AS 2015 1427
Verordnung
über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
(GebV-En)
Änderung vom 13. Mai 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. November 20061 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:
Art. 11 Bst. h
Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:
h. Aufsichtstätigkeiten betreffend den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d
Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:
d. Entscheide im Zusammenhang mit der Transportpflicht für Dritte.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2015 in Kraft.
13. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |