AS 2015 2175

Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 24. Juni 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Art. 125 Abs. 2

Absatz 1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge setzt das UVEK die Versicherungssumme fest.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.

24. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Art. 2 Abs. 1 und 23 Abs. 1) Fluggeräte Luftfahrzeuge Flugkörper leichter als Luft schwerer als Luft Raketen Geschosse Übrige Flugkörper (zu zivilen (zu zivilen (z.B. Raketem- Zwecken Zwecken rucksack usw.; ohne motorischen mit motorischem mit motorischem ohne motorischen eingesetzte eingesetzte ohne Luftkissen- Antrieb Antrieb Antrieb Antrieb Raketen, z.B. Geschosse, z.B. fahrzeuge) Forschungsraketen, Hagelab- Modellraketen) wehrgeschosse) Ballone Luftschiffe Fesselballone Freiballone Drehflügler Flugzeuge Segelflugzeuge Hängegleiter Fallschirme Drachen ohne motorischen Antrieb Drachenfallschirme Delta Gleitschirme Tragschrauber Hubschrauber ohne motorischen Antrieb ohne motorischen Antrieb Motorsegler Hängegleiter mit motorischem Antrieb Delta Gleitschirme mit motorischem Antrieb mit motorischem Antrieb