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AS 2015 1999

Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die Desinfektion
des Badewassers in Gemeinschaftsbädern
(VFB-DB)

Änderung vom 5. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern wird wie folgt geändert:

Art. 5

Art. 9 Bst. c Ziff. 2

Art. 14

Anhang 1 Ziff. 3.1 3.1 Kennzeichnung Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die gefährlicher Eigen- Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der schaften Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.

Anhang 3 Ziff. 1 1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG2 festgelegt sind.

Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S.1.

V des EDI

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2015 in Kraft.

5. Juni 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset