AS 2015 1321

Verordnung
über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS)

Änderung vom 15. April 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «Behindertenfahrstuhl» durch «Rollstuhl» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

In den Artikeln 18 Buchstabe b Ziffer 3 und 24 Absatz 3 wird «Fahrrad- /Behindertenfahrstuhlkombination» durch «Fahrrad-Rollstuhl-Kombination» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 14 Einleitungssatz, Bst. a und b Ziff. 3

«Motorräder» sind die folgenden Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind:

  1. einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen;

  2. «Kleinmotorräder», das heisst: 3. «Elektro-Rikschas», das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb von höchstens 2,00 kW Leistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Leergewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t;

Art. 18 Bst. c und d

«Motorfahrräder» sind:

  1. «motorisierte Rollstühle», das heisst einplätzige, für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, einer Motorleistung von höchstens1,00 kW und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;

  2. «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb von höchstens 2,00 kW Leistung, bei denen ein wesentlicher Teil der Motorleistung für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.

Art. 33 Abs. 1 und 4

Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Absatz 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann die Nachprüfung Betrieben oder Organisationen übertragen, die für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.

Aufgehoben

Art. 135 Abs. 2 Einleitungssatz

Für Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen:

Art. 136 Abs. 1 Einleitungsteil, Bst. a und f (betrifft nur den italienischen Text), 2

Bst. a und 3bis Einleitungssatz

Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht der Fahrzeuge ist das Leergewicht gemäss Artikel 7 Absätze1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder -führerin, ohne Treibstoff und ohne Zusatzausrüstung. Es darf höchstens betragen für: Tonnen

a. dreirädrige Kleinmotorräder und Elektro-Rikschas 0,27 2 Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für: Tonnen

a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 0,30 3bis Für Leicht- Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 kann in Abweichung von Absatz 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger von höchstens der Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:

Art. 144 Abs. 7

Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Artikel 117 Absatz 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.

Art. 149 Abs. 1 und 1bis

Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 145.

Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:

  1. Die Betriebsbremse kann bestehen aus: 1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf beide Räder wirken; oder 2. einer Bremse, die gleichmässig auf beide Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.

  2. Die Feststellbremse muss auf beide Räder wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden.

Art. 151 Abs. 2

Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absatz 3. Abstellstützen von mehrspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern müssen nicht automatisch hochklappen, wenn die Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.

Gliederungstitel vor Art. 152 4. Abschnitt: Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge

Art. 152 Abs. 1 und 1bis

Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.

Für Fahrzeuge nach Absatz 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.

Art. 153 Abs. 1

Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:

a. Die Betriebsbremse kann bestehen aus:

1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken; oder 2. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.

b. Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden.

Art. 156 Abs. 1 und 1bis

Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.

Für Fahrzeuge nach Absatz 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.

Art. 180

Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Artikel 179a Absatz 2 Buchstabe d.

Gliederungstitel nach Art. 181

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Elektro-Stehroller

Art. 181a Bremsen, Ausrüstung

Elektro-Stehroller müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich.

Die Betriebsbremse kann bestehen aus:

  1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf die Räder einer Achse wirken und die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken;

  2. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.

Die Hilfsbremse nach Absatz 2 Buchstabe b darf als Feststellbremse benützt werden. Anstelle der Feststellbremse kann eine Abstellstütze dienen, wenn sie das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern kann. Für einrädrige Fahrzeuge ist eine andere geeignete Abstellmöglichkeit ausreichend, wenn dadurch die gleichen Bedingungen erfüllt werden.

Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Richtlinie 93/30/EWG, der Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem ECE-Reglement Nr. 28 zulässig.

Eine Lenkstange ist nicht erforderlich.

II

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 7 wird wie folgt geändert:

Ziff. 23 Klassen1 und 2 Die Anforderungen an die Wirkung der Bremsanlagen dieser Fahrzeuge

richten sich nach der Richtlinie 93/14/EWG. Dabei wird folgende Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung gilt, vorgenommen: Klasse1: Einspurige Kleinmotorräder; Klasse 2: Mehrspurige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;

III

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.

15. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 2

Abs. 5, 164 Abs. 2) Für die Schweiz verbindliche Fassungen internationaler Regelungen

Ziff. 111 Richtlinie 2007/46/EG und Verordnung (EU) Nr. 167/2013

111 EU-Gesamtgenehmigungserlasse EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Richtlinie Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2007/46/EG 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/166, ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3. Verordnung Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- Nr. 167/2013 und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S.1; geändert durch delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/208, ABl. L 42 vom 17.2.2015,

Ziff. 112 Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EG) Nr. 661/2009,

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010, Verordnung (EU) Nr. 109/2011, Verordnung (EU) Nr. 458/2011, Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, Verordnung (EU) Nr. 2015/68, Verordnung (EU) Nr. 2015/96, Verordnung (EU) Nr. 2015/208;

Richtlinie 2000/40/EG Aufgehoben 112 EU-Recht innerhalb der Gesamtgenehmigungserlasse EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Verordnung Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durch- (EG) führung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Nr. 692/2008 Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 199 vom 28.7.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/45, ABl. L 9 vom 15.1.2015, S.1. Verordnung Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahr- Nr. 661/2009 zeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über (EU) die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren Nr. 1003/2010 amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22; geändert durch Verordnung (EU) Verordnung Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur (EU) Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parla- Nr. 109/2011 ments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme, ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Verordnung Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 über die (EU) Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsicht- Nr.

458/2011 lich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 11; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/166, ABl. L 28 vom 4.2.2015, S. 3. Verordnung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. Septem- (EU) ber 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Nr. 1322/2014 Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 364 vom 18.12.2014, S.1. Verordnung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober Nr. 2015/68 Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 17 vom 23.1.2015, Verordnung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/96 der Kommission vom1. Oktober Nr. 2015/96 Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 16 vom 23.1.2015, S.1. Verordnung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember Nr. 2015/208 Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 42 vom 23.2.2015,

Ziff. 114 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

114 EU-Recht betreffend das Kontrollgerät im Strassenverkehr EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Verordnung Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das (EWG) Kontrollgerät im Strassenverkehr, ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8; zuletzt Nr. 3821/85 geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1161/2014, ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 19.

Ziff. 12 UNECE-Reglemente Nr. 4, 6, 11, 13, 13-H, 19, 25, 34, 37, 43, 44, 48, 53,

70, 96, 98, 104, 105, 106, 107, 112, 113, 121, 128

UNECE-Reglemente UNECE- UNECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzei- Nr. 42 chenschild von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Ergänzung 17, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 3 Rev. 3 Änd. 1). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Nr. 63 Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 26, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 5 Rev. 6 Änd. 1). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 11 vom1. Juni 1969 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Türschlösser und Nr. 11 Türaufhängungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 10 Rev. 3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 13 vom1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Nr. 134 Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 11 Ergänzung 12, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 12 Rev. 8 Änd. 2). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; zuletzt Nr. 13-H5 geändert durch Ergänzung 16, in Kraft seit 15. Juni 2015 UNECE- UNECE-Reglement Nr. 19 vom1. März 1971 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge; zuletzt Nr. 196 geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 7, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 18 Rev. 7 Änd. 2). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 25 vom1. März 1972 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von in Fahrzeugsitzen einbezogenen und von nicht Nr. 257 einbezogenen Kopfstützen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 4, Ergänzung1, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 24 Rev. 1 Änd. 3).

AS 2005 3765 UNECE- UNECE-Reglement Nr. 34 vom1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden; Nr. 34 zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 33 Rev. 3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 37 vom1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Nr. 378 Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 43, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 36 Rev. 8). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Nr. 43 Einbaus in Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 3, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 42 Rev. 3 Änd. 3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 44 vom1. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Rückhaltesystemen für Kinder in Motorfahrzeugen; Nr. 449 geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 12. September 1995 (Add. 43 Rev. 1), einschliesslich sämtlicher folgender Änderungen bis: – Änderungsserie 04 Ergänzung 9, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 43 Rev. 3 Änd. 2). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 48 vom1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- Nr. 48 und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 5, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 47 Rev. 12 Änd. 1). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 53 vom1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von L3-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Nr. 53 Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 16, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 52 Rev. 3 Änd. 2). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 70 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und Nr. 7010 langer Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 9, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 69 Rev. 1 Änd. 3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und Nr.

96 forstwirtschaftliche Traktoren und mobilen Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, Ergänzung1, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 95 Rev. 3 Änd. 1). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 98 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Scheinwerfer mit Gasentladungs- Nr. 9811 Lichtquellen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 5, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 97 Rev. 3 Änd. 4). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 104 vom 15. Januar 1998 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Nr. 10412 Klassen M, N und O; zuletzt geändert durch Ergänzung 8, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 103 Rev. 1 Änd. 2).

AS 2005 3765 UNECE- UNECE-Reglement Nr. 105 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Nr. 10513 Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05 Ergänzung 2, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 104 Rev. 2 Änd. 2). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Nr. 10614 Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 11, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 105 Rev. 2 Änd. 1). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften Reglement für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich Nr. 10715 ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, Ergänzung1, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 106 Rev. 6 Änd. 1). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asym- Nr. 11216 metrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, ausgerüstet mit Glühlampen und/oder Leuchtdioden-Modulen (LED); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 5, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 111 Rev. 3 Änd. 2). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmet- Nr. 11317 risches Abblendlicht und/oder Fernlicht, ausgerüstet mit Glühlampen, Gasentladungs-Lichtquellen oder LED-Modulen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 4, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 112 Rev. 3 Änd. 3). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 121 vom 18. Januar 2006 über einheitliche Vorschrif- Reglement ten für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Nr. 12118 Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 120 Rev. 2). UNECE- UNECE-Reglement Nr. 128 vom 17. November 2012 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED) zur Nr. 12819 Verwendung in genehmigten Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 127 Änd.

3).

Ziff. 22 UNECE-Reglement Nr. 96

UNECE-Reglemente UNECE- UNECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und Nr. 96 forstwirtschaftliche Traktoren und mobilen Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, Ergänzung1, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 95 Rev. 3 Änd. 1).

Ziff. 31 UNECE-Reglement Nr. 113

UNECE-Reglemente UNECE- UNECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vor- Reglement schriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmet- Nr. 11320 risches Abblendlicht und/oder Fernlicht, ausgerüstet mit Glühlampen, Gasentladungs-Lichtquellen oder LED-Modulen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 4, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 112 Rev. 3 Änd. 3).