuropsychologisches Wissen und Können, insbesondere in den folgenden Bereichen:

  1. meuropsychologische Grundlagen: – meuropsychologische Syndrome der ganzen Lebensspanne und ihre Ätiologien, – funktionelle Neuroanatomie, – biochemische und neurophysiologische Grundlagen der Hirnfunktionen, – Ontogenese und Phylogenese des zentralen Nervensystems, – Entwicklung kognitiver Funktionen, – funktionale Plastizität des zentralen Nervensystems;

  2. klinisch-neuropsychologische Diagnostik: – Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung, – Exploration und anamnestisches Interview, – Auswahl, Anwendung und Auswertung verschiedener diagnostischer Verfahren, – elektrophysiologische (EEG und MEG) und bildgebende (MRT, fMRT, PET, CT) Verfahren, – neuropsychologische Berichte und Gutachten;

  3. klinisch-neuropsychologische Therapie und Rehabilitation: – Problem- und Verhaltensanalyse, – Zieldefinition und Behandlungsplanung, – neuropsychologische Behandlungsstrategien und -techniken, – Gesprächs- und Beziehungsgestaltung in verschiedenen Phasen der neuropsychologischen Behandlung, – Evaluation von Behandlungsverlauf und -ergebnissen.

3.3.2 Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:

  1. grundlegende Kenntnisse der wesentlichen Nachbardisziplinen;

  2. Erkenntnisse der neuropsychologischen Forschung und deren Implikationen für die Praxis;

  3. kritische Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten und Grenzen der neuropsychologischen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation;

  4. Kenntnis von und Auseinandersetzung mit unterschiedlichen demografischen, sozioökonomischen und kulturellen Kontexten der Patientinnen und Patienten und ihren Implikationen für die neuropsychologische Diagnostik, Therapie und Rehabilitation;

  5. Auseinandersetzung mit dem Berufskodex und den Berufspflichten;

  6. kritische Auseinandersetzung mit ethischen und gesellschaftspolitischen Fragen im Zusammenhang mit der Neuropsychologie und den Neurowissenschaften;

  7. Grundkenntnisse des Rechts-, Sozial-, Gesundheits- und Versicherungswesens und ihrer Institutionen;

  8. Auseinandersetzung mit den institutionellen Rahmenbedingungen und Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit.

3.4 Klinisch-neuropsychologische Praxis

Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede/r Weiterzubildende während der Weiterbildung die notwendige breite Erfahrung in der klinisch-neuropsychologischen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Menschen mit unterschiedlichen neuropsychologischen Krankheits- und Störungsbildern erwirbt. Sie stellt sicher, dass die verschiedenen Praxisorte der Weiterzubildenden geeignet sind, diese breite Praxiserfahrung zu gewährleisten.

3.5 Supervision

Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die neuropsychologische Tätigkeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert, das heisst reflektiert, angeleitet, überwacht und weiterentwickelt wird. Sie stellt sicher, dass qualifizierte Supervisorinnen und Supervisoren den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen neuropsychologischen Tätigkeit in einem sicheren Rahmen ermöglichen.

4 Prüfbereich: Weiterzubildende 4.1 Beurteilungssystem

4.1 Beurteilungssystem

4.1.1 Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen der Weiterzubildenden werden mit festgelegten, transparenten Verfahren

erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele.

4.1.2 Im Rahmen einer Schlussprüfung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden die für die Erreichung der Zielsetzung des Weiterbildungsgangs relevanten

Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen entwickelt haben.

4.2 Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen

Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt.

4.3 Beratung und Unterstützung

4.3.1 Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbildung betreffenden Fragen ist während der gesamten Weiterbildung sichergestellt. 4.3.2 Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für die klinische neuropsychologische Tätigkeit unterstützt.

5 Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner

5.1 Auswahl

Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert.

5.2 Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten

Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss, eine postgraduale Weiterbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet.

5.3 Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren

Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss in Psychologie, eine mehrjährige qualifizierte Weiterbildung in Neuropsychologie sowie eine mindestens fünfjährige neuropsychologische Berufstätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung.

5.4 Fortbildung

Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet.

5.5 Beurteilung

Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergebnisse notwendigen Massnahmen.

6 Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation

6.1 Qualitätssicherungssystem

6.1.1 Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Qualitätssicherung und -entwicklung des Weiterbildungsgangs. 6.1.2 Die Weiterzubildenden und die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden systematisch in die Gestaltung und Entwicklung des Weiterbildungsgangs einbezogen.

6.2 Evaluation

6.2.1 Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs verwendet. 6.2.2 Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubildenden, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner