AS 2015 2179

Verordnung
über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen
ausserhalb von Flugplätzen
(Aussenlandeverordnung, AuLaV)

Änderung vom 24. Juni 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 20141 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. d

Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig:

d. Hängegleiter mit elektrischem Antrieb.

Art. 7 Abs. 1

Bewilligungen für Flugzeuge, Tragschrauber, Luftschiffe und Hängegleiter mit elektrischem Antrieb werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sachliche Gründe vorliegen, warum die Aussenlandung nur an einer bestimmten Stelle ausserhalb eines Flugplatzes oder Gebirgslandeplatzes erfolgen kann.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.

24. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova