AS 2015 2131
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
(Protokoll 1999)
Protokoll vom 3. Juni 1999
betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999)
Änderung des Übereinkommens und der Anhänge Am 25. und 26. Juni 2014 hat der Revisionsausschuss anlässlich seiner 25. Tagung in Bern die Änderung von Artikel 27 des Übereinkommens (COTIF), Artikel 2 des Anhangs D (CUV), Artikel 5bis des Anhangs E (CUI), Artikel 8 und 12 des Anhangs F (APTU) und des Anhangs G (ATMF) beschlossen.
Die Änderungen sind am 1. Juli 2015 für die Schweiz in Kraft getreten.
Originaltext
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
vom 9. Mai 1980
Art. 27 Rechnungsprüfung
Art. 1 Sofern die Generalversammlung gemäss Artikel 14 § 2 Buchstabe k) nichts
anderes beschliesst, wird die Rechnungsprüfung vom Sitzstaat nach den Regeln dieses Artikels und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation (Art. 15 § 5 Bst. e) durchgeführt.
Art. 2 Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften,
Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.
Art. 3 Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generalsekretär
die bei der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen mit. Er kann darüber hinaus jede Anmerkung machen, die er hinsichtlich des Finanzberichts des Generalsekretärs für angebracht hält.
Art. 4 Das Mandat der Rechnungsprüfung richtet sich nach der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung und dem dieser angehängten Zusatzmandat.
für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV – Anhang D zum Übereinkommen)
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck
«Eisenbahnverkehrsunternehmen» jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt;
«Wagen» auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollende Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb;
«Halter» die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte einen Wagen als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt;
«Heimatbahnhof» den Ort, der am Wagen angeschrieben ist und an den der Wagen gemäss den Bedingungen des Vertrages über die Verwendung gesandt werden kann oder muss.
für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI – Anhang E zum Übereinkommen)
Titel II Nutzungsvertrag
Art. 5bis Unberührtes Recht
Art. 1 Die Bestimmungen des Artikels 5 sowie der Artikel 6, 7 und 22 berühren nicht
die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur zu erfüllenden Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, einschliesslich zutreffendenfalls des Rechtes der Europäischen Union.
Art. 2 Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 berühren nicht die von den Parteien des
Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, in dem das Recht der Europäischen Union aufgrund internationaler, mit der Europäischen Union abgeschlossener Verträge gilt, zu erfüllenden Verpflichtungen.
Art. 3 Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 betreffen insbesondere:
die zwischen den Eisenbahnunternehmen oder den befugten Antragstellern und den Infrastrukturbetreibern zu schliessenden Vereinbarungen;
die Erteilung von Betriebsgenehmigungen;
die Sicherheitsbescheinigung;
die Versicherung;
die Erhebung von leistungsabhängigen Entgelten, um Verspätungen und Betriebsstörungen zu minimieren und um die Leistung des Eisenbahnnetzes zu verbessern;
Entschädigungsmassnahmen zugunsten von Kunden; und
die Beilegung von Streitigkeiten.
für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU – Anhang F zum Übereinkommen)
Art. 8 ETV
Art. 1 Die angenommenen ETV sind auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.
Art. 2 Grundsätzlich unterliegt jedes Teilsystem einer ETV. Gegebenenfalls kann ein
Teilsystem durch mehrere ETV abgedeckt sein und eine ETV kann mehrere Teilsysteme abdecken.
Art. 2a ETV sind auf neue Teilsysteme anzuwenden. Auf ein bestehendes Teilsystem
sind sie dann anzuwenden, wenn es erneuert oder umgerüstet wird. Die Anwendung hat in Übereinstimmung mit der in § 4 Buchstabe f) geregelten Migrationsstrategie zu erfolgen.
Art. 3 Nach dem Mitteilungsverfahren gemäss Artikel 35 §§ 3, 4 des Übereinkommens
und mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten hat der Generalsekretär auf der Webseite der Organisation Folgendes zu veröffentlichen:
die angenommenen und mitgeteilten ETV;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
die Liste der Vertragsstaaten, für welche diese ETV gelten; und
die aktualisierte Liste der ETV und der Zeitpunkte ihres Inkrafttretens.
Art. 4 Soweit dies zur Erreichung des in Artikel 3 genannten Zwecks erforderlich ist,
haben die sich auf Teilsysteme beziehenden ETV mindestens:
den beabsichtigten Anwendungsbereich (Teil des Netzes oder Fahrzeuge; Teilsystem oder Teil davon) anzugeben;
grundlegende Anforderungen für jedes betroffene Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen vorzusehen;
die funktionellen und technischen Spezifikationen festzulegen, denen das Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen entsprechen müssen; erforderlichenfalls können die Spezifikationen je nach Einsatz des Teilsystems, zum Beispiel in Abhängigkeit von Kategorien von Strecken, Knotenpunkten und/oder Fahrzeugen, voneinander abweichen;
die Bauelemente oder Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen zu bestimmen, die Gegenstand von technischen Normen sein müssen, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems erforderlich sind;
für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren anzugeben, die zur Bewertung der Konformität mit den Bestimmungen der ETV angewendet werden müssen. Diese Verfahren stützen sich auf die in einer allgemeinen ETV gemäss § 8 festgelegten Bewertungsmodule;
die Strategie zur Umsetzung der ETV anzugeben. Insbesondere sind die zu erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die ETV allgemein eingehalten werden, ergibt; für jede Phase sind geeignete Übergangsbestimmungen aufzunehmen;
für das betreffende Personal die Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz, die für den Betrieb und die Instandhaltung des betreffenden Teilsystems sowie für die Umsetzung der ETV erforderlich sind, anzugeben.
Art. 5 Jede ETV ist auf der Grundlage einer Prüfung des vorhandenen Teilsystems zu
erarbeiten und hat ein oder mehrere Teilsysteme als Ziel anzugeben, das schrittweise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden kann. Die schrittweise Annahme von ETV und deren Einhaltung ermöglichen es auf diese Weise, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems Schritt für Schritt zu verwirklichen.
Art. 6 Die ETV haben in geeigneter Weise die Kompatibilität des vorhandenen Eisenbahnsystems jedes Vertragsstaates zu bewahren. Mit diesem Ziel kann in jeder ETV
eine Bestimmung für «Sonderfälle» für ein oder mehrere Vertragsstaaten in Bezug auf das Netz und die Fahrzeuge vorgesehen werden; besonders zu beachten sind Lichtraumprofil, Spurweite oder Abstand zwischen den Gleisen und Fahrzeuge, die aus Drittländern stammen oder für sie bestimmt sind. Die ETV haben für jeden Sonderfall die Vorschriften für die Einführung der in § 4 Buchstaben c)–g) aufgeführten Elemente zu enthalten.
Art. 7 Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht ausdrücklich in einer ETV behandelt werden, so sind sie darin eindeutig als «offene Punkte» zu benennen.
Art. 8 Der Fachausschuss für technische Fragen kann ETV annehmen, die sich nicht
auf Teilsysteme beziehen, wie etwa allgemeine Bestimmungen, grundlegende Anforderungen oder Bewertungsmodule.
Art. 9 Die ETV sind zweispaltig auszuführen. Text, der in voller Breite ohne Spalten
erscheint, ist mit den entsprechenden Texten der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) der Europäischen Union identisch. Bei Text, der in zwei Spalten unterteilt ist, weichen die ETV und entsprechenden TSI oder sonstige Regelung der Europäischen Union voneinander ab. Die linke Spalte enthält den Text der ETV (OTIF-Regelung), während die rechte Spalte den TSI-Text der Europäischen Union enthält. Ganz rechts wird die TSI-Referenz angegeben.
Art. 12 Nationale technische Anforderungen
Art. 1 Die Vertragsstaaten haben sicher zu stellen, dass der Generalsekretär über ihre
nationalen technischen Anforderungen, die für Eisenbahnfahrzeuge gelten, Kenntnis erlangt. Der Generalsekretär hat diese Anforderungen in der Datenbank gemäss
Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu veröffentlichen.
Die Informationen müssen binnen 3 Monaten ab dem Inkrafttreten der geänderten Einheitlichen Rechtsvorschriften beim Generalsekretär einlangen. Die Anforderung darf nur so lange in Kraft bleiben, bis sie oder eine analoge Anforderung durch die Annahme von Vorschriften gemäss den obigen Artikeln in Kraft gesetzt worden ist. Der Vertragsstaat kann die vorläufige Bestimmung jederzeit widerrufen und dies dem Generalsekretär mitteilen.
Art. 2 Wurde eine ETV angenommen oder geändert , so hat der Vertragsstaat sicher zu
stellen, dass der Generalsekretär – mit Begründung – über diejenigen nationalen technischen Anforderungen gemäss § 1 Kenntnis erlangt, die weiterhin einzuhalten sind, um die technische Kompatibilität zwischen den Fahrzeugen und seinem betroffenen Netz sicherzustellen; dies schliesst nationale Vorschriften ein, die für «offene Punkte» in den ETV und für die in der ETV ordnungsgemäss bezeichnete Sonderfälle gelten. Die Informationen haben die Angabe des/r «offenen Punkt(e)s» und/oder des/der «Sonderfalls/Sonderfälle» in der ETV zu enthalten, auf die sich jede nationale technische Anforderung bezieht. Die nationalen technischen Anforderungen bleiben nur gültig, wenn die Mitteilung binnen sechs Monate ab dem Tag, an dem die betreffende technische Vorschrift oder deren Änderung in Kraft getreten ist, beim Generalsekretär eingeht.
Art. 3 Die Informationen haben den vollständigen Wortlaut der nationalen technischen
Bestimmung in einer Amtssprache des Vertragsstaates sowie den Titel und eine Zusammenfassung in einer der offiziellen OTIF-Sprachen zu enthalten.
für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF – Anhang G zum Übereinkommen)
Art. 1 Anwendungsbereich
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer (künftigen) Anlage(n), der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ihrer Anlage(n) und der Einheitlichen Technischen Vorschriften (ETV) der APTU bezeichnet der Ausdruck:
«Unfall» ein unerwünschtes oder unbeabsichtigtes plötzliches Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben; Unfälle werden in folgende Kategorien eingeteilt: Kollisionen, Entgleisungen, Unfälle auf Bahnübergängen, durch in Bewegung befindliches Rollmaterial verursachte Unfälle von Personen, Brände und sonstige Unfälle; ab) «Akkreditierung» die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in europäischen harmonisierten Normen oder anwendbaren internationalen Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschliesslich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen; ac) «Akkreditierungsstelle» die einzige Stelle in einem Vertragsstaat, die vom Staat dazu befugt wurde, Akkreditierungen durchzuführen;
«Bauartzulassung» die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständige Behörde das Baumuster eines Eisenbahnfahrzeugs als Grundlage der Betriebszulassung für Fahrzeuge genehmigt, die diesem Baumuster entsprechen, was durch das Bauartzertifikat belegt wird;
«Betriebszulassung» die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständige Behörde für jedes einzelne Eisenbahnfahrzeug den Einsatz im internationalen Eisenbahnverkehr genehmigt; ca) «Betriebszertifikat» die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung der Betriebszulassung, einschliesslich der Zulassungsbedingungen;
cb) «Prüfzertifikat» oder «Prüfbescheinigung» die von dem Prüforgan ausgestellte Bescheinigung über das positive Ergebnis der Prüfung;
«Fachausschuss für technische Fragen» den in Artikel 13 § 1 Buchstabe f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss; da) «Auftraggeber» eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder Umrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt. Bei dieser Stelle kann es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Halter oder um den für die Durchführung eines Vorhabens verantwortlichen Konzessionsinhaber handeln;
«Vertragsstaat» einen Mitgliedstaat der Organisation, der zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Erklärung gemäss Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat;
«Bauartzertifikat» die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Zulassung einer Bauart, einschliesslich der Zulassungsbedingungen;
«Bauelement» oder «Interoperabilitätskomponente» eine Grundkomponente, eine Gruppe von Komponenten, eine komplette Ausrüstung oder eine Baugruppe davon, die in ein Eisenbahnfahrzeug oder in Infrastruktur eingebaut werden oder werden sollen,; das Konzept eines «Bauelements» deckt sowohl materielle als auch immaterielle Gegenstände, wie z.B. Software, ab;
[bleibt offen]
«grundlegende Anforderungen» alle in den entsprechenden ETV aufgeführten Bedingungen, die vom Eisenbahnsystem, den Teilsystemen und den Interoperabilitätskomponenten, einschliesslich der Schnittstellen erfüllt werden müssen;
«Zwischenfall» ein mit dem Betrieb von Zügen zusammenhängendes und die Betriebssicherheit beeinträchtigendes Ereignis, das kein Unfall oder schwerer Unfall ist;
«Infrastrukturbetreiber» ein Unternehmen, das oder eine Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt;
«internationaler Verkehr» das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten;
«Untersuchung» ein zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen durchgeführtes Verfahren, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschliesslich der Feststellung der Ursachen (Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Bedingungen, oder eine Kombination davon, die zum Unfall oder zur Störung führten) und gegebenenfalls die Abgabe von Sicherheitsempfehlungen umfasst;
«Halter» die Person oder Stelle, die als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte das Fahrzeug als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt und als solche in das Fahrzeugregister gemäss Artikel 13 eingetragen ist;
«Instandhaltungsunterlagen» das Dokument (die Dokumente), welche(s) die an einem Eisenbahnfahrzeug durchzuführenden Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten, angibt (angeben), das gemäss den Vorschriften und Bestimmungen in den ETV, gegebenenfalls unter Einschluss von Sonderfällen und gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU mitgeteilten geltenden nationalen Anforderungen, erstellt wird. Die Instandhaltungsunterlagen beinhalten den Instandhaltungsnachweis gemäss Buchstabe p);
«Instandhaltungsnachweis» die ein zugelassenes Eisenbahnfahrzeug betreffende Dokumentation, worin die Nachweise über die Geschichte seines Einsatzes sowie die daran durchgeführten Prüf- und Instandhaltungsarbeiten eingetragen sind;
«Netz» die Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfesten Anlagen aller Art, die zur Gewährleistung eines sicheren und fortlaufenden Betriebs des Eisenbahnsystems benötigt werden;
«offene Punkte» technische Aspekte im Zusammenhang mit grundlegenden Anforderungen, die nicht in einer ETV behandelt worden sind und in dieser ETV ausdrücklich als solche definiert werden;
[bleibt offen]
«Eisenbahnverkehrsunternehmen» oder «Eisenbahnunternehmen» jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das nach geltendem Recht für Dienstleistungen in der Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene berechtigt oder zugelassen ist, unter der Voraussetzung, dass es die Traktion sicherstellt; dies schliesst auch Unternehmen mit ein, die nur die Traktion sicherstellen;
«Eisenbahninfrastruktur» (oder lediglich «Infrastruktur») alle Eisenbahnstrecken und festen Einrichtungen, soweit diese für die Kompatibilität mit und den sicheren Verkehr von gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassenen Eisenbahnfahrzeugen erforderlich sind;
«Eisenbahnmaterial» Eisenbahnfahrzeuge und Eisenbahninfrastruktur;
«Eisenbahnfahrzeug» ein Fahrzeug, das geeignet ist, auf den eigenen Rädern mit oder ohne eigenen Antrieb auf Eisenbahnstrecken zu verkehren; wa) «Anerkennung»: 1. die Bestätigung einer zuständigen nationalen Stelle, die nicht die Akkreditierungsstelle ist, dass eine Stelle die geltenden Anforderungen erfüllt, oder 2. die Akzeptanz einer zuständigen Behörde von Zertifikaten, Verfahrensdokumentationen oder Prüfergebnissen, die von einer Stelle in einem anderen Vertragsstaat ausgestellt wurden;
«regionale Organisation» eine Organisation gemäss Artikel 38 des Übereinkommens mit der ihr von Vertragsstaaten übertragenen ausschliesslichen Zuständigkeit;
«Erneuerung» umfangreiche Arbeiten zum Ersatz eines Teilsystems oder eines Teils davon, wobei die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;
«schwerer Unfall» jede Zugkollision oder Zugentgleisung mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten oder mit beträchtlichem Schaden für das Rollmaterial, die Eisenbahninfrastruktur oder die Umwelt sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement; «beträchtlicher Schaden» bedeutet, dass die Kosten von der Untersuchungsstelle unmittelbar auf insgesamt mindestens 1.8 Millionen SZR veranschlagt werden können; aa) «Sonderfall» jeden Teil des Eisenbahnsystems der Vertragsstaaten, der wegen geographischer, topographischer, städtebaulicher oder die Kompatibilität mit dem bestehenden System betreffender Einschränkungen in den ETV als vorübergehende oder endgültige Sondervorschrift gekennzeichnet ist. Hierzu können insbesondere vom Rest des Netzes abgeschnittene Eisenbahnstrecken und -netze, das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Abstand zwischen Gleisen sowie Fahrzeuge, die ausschliesslich für lokale, regionale oder historische Zwecke genutzt werden, und Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern zählen; bb) «Teilsysteme» das Ergebnis der in den ETV angeführten Unterteilung des Eisenbahnsystems; diese Teilsysteme, für die grundlegende Anforderungen festzulegen sind, können struktureller oder funktionaler Art sein; cc) «technische Zulassung» das von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren für die Genehmigung des Einsatzes eines Eisenbahnfahrzeugs im internationalen Verkehr oder für die Genehmigung der Bauart; dd) [bleibt offen] ee) «technisches Dossier» (Technical File) die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug bestehende Dokumentation, in der alle seine technischen Merkmale, einschliesslich eines Nutzerhandbuchs und die für die Identifizierung des (der) betreffenden Gegenstands (Gegenstände) erforderlichen Merkmale aufgeführt sind, in Übereinstimmung mit der entsprechenden ETV; ee1) «Zug» eine mit einer Traktion versehene Einheit aus einem oder mehreren Eisenbahnfahrzeugen, die für den Betrieb ausgelegt ist; eea) «TSI» eine gemäss den Richtlinien 96/48/EG, 2001/16/EG und 2008/57/EG angenommene technische Spezifikation für die Interoperabilität, womit alle Teilsysteme oder Teile davon abgedeckt werden, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems sicherzustellen; ff) «Bauart»
die grundlegenden Entwurfsmerkmale des Eisenbahnfahrzeugs, die durch ein Baumuster- oder Konstruktionsprüfzertifikat abgedeckt werden, die in den Bewertungsmodulen SB und SH1 der ETV GEN-D beschrieben werden;
gg) «Umrüstung» umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder Teil davon, womit die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.
Art. 3 Zulassung zum internationalen Verkehr
Art. 1 Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.
Art. 2 Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge
den:
Bauvorschriften der ETV;
Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID;
besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7a entsprechen.
Art. 3 Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner
Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäss.
Art. 3a Wechselwirkung mit anderen internationalen Verträgen
Art. 1 Gemäss geltender Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) und entsprechender nationaler Gesetzgebung in den Dienst gestellte Eisenbahnfahrzeuge gelten
als von allen Vertragsstaaten gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb zugelassen:
bei voller Äquivalenz zwischen den Bestimmungen der geltenden TSI und den entsprechenden ETV; und
sofern die geltenden TSI, aufgrund derer das Eisenbahnfahrzeug zugelassen worden ist, alle Aspekte der entsprechenden Teilsysteme abdecken, die Bestandteil des Fahrzeugs sind; und
sofern diese TSI keine offenen Punkte hinsichtlich der technischen Kompatibilität mit der Infrastruktur enthalten;
sofern das Fahrzeug keiner Abweichung unterliegt; und
sofern das Fahrzeug keinem Sonderfall unterliegt, der die Bedingungen für die Zulassung oder Inbetriebnahmegenehmigung beschränkt.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen der Buchstaben a) bis e) gilt für das Fahrzeug Artikel 6 § 4.
Art. 2 Eisenbahnfahrzeuge, die gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum
Betrieb zugelassen sind, gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den Staaten, die aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Union Unionsrecht anwenden, als für die Inbetriebnahme genehmigt:
a) bei voller Äquivalenz zwischen den Bestimmungen der geltenden ETV und den entsprechenden TSI; und
sofern die geltenden ETV, aufgrund derer das Eisenbahnfahrzeug zugelassen worden ist, alle Aspekte der entsprechenden Teilsysteme abdecken, die Bestandteil des Fahrzeugs sind; und
sofern diese ETV keine offenen Punkte hinsichtlich der technischen Kompatibilität mit der Infrastruktur enthalten; und
sofern das Fahrzeug keiner Abweichung unterliegt; und
sofern das Fahrzeug keinem Sonderfall unterliegt, der die Bedingungen für die Zulassung oder Inbetriebnahmegenehmigung beschränkt.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Buchstaben a) bis e) unterliegt das Fahrzeug der Genehmigung gemäss in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, die aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Union Unionsrecht anwenden, geltendem Recht.
Art. 3 Die Inbetriebnahmegenehmigung, der Betrieb und die Instandhaltung von nur in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendeten Eisenbahnfahrzeugen werden durch die geltende Gesetzgebung der Union und nationale Gesetzgebung geregelt. Diese Bestimmung gilt auch für Vertragsstaaten, die aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Union entsprechendes Unionsrecht anwenden. Beim Betrieb von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern innerhalb der EU hat das EU-Recht Vorrang vor den Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften
Art. 4 §§ 1 und 2 gelten sinngemäss für Zulassungen/Genehmigungen von Fahrzeugbauarten.
Art. 5 Eine gemäss Artikel 15 § 2 zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stelle
(ECM)1 für Güterwagen gilt als gemäss geltender Gesetzgebung der Europäischen Union und entsprechender nationaler Gesetzgebung zertifiziert und vice versa, wenn zwischen dem gemäss Artikel 14a (5) der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie 2004/49/EG der EU angenommenen Zertifizierungssystem und den vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss Artikel 15 § 2 angenommenen Regelungen volle Äquivalenz besteht. Diese angenommenen Regelungen sind in Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten.
Art. 4 Verfahren
Art. 1 Die technische Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt:
entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebszulassung für ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug;
oder in zwei aufeinander folgenden Schritten durch Erteilung: – der Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster, und – nachfolgend der Betriebszulassung für einzelne Fahrzeuge, die diesem Baumuster entsprechen, in Form eines vereinfachten Verfahrens, das diese Übereinstimmung bestätigt.
Die Anforderungen an die für die Instandhaltung zuständige Stelle sind in Artikel 15 enthalten.
Wird das Fahrzeug in einem einzigen Schritt zugelassen, so gilt gleichzeitig auch die Bauart als zugelassen.
Art. 2 Ein Fahrzeug oder Bauelement ist auf Übereinstimmung mit den ETV und der
nationalen Gesetzgebung zu bewerten. Die Bewertungsverfahren und der Inhalt der ETV- Zertifikate sind in den entsprechenden ETV enthalten. Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Änderung oder Aufhebung der Bewertungsverfahren und des Inhalts der ETV-Zertifikate. Die Bewertung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Bestimmungen der ETV, auf denen die Zulassung beruht, kann in verschiedene Teile unterteilt oder in verschiedenen Stadien überprüft werden, für die je eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt wird.
Art. 3 Die Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahninfrastruktur unterliegen den im betreffenden Vertragsstaat geltenden Bestimmungen.
Art. 5 Zuständige Behörde
Art. 1 Die technische Zulassung ist Aufgabe der nationalen oder internationalen Behörden, die nach den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates
hierfür zuständig sind, nachstehend als zuständige Behörde bezeichnet.
Art. 2 Die zuständigen Behörden sind berechtigt oder gemäss den in ihrem Staat
geltenden Bestimmungen verpflichtet, die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungen, einschliesslich der Ausgabe des entsprechenden Prüfzertifikates ganz oder teilweise auf Prüforgane zu übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit an:
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen;
einen Infrastrukturbetreiber;
einen Halter;
eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) gemäss Artikel 15;
einen Entwerfer oder Hersteller von Eisenbahnmaterial, der unmittelbar oder mittelbar an der Herstellung von Eisenbahnmaterial beteiligt ist;
einschliesslich Tochterunternehmen der vorgenannten Stellen ist untersagt.
Art. 3 Um als Prüforgan gemäss § 2 anerkannt oder akkreditiert zu werden, müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Prüforgan muss in seiner Organisation, rechtlichen Struktur und Entscheidungsfindung von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Antragstellern und Beschaffungsstellen unabhängig sein;
insbesondere haben die Prüforgane und das für die Prüfungen verantwortliche Personal von mit Unfalluntersuchungen beauftragten Einrichtungen funktional unabhängig zu sein;
die Prüforgane haben die Anforderungen der entsprechenden ETV zu erfüllen.
Art. 4 Die Anforderungen in § 3 gelten sinngemäss für die zuständigen Behörden, in
Bezug auf die in § 2 genannten Aufgaben, die nicht an ein Prüforgan übertragen wurden.
Art. 5 Ein Vertragsstaat hat durch Notifikation oder, gegebenenfalls durch die im
Recht der Europäischen Union oder im Recht der Staaten, die aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Union Unionsrecht anwenden, vorgesehenen Mittel sicherzustellen, dass der Generalsekretär über die zuständigen Behörden, Prüforgane und ggf. Akkreditierungsstellen oder zuständigen nationalen Stellen gemäss Artikel 2 Bst. wa) (1) unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs jeder Einrichtung Kenntnis erlangt. Der Generalsekretär hat eine Liste der zuständigen Behörden, Prüforgane, Akkreditierungsstellen oder zuständigen nationalen Stellen, ggf. ihrer Identifikationsnummern und Zuständigkeitsbereiche zu veröffentlichen und diese Liste auf dem letzten Stand zu halten.
Art. 6 Ein Vertragsstaat hat die stetige Aufsicht über die in § 2 genannten Einrichtungen sicher zu stellen und einem Prüforgan, das die Kriterien gemäss § 3 nicht mehr
erfüllt, die Zuständigkeit zu entziehen; in diesem Fall hat er den Generalsekretär unverzüglich davon zu unterrichten.
Art. 7 Vertritt ein Vertragsstaat die Ansicht, dass ein Prüforgan oder zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates die Kriterien gemäss § 3 nicht erfüllt, so ist die
Angelegenheit dem Fachausschuss für technische Fragen zu übermitteln, der den betreffenden Vertragsstaat binnen vier Monaten über die notwendigen Änderungen zu unterrichten hat, damit das Prüforgan oder zuständige Behörde den ihr übertragenen Status behält. Der Fachausschuss für technische Fragen kann dazu beschliessen, den Vertragsstaat anzuweisen, die auf der Grundlage der von dem betreffenden Prüforgan oder der betreffenden Behörde geleisteten Tätigkeit erteilten Zertifikate auszusetzen oder zu widerrufen.
Art. 6 Gültigkeit technischer Zertifikate
Art. 1 Von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss diesen Einheitlichen
Rechtsvorschriften ausgestellte technische Zertifikate gemäss Artikel 11 sind in allen anderen Vertragsstaaten gültig. Jedoch unterliegen der Verkehr und der Einsatz der von diesen Zertifikaten abgedeckten Fahrzeuge und auf dem Gebiet dieser anderen Staaten den Bedingungen dieses Artikels.
Art. 2 Eine Betriebszulassung gestattet den Eisenbahnverkehrsunternehmen den
Betrieb eines Fahrzeugs nur auf einer Infrastruktur, die gemäss den Spezifikationen und den sonstigen Zulassungsbedingungen mit dem Fahrzeug kompatibel ist; dies ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen sicher zu stellen.
Art. 3 Unbeschadet von Artikel 3a berechtigt eine für ein Fahrzeug, das alle gültigen
ETV erfüllt, ausgestellte Betriebszulassung auf dem Gebiet anderer Vertragsstaaten, vorausgesetzt:
alle wesentlichen Anforderungen in diesen ETV sind abgedeckt; und
das Fahrzeug ist nicht Gegenstand: – eines Sonderfalls, der Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, oder – offener Punkte, die sich auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehen, oder – einer Abweichung.
Die Voraussetzungen für den freien Verkehr können auch in den entsprechenden ETV aufgeführt sein.
Art. 4 a) Ist in einem Vertragsstaat eine Betriebszulassung für ein Fahrzeug erteilt
worden, das Gegenstand eines: – Sonderfalls, der Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, eines offenen Punktes, der sich auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur bezieht oder einer Abweichung ist, oder – das die ETV über Rollmaterial und alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt; oder
b) werden nicht alle grundlegenden Anforderungen in den ETV abgedeckt; so können die zuständigen Behörden der anderen Staaten vom Antragsteller vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung zusätzliche technische Informationen wie etwa Risikoanalysen und/oder Fahrzeugprüfungen verlangen. Die zuständigen Behörden haben für den Teil des Fahrzeugs, der einer ETV oder einem Teil davon entspricht, die von anderen zuständigen Behörden oder Prüforganen gemäss den ETV durchgeführten Überprüfungen anzuerkennen. Für den anderen Teil des Fahrzeugs haben die zuständigen Behörden zur Gänze der Äquivalenztabelle gemäss Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU Rechnung zu tragen. Die Einhaltung von:
gleichen und als gleichwertig erklärten Bestimmungen;
sich nicht auf einen Sonderfall, der Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, beziehenden Bestimmungen; und
sich nicht auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehenden Bestimmungen;
ist nicht erneut zu bewerten.
Art. 5 Die §§ 2–4 gelten sinngemäss für eine Bauartzulassung.
Art. 6a Anerkennung von Verfahrensunterlagen
Art. 1 Gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erstellte Bewertungen, Erklärungen und sonstige Dokumente sind von den Behörden und zuständigen Einrichtungen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den Haltern und den Infrastrukturbetreibern in allen Vertragsstaaten ohne weiteres anzuerkennen.
Art. 2 Ist eine Anforderung oder Bestimmung gemäss Artikel 13 der Einheitlichen
Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärt worden, sind bereits durchgeführte und aufgezeichnete Bewertungen und Prüfungen nicht zu wiederholen.
Art. 6b Anerkennung von technischen und betrieblichen Prüfungen
Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Aufnahme von Regeln in eine Anlage dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie von Anforderungen in eine oder mehrere ETV beschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von technischen Überprüfungen, Instandhaltungsnachweisen für zugelassene Fahrzeuge sowie von Betriebsprüfungen wie z.B. Bremsprüfungen an Zügen betreffen.
Art. 7 Vorschriften für Fahrzeuge
Art. 1 Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen Eisenbahnfahrzeuge:
den anwendbaren ETV; und
gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften; und
allen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen entsprechen.
Art. 1a In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahrzeuge den zum Zeitpunkt ihrer Zulassung, Umrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten.
Art. 2 Gibt es keine für das Teilsystem geltenden ETV, so sind der technischen Zulassung die entsprechenden im Vertragsstaat, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird, gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU
geltenden nationalen technischen Anforderungen zugrunde zu legen.
Art. 3 Sind nicht alle fahrzeugbezogenen ETV in Kraft, oder liegen Sonderfälle oder
offene Punkte vor, so sind der technischen Zulassung:
die in den ETV enthaltenen Bestimmungen;
gegebenenfalls die im RID enthaltenen Vorschriften; und
gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale technische Anforderungen;
zugrunde zu legen.
Art. 7a Abweichungen
Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für den Erlass von Richtlinien oder verbindliche Bestimmungen für Abweichungen von strukturellen und funktionalen ETV. Die Richtlinien und Bestimmungen sind in Anlage B dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten.
Art. 8 Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur
Art. 1 Die Eisenbahninfrastruktur muss:
a) den in den ETV enthaltenen Bestimmungen; und
gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften; und
allen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen;
entsprechen.
Art. 2 Die Zulassung von Infrastruktur und Überwachung ihrer Instandhaltung unterliegt weiterhin den im Vertragsstaat, in dem sich die Infrastruktur befindet, geltenden Vorschriften.
Art. 3 Artikel 7 und 7a gelten sinngemäss für Infrastruktur.
Art. 9 Betriebsvorschriften
Art. 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ein zum internationalen Verkehr zugelassenes Eisenbahnfahrzeug einsetzen, sind verpflichtet, die in den ETV enthaltenen
Vorschriften, die den betrieblichen Einsatz eines Fahrzeugs im internationalen Verkehr betreffen, zu beachten.
Art. 2 In den Vertragsstaaten sind die Unternehmen oder Verwaltungen, die eine für
die Durchführung von internationalem Verkehr bestimmte und geeignete Infrastruktur einschliesslich der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme betreiben, verpflichtet, die technischen Vorschriften der ETV beim Bau und beim Betrieb einer solchen Infrastruktur zu beachten und ständig zu erfüllen.
Art. 10 Beantragung und Ausstellung von technischen Zertifikaten und Erklärungen und diesbezügliche Bedingungen
Art. 1 Die Ausstellung eines technischen Zertifikats betrifft die Bauart eines Eisenbahnfahrzeugs oder das Eisenbahnfahrzeug selbst.
Art. 2 [bleibt offen]
Art. 3 Der Antrag auf ein technisches Zertifikat kann bei der zuständigen Behörde
jedes Vertragsstaates gestellt werden.
Art. 3a Der Antrag auf eine Prüfung und auf die Ausstellung der entsprechenden ETV-
Zertifikate und -Erklärungen kann bei jedem Prüforgan gestellt werden, der eine zuständige Behörde die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungen gemäss
Artikel 5 § 2 ganz oder teilweise übertragen hat.
Art. 4 Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 § 4 Anwendung, so hat der Antragsteller die
Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) anzugeben, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen.
Art. 5 Sämtliche mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Kosten sind vom
Antragsteller zu tragen, es sei denn, dass die im Staat, in welchem die Betriebszulassung erteilt wird, geltenden Gesetze und Vorschriften anderes vorsehen. Die Erteilung von Betriebszulassungen durch die zuständige Behörde zu Gewinnzwecken ist nicht zulässig.
Art. 5a Alle Entscheidungen, Bewertungen, Prüfungen usw. haben auf nicht diskriminierende Weise zu erfolgen.
Art. 6 Der Antragsteller hat ein technisches Dossier, welches die in den entsprechenden ETV vorgeschriebenen Angaben enthält, zusammenzustellen und seinem Antrag
beizufügen. Das Prüforgan erstellt das technische Dossier.
Art. 7 Jede durchgeführte Prüfung ist vom Prüforgan in einem Prüfbericht zu dokumentieren, der die durchgeführten Prüfungen belegt, wobei anzugeben ist, im Hinblick auf welche Vorschriften der Gegenstand geprüft wurde und ob der Gegenstand
diese Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.
Art. 8 Wer ein Betriebszertifikat im Verfahren der technischen Zulassung (gemäss
Art. 4 § 1 Bst. b) beantragt, hat seinem Antrag das gemäss Artikel 11 § 2 ausgestellte Bauartzertifikat beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die
Fahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat beantragt wird, dieser Bauart entsprechen. Für neue Fahrzeuge besteht eine angemessene Darstellungsmethode für von einem Prüforgan in Übereinstimmung mit der entsprechenden ETV ausgestellte ETV- Prüfzertifikate.
Art. 9 Ein technisches Zertifikat wird grundsätzlich unbefristet erteilt; es kann für
einen generellen oder eingeschränkten Anwendungsbereich erteilt werden.
Art. 10 Wurden in den Vorschriften gemäss Artikel 7 einschlägige Bestimmungen, auf
deren Grundlage eine Bauart zugelassen wurde, geändert und sind keine entsprechenden Übergangsbestimmungen anwendbar, so hat der Vertragsstaat, in dem das entsprechende Bauartzertifikat ausgestellt wurde, nach Befassung der anderen Staaten, in denen das Zertifikat gemäss Artikel 6 gültig ist, zu entscheiden, ob das Zertifikat gültig bleibt oder zu erneuern ist. Die bei einer erneuerten Bauartzulassung zu prüfenden Kriterien dürfen nur die geänderten Bestimmungen betreffen. Die Erneuerung der Bauartzulassung beeinträchtigt nicht die auf der Grundlage von zuvor zugelassenen Bauarten erteilten Betriebszulassungen für Fahrzeuge.
Art. 11 Bei einer Erneuerung oder Umrüstung hat der Auftraggeber oder der Hersteller
dem betreffenden Vertragsstaat ein das Vorhaben beschreibendes Verzeichnis zu übersenden. Der Vertragsstaat hat dieses Verzeichnis zu prüfen und unter Berücksichtigung der in den anzuwendenden ETV angegebenen Umsetzungsstrategie zu entscheiden, ob der Umfang der Arbeiten eine neue Betriebszulassung im Sinne dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften erforderlich macht. Eine neue Betriebszulassung ist notwendig, wenn der Grad der Gesamtsicherheit des betreffenden Teilsystems durch die geplanten Arbeiten beeinträchtigt werden kann. Ist eine Neuzulassung erforderlich, so hat der Vertragsstaat zu entscheiden, inwieweit die Bestimmungen in den entsprechenden ETV auf das Vorhaben anzuwenden sind. Der Vertragsstaat hat seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Vorlage des vollständigen Verzeichnisses durch den Antragsteller zu treffen. Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäss den Bedingungen in Artikel 6
Art. 4 zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär:
die Begründung, warum eine ETV nicht vollständig angewandt wird;
die anstatt der ETV anwendbaren technischen Merkmale; und
die für die Bewertung der unter Buchstabe b) genannten technischen Merkmale verantwortlichen Einrichtungen mitzuteilen.
Der Generalsekretär hat die mitgeteilten Informationen auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.
Art. 12 § 11 gilt sinngemäss für ein Bauartzertifikat und für jede Erklärung betreffend
den Bau oder die entsprechenden Bauteile.
Art. 10a Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten
Art. 1 Stellt die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, der
die (erste) Betriebszulassung erteilt hat, fehlende Übereinstimmung fest, so hat sie die (erste) Zulassungsbehörde darüber mit allen Details zu informieren; bezieht sich die fehlende Übereinstimmung auf ein Bauartzertifikat, so ist dessen Ausstellungsbehörde ebenfalls zu informieren.
Art. 2 Ein Betriebszertifikat kann entzogen werden:
wenn das Eisenbahnfahrzeug: – den in den ETV und in den gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, oder – den besonderen Bedingungen seiner Zulassung gemäss Artikel 7a, oder – den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften, nicht mehr entspricht; oder
wenn der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet; oder
wenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäss Artikel 10 § 10 ergebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden.
Art. 3 Ein Bauartzertifikat oder ein Betriebszertifikat können nur von der Behörde
entzogen werden, die sie erteilt hat.
Art. 4 Das Betriebszertifikat ruht:
wenn die im Instandhaltungsunterlagen des Fahrzeugs, in den ETV, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung gemäss Artikel 7a oder in den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgeschriebenen technischen Prüfungen, Kontrollen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten für das Eisenbahnfahrzeug nicht durchgeführt (oder Fristen nicht beachtet) werden;
wenn bei schwerer Beschädigung eines Eisenbahnfahrzeugs der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht Folge geleistet wird;
bei fehlender Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften und den in den ETV enthaltenen Bestimmungen;
wenn gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale Bestimmungen oder gemäss Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärte Bestimmungen nicht eingehalten sind. Das Ruhen des Zertifikats gilt für den/die betroffenen Vertragsstaat(en).
Art. 5 Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des Eisenbahnfahrzeugs.
Die Ausmusterung ist gemäss Artikel 13 § 4 mitzuteilen.
Art. 6 Die §§ 1–4 gelten sinngemäss für ein Bauartzertifikat.
Art. 10b Regeln für Bewertungen und Verfahren
Art. 1 Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Annahme verbindlicher Bestimmungen für die Bewertungen und Verfahrensregeln für die technische Zulassung. Die Bestimmungen für die Bewertungen sind in der entsprechenden
ETV enthalten.
Art. 2 Ergänzend, jedoch nicht im Widerspruch zu den vom Fachausschuss für technische Fragen gemäss § 1 festgelegten Bestimmungen, können Vertragsstaaten oder
regionale Organisationen Bestimmungen für nicht diskriminierende detaillierte verbindliche Verfahren für die Bewertungen und Anforderungen betreffend Erklärungen annehmen (oder beibehalten). Diese Bestimmungen sind dem Generalsekretär mitzuteilen, der den Fachausschuss für technische Fragen in Kenntnis setzt, und von der Organisation zu veröffentlichen.
Art. 11 Technische Zertifikate und Erklärungen
Art. 1 Bauartzulassung und Betriebszulassung sind durch getrennte Urkunden mit folgenden Bezeichnungen nachzuweisen: «Bauartzertifikat» und «Betriebszertifikat».
Art. 2 Das Bauartzertifikat muss:
den Konstrukteur und vorgesehenen Hersteller der Bauart des Eisenbahnfahrzeugs angeben;
das technische Dossier als Beilage enthalten;
gegebenenfalls die besonderen Betriebsbeschränkungen und -bedingungen angeben, denen die Bauart eines Eisenbahnfahrzeugs und dieser Bauart entsprechende Eisenbahnfahrzeuge unterliegen;
den (die) Bewertungsbericht(e) als Beilage(n) enthalten;
gegebenenfalls alle ausgestellten relevanten (Übereinstimmungs- und Überprüfungs-) Erklärungen angeben;
die ausstellende zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum angeben und die Unterschrift der Behörde enthalten;
gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit angeben;
h) für Fahrzeuge, die Artikel 6 § 4 unterliegen, Kopien der bestehenden zusätzlichen nationalen Zulassungen enthalten.
Art. 3 Das Betriebszertifikat muss enthalten:
sämtliche in § 2 angegebenen Informationen; und
den/die Identifizierungscode(se) des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahrzeugs/Fahrzeuge;
Angaben über den Halter des/der vom Zertifikat abgedeckten Eisenbahnfahrzeugs/Eisenbahnfahrzeuge am Tag der Ausstellung;
gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit.
Art. 4 Das Betriebszertifikat kann eine Gruppe von Einzelfahrzeugen der gleichen Art
abdecken, wobei in diesem Falle die gemäss § 3 erforderlichen Informationen für jedes Fahrzeug der Gruppe zuordenbar anzugeben sind und das technische Dossier eine Liste mit einer zuordenbaren Dokumentation betreffend die an jedem Fahrzeug durchgeführten Prüfungen zu enthalten hat.
Art. 5 Das technische Dossier hat die Angaben gemäss ETV zu enthalten.
Art. 6 Die Zertifikate sind in einer der Arbeitssprachen gemäss Artikel 1 § 6 des
Übereinkommens zu drucken.
Art. 7 Die Zertifikate gemäss §§ 2 und 3 sind dem Antragsteller von der zuständigen
Behörde zuzustellen.
Art. 8 Das Betriebszertifikat ist an den Gegenstand gebunden. Der Inhaber des
Betriebszertifikats (einschliesslich des technischen Dossiers) hat es, falls er mit dem zum Zeitpunkt des Einsatzes des Fahrzeugs aktuellen Halter nicht identisch ist, diesem unverzüglich zusammen mit den Instandhaltungsunterlagen zu übergeben und alle Anweisungen für die Instandhaltung und den Betrieb, die sich noch in seinem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen.
Art. 9 § 8 gilt sinngemäss für Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäss
Artikel 19 zugelassen sind, wobei es sich bei der betreffenden Dokumentation um
die der Zulassung und alle sonstigen Dokumente handelt, die ganz oder teilweise ähnliche Informationen enthalten wie sie für das technische Dossier und die Instandhaltungsunterlagen verlangt werden.
Art. 12 Einheitliche Ausführungen
Art. 1 Die Organisation hat für die in Artikel 11 erwähnten Zertifikate und den Bewertungsbericht gemäss Artikel 10 § 7 einheitliche Ausführungen vorzuschreiben.
Art. 2 Die Ausführungen sind vom Fachausschuss für technische Fragen auszuarbeiten
und anzunehmen und auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.
Art. 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschliessen, dass Zertifikate,
die gemäss einer anderen vorgegebenen Ausführung als der in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen erstellt wurden, jedoch die gemäss Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben enthalten, als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden dürfen.
Art. 13 Register
Art. 1 Ein nationales Fahrzeugregister (NVR) ist entsprechend den vom Fachausschuss
für technische Fragen angenommenen Spezifikationen in Form einer elektronischen Datenbank, die Informationen über die Eisenbahnfahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat ausgestellt wurde, enthält, zu erstellen. Das Register hat auch gemäss Artikel 19 zugelassene Eisenbahnfahrzeuge einzubeziehen; es kann Eisenbahnfahrzeuge enthalten, die nur für den nationalen Verkehr zugelassen sind.
Art. 1a Die Organisation hat ein Register mit den Zertifikaten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) und ECM-Zertifizierungsstellen zu erstellen und
auf dem neuesten Stand zu halten oder zugänglich zu machen.
Art. 1b Die Organisation hat ein Register mit Fahrzeughalterkennzeichnungscodes zu
erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten oder zugänglich zu machen.
Art. 2 [bleibt offen]
Art. 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschliessen, in eine Datenbank
weitere im Eisenbahnbetrieb zu verwendende Daten einzubeziehen, wie Informationen betreffend Erklärungen, Prüfungen und Instandhaltung der zugelassenen Fahrzeuge (einschliesslich der nächsten anfallenden Prüfung), für die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Netz nötige Informationen, Informationen betreffend Unfälle und Zwischenfälle und Register betreffend die Kodierung von Fahrzeugen, Standorte, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Halter, Infrastrukturbetreiber, Werkstätten, usw.
Art. 4 Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über Änderungen, Zusammenlegungen oder Aufhebungen der in diesem Artikel beschriebenen Register
und Datenbanken. Der Fachausschuss für technische Fragen hat die funktionale und technische Architektur der in diesem Artikel beschriebenen Register festzulegen und kann dabei auch festlegen, welche Daten erforderlich sind, wann und wie diese bereitzustellen sind, welche Zugangsberechtigungen bestehen werden sowie weitere Bestimmungen für Verwaltung und Betrieb einschliesslich der zu verwendenden Datenbankstruktur. In jedem Falle sind Halterwechsel, ECM-Wechsel, Ausmusterungen, behördliche Stilllegungen, das Ruhen oder der Entzug von Zertifikaten, Erklärungen oder sonstige Nachweise sowie Änderungen am Fahrzeug, die von der zugelassenen Bauart abweichen, der das Register führenden Stelle vom Registrierungsinhaber unverzüglich mitzuteilen.
Art. 5 Bei der Anwendung dieses Artikels hat der Fachausschuss für technische Fragen
von Vertragsstaaten und regionalen Organisationen eingerichtete Register zu berücksichtigen, damit übermässige Belastungen der Beteiligten wie regionaler Organisationen, Vertragsstaaten, zuständiger Behörden und der Industrie verringert werden. Um auch die Kosten für die Organisation zu minimieren und kohärente Registersysteme zu erlangen, haben alle Beteiligten ihre Pläne und Entwicklungen in Bezug auf Register, die in den Anwendungsbereich dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften fallen, mit der Organisation abzustimmen.
Art. 6 Die in der Datenbank gemäss § 1 registrierten Daten gelten bis zum Beweis des
Gegenteils als Nachweis der technischen Zulassung eines Eisenbahnfahrzeugs.
Art. 7 Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschliessen, dass die Kosten für
die Einrichtung und Verwaltung der Datenbank vollständig oder teilweise von den Nutzern getragen werden.
Art. 14 Anschriften und Zeichen
Art. 1 Zum Betrieb zugelassene Eisenbahnfahrzeuge müssen mit den in der ETV
vorgeschriebenen Anschriften und Zeichen versehen sein, darunter auch mit einer eindeutigen Fahrzeugnummer. Die zuständige Behörde, welche die (erste) Betriebszulassung erteilt, ist dafür verantwortlich, dass jedem Fahrzeug ein alphanumerischer Identifikationscode zugewiesen wird. Dieser Code, der den Ländercode des (ersten) Zulassungsstaates enthalten muss, ist an jedem Fahrzeug anzuschreiben und in das Nationale Fahrzeugregister (NVR) dieses Staates einzutragen.
Art. 2 Der Fachausschuss für technische Fragen kann ein Zeichen festlegen, dass das
Fahrzeug, auf dem es angebracht ist, gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb im internationalen Verkehr zugelassen. wurde
Art. 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Übergangsfristen festlegen,
innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Eisenbahnfahrzeuge noch mit von §§ 1 und 2 abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.
Art. 15 Instandhaltung
Art. 1 Eisenbahnfahrzeuge sind so instand zu halten, dass sie die in Artikel 7 festgelegten Bestimmungen einhalten. Der Zustand der Fahrzeuge darf in keiner Weise die
Betriebssicherheit gefährden und ihr Einsatz im internationalen Verkehr der Infrastruktur, Umwelt und öffentlichen Gesundheit nicht schaden. Zu diesem Zweck sind Eisenbahnfahrzeuge für Instandhaltung, Untersuchungen und Instandsetzung abzustellen und diese Arbeiten an ihnen vorzunehmen, wie dies in den Instandhaltungsunterlagen vorgeschrieben ist. Der Halter ist verpflichtet, zu diesem Zweck eine ECM zu benennen.
Art. 2 Jedem Eisenbahnfahrzeug ist, bevor es zum Betrieb zugelassen oder auf dem
Netz eingesetzt wird, eine ECM zuzuweisen, die in der Datenbank gemäss Artikel 13 registriert sein muss. Die ECM gewährleistet mittels eines Instandhaltungssystems, dass die Fahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind. Die ECM kann sich Vertragspartnern, einschliesslich Ausbesserungswerken, bedienen. Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Annahme und Änderung der Zertifizierungs- und Prüfvorschriften für ECM und Ausbesserungswerke. Die Vorschriften sind in Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten. Die für die Instandhaltung eines Güterwagens zuständige Stelle ist von einer ECM- Zertifizierungsstelle zu zertifizieren, die in Übereinstimmung mit Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften in einem der Vertragsstaaten akkreditierten/anerkannten wurde.
Art. 3 Der Halter stellt der ECM in dem für die Instandhaltung notwendigen Rahmen
sämtliche Angaben zu Wartungs-, kontinuierlichen oder regelmässigen Überwachungs-, Einstell- und Instandhaltungsvorschriften zur Verfügung. Die ECM hat daher entweder selbst oder über den Halter sicherzustellen, dass dem Betrieb führenden Eisenbahnunternehmen verlässliche Informationen über Instandhaltung und Betriebsbeschränkungen, die für den sicheren Betrieb notwendig sind, zur Verfügung stehen. Das Betrieb führende Eisenbahnunternehmen hat der ECM zu gegebener Zeit entweder selbst oder über den Halter Informationen über den Betrieb von in die Zuständigkeit der ECM fallenden Fahrzeugen (einschliesslich Kilometerstand, Art und Ausmass der Beanspruchung, Zwischenfälle/Unfälle) zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 Die für die Instandhaltung eines zugelassenen Fahrzeugs zuständige Stelle hat
die Instandhaltungsunterlagen und einen Instandhaltungsnachweis für dieses Fahrzeug zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten. Die ECM hat den Halter über Aktualisierungen des Instandhaltungsnachweises zu informieren. Die Verzeichnisse und Nachweise sind für Untersuchungen durch die zuständige nationale Behörde zur Verfügung zu stellen.
Art. 15a Zugbildung und Betrieb
Art. 1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat die mit seiner Tätigkeit und insbesondere mit dem Betrieb von Zügen in Verbindung stehenden Risiken zu kontrollieren.
Zu diesem Zweck hat es sicherzustellen, dass diese Züge den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Es hat insbesondere:
die sichere und korrekte Zugbildung und Vorbereitung u.a. anhand von Prüfungen vor Abfahrt des Zuges sicherzustellen;
für den sicheren Betrieb jedes Fahrzeugs notwendige Informationen, einschliesslich möglicher Betriebsbeschränkungen, zu berücksichtigen;
Fahrzeuge nur innerhalb deren Nutzungsbedingungen und -beschränkungen zu betreiben;
die Vorschriften betreffend den internationalen Verkehr, wie die in den entsprechenden ETV enthaltenen Spezifikationen, einzuhalten;
sicherzustellen, dass jedem beförderten Fahrzeug eine ECM zugewiesen ist und diese ECM, wenn nötig, über ein gültiges Zertifikat verfügt.
Art. 2 Die Vorschriften im § 1 gelten sinngemäss für Einrichtungen, die keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sind und Züge in eigener Verantwortung betreiben.
Art. 3 Der Halter stellt in dem für den Betrieb notwendigen Rahmen jedem das Fahrzeug betreibenden Eisenbahnverkehrsunternehmen die Informationen zu den Nutzungsbedingungen und -beschränkungen und zu Wartungen und kontinuierlichen
oder regelmässigen Überwachungen zur Verfügung.
Art. 4 Der Infrastrukturbetreiber stellt in dem für den Betrieb notwendigen Rahmen
jedem auf seinem Netz Betrieb führenden Eisenbahnverkehrsunternehmen die Informationen zu den Merkmalen der Infrastruktur zur Verfügung.
Art. 16 Unfälle, Zwischenfälle und schwere Beschädigungen
Art. 1 Im Falle eines Unfalls, eines Zwischenfalls oder einer schweren Beschädigung
von Eisenbahnfahrzeugen sind alle beteiligten Parteien (Infrastrukturbetreiber, Halter, ECM, betroffene Eisenbahnunternehmen und mögliche weitere Parteien) verpflichtet:
unverzüglich alle zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, der Bedachtnahme auf die Umwelt und der öffentlichen Gesundheit notwendigen Massnahmen zu ergreifen; und
die Ursachen des Unfalls, des Zwischenfalls oder der schweren Beschädigung festzustellen.
Art. 1a Die Massnahmen gemäss § 1 müssen abgestimmt sein. Eine solche Abstimmung obliegt dem Infrastrukturbetreiber, sofern im betreffenden Staat geltende
Bestimmungen nicht anderes vorschreiben. Zusätzlich zur den beteiligten Parteien auferlegten Untersuchungspflicht kann der Vertragsstaat die Vornahme einer unabhängigen Untersuchung verlangen.
Art. 2 Ein Fahrzeug gilt als schwer beschädigt, wenn es nicht auf einfache Weise
wieder so instand gesetzt werden kann, dass es ohne den Betrieb zu gefährden in einen Zug eingestellt werden und auf eigenen Rädern rollen kann. Die Beschädigung gilt nicht als schwer, wenn die Instandsetzung in weniger als 72 Stunden vorgenommen werden kann oder die Kosten insgesamt weniger als 0,18 Millionen SZR betragen.
Art. 3 Unfälle, Zwischenfälle und schwere Beschädigungen sind der Behörde oder
Einrichtung, die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, unverzüglich zu melden. Diese Behörde oder Einrichtung kann eine Vorführung des beschädigten Fahrzeugs, gegebenenfalls erst nach Instandsetzung verlangen, um die Gültigkeit der erteilten Betriebszulassung zu überprüfen. Gegebenenfalls ist das Verfahren zur Erteilung einer Betriebszulassung erneut durchzuführen.
Art. 4 Die Vertragsstaaten haben Aufzeichnungen zu führen, Untersuchungsberichte
mit ihren Feststellungen und Empfehlungen zu veröffentlichen, sowie die betroffenen Behörden und die Organisation über die Ursachen von Unfällen, Zwischenfällen und schweren Beschädigungen im internationalen Verkehr zu informieren, die sich auf ihrem Gebiet ereignet haben. Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Ursachen schwerer Unfälle, Zwischenfälle oder schwerer Beschädigungen im internationalen Verkehr im Hinblick auf die mögliche Weiterentwicklung der in den ETV enthaltenen Bau- und Betriebsvorschriften für Eisenbahnfahrzeuge und prüfen und gegebenenfalls beschliessen, die Vertragsstaaten kurzfristig anweisen, dass die betreffenden Betriebszertifikate, Bauartzertifikate oder Erklärungen ruhen.
Art. 5 Der Fachausschuss für technische Fragen kann weitere zwingende Bestimmungen betreffend die Untersuchung von schweren Unfällen, von Zwischenfällen und
von schweren Beschädigungen, Anforderungen betreffend unabhängige staatliche Untersuchungseinrichtungen sowie die Form und den Inhalt von Berichten vorbereiten und annehmen. Er kann auch die Werte/Zahlen in § 2 und Artikel 2 Buchstabe ff) ändern.
Art. 17 Stilllegung und Zurückweisung von Fahrzeugen
Art. 1 Wurden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften, die in den ETV enthaltenen
Bestimmungen und gegebenenfalls die von der Zulassungsbehörde für die Zulassung festgelegten besonderen Bedingungen sowie die im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingehalten, so darf eine zuständige Behörde, ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber Eisenbahnfahrzeuge nicht zurückweisen oder stilllegen, um sie daran zu hindern, auf kompatiblen Eisenbahninfrastrukturen zu verkehren. Dieser Artikel hat keine Auswirkungen auf die Pflichten des Eisenbahnverkehrsunternehmens aus Artikel 15a.
Art. 2 Das Recht einer zuständigen Behörde auf Untersuchung und Stilllegung eines
Fahrzeugs ist im Falle einer vermuteten Nichtübereinstimmung mit § 1 nicht betroffen, jedoch sollte die Prüfung zur Erlangung von Gewissheit so schnell als möglich und auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden.
Art. 3 Jedoch sind andere Vertragsstaaten, wenn ein Vertragsstaat ein Zertifikat innerhalb der in Artikel 5 § 7 oder Artikel 16 § 4 angegebenen Frist nicht aussetzt oder
zurückzieht, berechtigt, das betreffende Fahrzeug (die betreffenden Fahrzeuge) zurückzuweisen oder stillzulegen.
Art. 18 Nichtbeachtung von Vorschriften
Art. 1 Vorbehaltlich des § 2 und des Artikels 10a § 4 Buchstabe c) richten sich die
Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der ETV ergeben, nach den Vorschriften, die in dem Vertragsstaat gelten, dessen zuständige Behörde die erste Betriebszulassung erteilt hat, einschliesslich der Kollisionsnormen.
Art. 2 Die zivil- und strafrechtlichen Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser
Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der ETV ergeben, richten sich, was die Infrastruktur betrifft, nach den Bestimmungen, die in dem Vertragsstaat gelten, in dem der Betreiber der Infrastruktur seinen Sitz hat, einschliesslich der Kollisionsnormen.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Art. 1 [bleibt offen]
Art. 2 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften haben keine Auswirkungen auf vor dem
1. Januar 2011 erteilte Betriebszulassungen für zum 1. Januar 2011 bestehende Fahrzeuge, die mit der Anschrift RIV oder RIC als Nachweis ihrer gegenwärtigen Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen des RIV 2000 (überarbeitete Ausgabe vom 1. Januar 2004) oder des RIC versehen sind und für bestehende Fahrzeuge, die nicht mit den Anschriften RIV oder RIC versehen, jedoch gemäss der Organisation bekannt gegebenen bi- oder multilateralen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zugelassen und gekennzeichnet sind.
Art. 3 Unbeschadet § 5, ist die ursprüngliche Zulassung gemäss § 2 gültig, bis das
Fahrzeug eine neue Zulassung gemäss Artikel 10 § 11 benötigt.
Art. 4 Die Anschriften und Zeichen gemäss Artikel 14 gelten zusammen mit den
Daten, die in der in Artikel 13 erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäss Landesrecht zu ahnden.
Art. 5 Unabhängig von dieser Übergangsbestimmung müssen das Fahrzeug und seine
Dokumentation den geltenden Bestimmungen der ETV hinsichtlich Kennzeichnung und Instandhaltung entsprechen; gegebenenfalls muss die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften des RID ebenfalls sichergestellt sein. Der Fachausschuss für technische Fragen kann auch beschliessen, dass aus gerechtfertigten Gründen der Sicherheit oder Interoperabilität in die ETV aufgenommene Vorschriften ab einem bestimmten Zeitpunkt einzuhalten sind.
Art. 6 Bestehende Fahrzeuge, die nicht unter § 2 fallen, können auf Antrag eines
Antragstellers bei einer zuständigen Behörde zum Betrieb zugelassen werden. Die Behörde kann vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung vom Antragsteller zusätzliche technische Informationen, Risikoanalysen und/oder Fahrzeugprüfungen verlangen. Jedoch haben die zuständigen Behörden die Äquivalenztabelle gemäss Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU umfassend zu berücksichtigen.
Art. 7 Der Fachausschuss für technische Fragen kann weitere Übergangsbestimmungen annehmen.
Art. 20 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten betreffend die technische Zulassung von zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmten Eisenbahnfahrzeugen, können dem Fachausschuss für technische Fragen vorgelegt werden, falls sie von den beteiligten Parteien nicht im Wege unmittelbarer Verhandlungen ausgeräumt werden konnten. Solche Meinungsverschiedenheiten können nach dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren auch dem Schiedsgericht unterbreitet werden.