AS 2015 1683

Verordnung
über die internationale Entwicklungszusammenarbeit
und humanitäre Hilfe

Änderung vom 27. Mai 2015

Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Die Verordnung vom 12. Dezember 19771 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:

Art. 21 Vertragliche Regelung

Mit den Partnern und Vermittlern werden über die Durchführung der Massnahmen, soweit es deren Art erlaubt, Vereinbarungen getroffen.

Unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesämter völkerrechtliche Vereinbarungen von beschränkter Tragweite sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen. Völkerrechtliche Vereinbarungen, die nicht von beschränkter Tragweite sind und die sich auf Projekte oder Programme beziehen, können unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung vom zuständigen Departement getroffen werden.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2015 in Kraft.

27. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova