AS 2015 1623
Bundesgesetz
über das Informationsrecht des Opfers
(Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes,
der Strafprozessordnung und des Militärstrafprozesses)
vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom7. November 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Januar 20142,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch3 Einfügen vor dem Gliederungstitel des Fünften Titels
Art. 92a
Informations- 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 recht und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 20074 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung. 2 Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014 Das Informationsrecht nach Artikel 92a ist auch auf den Vollzug anwendbar, der nach bisherigem Recht angeordnet worden ist.
2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20035
Art. 1 Abs. 2 Bst. ibis
Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
ibis. Artikel 92a (Informationsrecht);
3. Strafprozessordnung6
Art. 305 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d Information des Opfers und Meldung
Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über:
d. das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden.
4. Militärstrafprozess vom 23. März 19797
Art. 56 Abs. 1 und 2
Betrifft nur den französischen Text.
Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht des Beschuldigten orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn der Beschuldigte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.
Art. 84b Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. d Information des Opfers und Meldung
Die Behörde informiert das Opfer bei der ersten Gelegenheit über:
d. das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abgelaufen.8
20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 15. Mai 2015 im vereinfachten Verfahren gefällt.