AS 2015 2197

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 17. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Impfplan 2014» durch «Impfplan 2015» ersetzt.

Ersatz von Abkürzungen Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 12d Abs. 1 Bst. a und d sowie 2

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:

a. HIV-Test Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter. Bei den übrigen Personen gemäss der Richtlinie «Der HIV-Test auf Initiative des Arztes/der Ärztin bei bestimmten Krankheitsbildern (HIV-Indikatorerkrankungen)» des BAG vom 18. November 20132.

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d. Digitale Mammografie, Mamma-MRI1. Bei Frauen mit mässig oder stark erhöhtem familiären Brustkrebsrisiko oder mit vergleichbarem individuellen Risiko. Risikoeinstufung gemäss BAG-Referenzdokument «Risikoabschätzung» (Stand 02/2015)3. Voraussetzung für die Einstufung in die Kategorie «stark erhöhtes Risiko» ist eine genetische Beratung nach Buchstabe f. Indikation, Häufigkeit und Untersuchungsmethode risiko- und altersadaptiert gemäss BAG-Referenzdokument «Überwachungsprotokoll» (Stand 02/2015)4. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Untersuchung, das dokumentiert werden muss. 2. Durchführung in einem zertifizierten Brustzentrum. Soll die Leistung in einer anderen Institution erbracht werden, ist vorgängig die Zustimmung des Versicherers einzuholen.

Wird für die Zuordnung zu einer Risikogruppe ein bestimmter Grad der Verwandtschaft mit einer oder mehreren erkrankten Personen vorausgesetzt, so ist dieser Verwandtschaftsgrad aufgrund anamnestischer Angaben im medizinisch-biologischen Sinne zu ermitteln.

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Art. 13 Bst. bbis, bter und d

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun- bbis Ersttrimestertest Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12.– 14. Woche), der Bestimmung von PAPP-A und freiem ss-HCG im mütterlichen Blut und weiterer mütterlicher und fötaler Faktoren. Nach einer Information nach Artikel 16 und der Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 20046 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG). Anordnung nur durch Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM. Messung der Nackentransparenz nur durch Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM. bter Nicht-invasiver pränataler geneti- Nur zur Untersuchung auf eine Trisoscher Test (NIPT) mie 21, 18 oder 13 bei Einlings- Schwangerschaften. Ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bei Schwangeren, bei denen aufgrund des Ersttrimestertests ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch nach den Artikeln 14 und 15 GUMG sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere unter Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach

Artikel 18 GUMG. Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und

Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin, Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM. Wird aus technischen Gründen das Geschlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von

Wochen seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden. Die Kostenübernahme ist befristet bis 30. Juni 2017.

d. Amniozentese, Chorionbiopsie, Nach einem umfassenden Aufklärungs- Cordozentese und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen: – Zur Bestätigung eines positiven Befundes bei Schwangeren, bei denen aufgrund des nicht-invasiven pränatalen genetischen Tests (NIPT) ein hochgradiger Verdacht oder aufgrund des Ersttrimestertests ein Risiko von1:380 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt; – bei Schwangeren, bei denen aufgrund des Ultraschallbefundes, der Familienanamnese oder aus einem andern Grund ein Risiko von1:380 oder höher besteht, dass beim Fötus eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt; – bei Gefährdung des Fötus durch eine Schwangerschaftskomplikation, eine Erkrankung der Mutter oder eine nicht genetisch bedingte Erkrankung oder Entwicklungsstörung des Fötus. Anordnung für genetische Untersuchungen nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin, Fachärzte oder Fachärztinnen für Medizinische Genetik oder Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM.

Art. 14 Geburtsvorbereitung

Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 150 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme einzeln oder in Gruppen durchführt.

