AS 2015 1689

Verordnung
über mikrobiologische Laboratorien

vom 29. April 2015 (AS 2015 1497; SR 818.101.32)

Art. 16

statt: Laboratorien, die diagnostische Untersuchungen oder Untersuchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit durchführen, müssen sich an die in Anhang 1 definierte gute Praxis in mikrobiologischen Laboratorien halten.

muss es heissen: Laboratorien, die diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen und Untersuchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit durchführen, müssen sich an die in Anhang 1 definierte gute Praxis in mikrobiologischen Laboratorien halten.

9. Juni 2015 Bundeskanzlei