Art. 16 Abs. 1 Bst. d und 3

Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen:

d. Betreuung im Wochenbett in den 56 Tagen nach der Geburt im Rahmen von Hausbesuchen zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind sowie zur Unterstützung, Anleitung und Beratung der Mutter in der Pflege und Ernährung des Kindes: 1. Nach Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einer Sectio kann die Hebamme höchstens 16 Hausbesuche durchführen; in allen übrigen Situationen kann die Hebamme höchstens 10 Hausbesuche durchführen. 2. In den ersten 10 Tagen nach der Geburt kann die Hebamme zusätzlich zu den Hausbesuchen nach Ziffer 1 höchstens5 weitere Zweitbesuche am gleichen Tag durchführen. 3. Für Hausbesuche, die zusätzlich zu den Hausbesuchen nach den Ziffern 1 und 2 durchgeführt werden sollen, ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.

Aufgehoben

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 27 («Mittel- und Gegenständeliste») wird geändert.

Anhang 38 («Analysenliste») wird geändert.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 12d Buchstabe d Ziffer 2 tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

17. Juni 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste.

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste.

Anhang 1

(Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen

Ziff. 1 .4, 2.1, 2.3 und 9.3

1 Chirurgie

1.4 Urologie und Proktologie Die Massnahme «Behandlung von Blasenentleerungsstörung durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand» ersetzen durch: Behandlung von Ja Nach Ausschöpfung konservativer1.1.2007/ Blasenspeicherstö- Therapieoptionen.1.8.2008/ rung durch cysto- Bei folgenden Indikationen:1.7.2013/ skopische Injektion – Harninkontinenz infolge neurogener1.1.2014/ von Botulinumtoxin Detrusorhyperaktivität in Zusammen-1.1.2015/ Typ A in die Bla- hang mit einer neurologischen Er- 15.7.2015 senwand krankung bei Erwachsenen An einer in Neuro-Urologie spezialisierten Institution – Idiopathische hyperaktive Blase bei Erwachsenen. An einer in Urologie oder Urogynäkologie spezialisierten Institution

2 Innere Medizin

2.1 Allgemein

Die Massnahme «Polygraphie» ersetzen durch:

Polygraphie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf1.7.2002/ Schlafapnoe-Syndrom.1.1.2006/ Durchführung nur durch Facharzt oder 1.1.2012/ Fachärztin Pneumologie und Oto-Rhino- 15.7.2015 Laryngologie mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie» vom6. September 20019 oder den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino- Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie» vom 26. März 201510. 2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie Massnahme nach «Stereotaktische Operation (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulation des Thalamus) zur Behandlung des chronischen, therapieresistenten, nicht parkinsonschen Tremors» einfügen: Fokussierte Ultra- Ja In Evaluation 15.7.2015 schalltherapie im bis Pallidum, Thalamus Zur Behandlung von: 30.6.2020 und Subthalamus – Tremor bei etablierter Diagnose einer idiopathischen parkinsonschen Krankheit, Progredienz der Krankheitssymptome über mindestens 2 Jahre, Ungenügende Symptomkontrolle durch Dopamin-Behandlung (Off- Phänomen, On-/Off-Fluktuationen, On-Dyskinesien) – etablierter Diagnose eines nichtparkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome über mindestens 2 Jahre, ungenügende Symptomkontrolle durch medikamentöse Behandlung – Behandlung schwerer chronischer therapieresistenter neuropathischer Schmerzen Führen eines Evaluationsregisters

Radiologie 9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie … Protonen- Ja Durchführung am Paul-Scherrer-Institut 28.8.1986/ Strahlentherapie Villigen1.1.1993

a) Bei intraokulären Melanomen.

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b) Wenn aufgrund von enger Nachbar-1.1.2002/ schaft zu strahlenempfindlichen Orga- 1.7.2002/ nen oder aufgrund von besonderem1.8.2007/ Schutzbedarf des kindlichen oder ju-1.1.2011/ gendlichen Organismus keine ausrei-1.7.2011 chende Photonenbestrahlung möglich ist. Bei folgenden Indikationen: – Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzinome, Adeno- und adenocystische Karzinome, Lymphoepitheliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie z.B. Paragangliome) – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad1 und 2, Meningiome) – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome) – Tumore bei Kindern und Jugendlichen. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Nein – Postoperative Radiotherapie von1.7.2012/ Mammakarzinomen 15.7.2015 – Alle übrigen Indikationen