AS 2015 2221

Verordnung
über die Schweizerische Exportrisikoversicherung
(SERV-V)

Änderung vom 12. Juni 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 2

Aufgehoben

Art. 3 Schweizerischer Ursprung oder schweizerischer Wertschöpfungsanteil

Eine Ware ist schweizerischen Ursprungs, wenn sie nach den Artikeln 9–16 der Verordnung vom 9. April 20082 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden ist.

Ist die Ware nicht schweizerischen Ursprungs, so muss der Anteil der schweizerischen Wertschöpfung am von der SERV gedeckten Teil des Auftragswerts mindestens 50 Prozent betragen. Dabei gilt:

  1. als schweizerische Wertschöpfung: die Differenz zwischen dem Auftragswert des Exportvertrags und dem Wert der ausländischen Zu- und Unterlieferungen oder Leistungen;

  2. als von der SERV gedeckter Teil des Auftragswerts: die Differenz zwischen dem Auftragswert und den Beträgen, welche die SERV nicht versichert oder rückversichern lässt; versichert die SERV das Exportgeschäft nur gegen Risiken vor der Lieferung, so gelten die zur Versicherung beantragten Selbstkosten als von der SERV gedeckter Teil des Auftragswerts.

Die SERV kann die Versicherung auch gewähren, wenn der schweizerische Wertschöpfungsanteil unter 50 Prozent liegt, sofern dies ihren Zielen nach Artikel 5 SERVG und geschäftspolitischen Grundsätzen nach Artikel 6 SERVG entspricht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere folgende Gesichtspunkte:

  1. Die schweizerische Wertschöpfung, die im Zusammenhang mit erfolgsrelevanten Leistungen des Exportgeschäfts wie mit der Herstellung von Schlüsselkomponenten, mit Forschung und Entwicklung oder mit Engineering-, Planungs- und Serviceleistungen erzielt wird, ist von ausreichender Bedeutung.

  2. Der Anteil der schweizerischen Wertschöpfung am Gesamtumsatz der Exporteurin aus Exportgeschäften innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist angemessen.

  3. Der durchschnittliche schweizerische Wertschöpfungsanteil aller von der SERV versicherten Exportgeschäfte einer Exporteurin, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigt werden, ist angemessen.

  4. Es werden neuentwickelte Produkte exportiert oder neue Märkte erschlossen.

Art. 4 Maximaler Deckungssatz

Der maximale Deckungssatz liegt bei 95 Prozent des versicherten Betrags.

Für die Fabrikationskreditversicherung beträgt der Deckungssatz maximal 80 Prozent. In Ausnahmefällen kann die SERV den Deckungssatz auf begründeten Antrag hin auf bis zu 95 Prozent erhöhen.

Für die Bondgarantie beträgt der Deckungssatz maximal 90 Prozent. In Ausnahmefällen kann die SERV den Deckungssatz auf begründeten Antrag hin bis zum vollen Garantiebetrag erhöhen.

Im Übrigen kann die Versicherungsnehmerin keine Deckungsprozente zukaufen.

Art. 5 Abs. 1‒3

Betrifft nur den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 6 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 8 Bst. a

Die Antragstellerin ist verpflichtet:

a. der SERV alle Informationen zu liefern, die für das Versicherungsgeschäft von Bedeutung sind, insbesondere Angaben zu Korruptions-, Umwelt- und Menschenrechtsaspekten;

Art. 10 Zustandekommen der Versicherung

Die SERV entscheidet über den Abschluss der Versicherung, sobald das Antrags- und Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und die Versicherungsnehmerin den Abschluss des Export- oder des gebundenen Finanzierungsgeschäfts (Grundgeschäft) schriftlich mitgeteilt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die SERV vor Abschluss des Grundgeschäfts über den Abschluss der Versicherung entscheiden.

Die SERV kann beim Entscheid Risiken von der Versicherung ausschliessen, den Umfang der Versicherung beschränken oder die Versicherung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

Schliesst die SERV die Versicherung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, so gilt Folgendes:

  1. Die Versicherung gilt mit der Zusendung des unterzeichneten Versicherungsvertrags an die Versicherungsnehmerin als zustandegekommen.

  2. Weicht die SERV vom Antrag ab oder versieht sie die Versicherung mit Auflagen oder Bedingungen, so gilt die Versicherung als zustandegekommen, wenn sich die Versicherungsnehmerin mit der von der SERV zugestellten Versicherung einverstanden erklärt; die SERV setzt ihr dafür eine Frist.

Art. 12 Währung

Die Versicherung wird in Schweizer Franken abgeschlossen.

Sie kann auf Antrag in einer Fremdwährung abgeschlossen werden. Die SERV bestimmt die zugelassenen Fremdwährungen und die Voraussetzungen.

Art. 13 Inhalt der Versicherung

Die Versicherung beruht auf den schriftlichen Angaben, welche die Versicherungsnehmerin im Antragsverfahren macht. Sie sind Bestandteile der Versicherung.

Die Verfügung oder der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. Dokumentation des massgeblichen Sachverhalts;

  2. Gegenstand der Deckung;

  3. gedeckte Risiken;

  4. Haftungszeitraum;

  5. Höchstbetrag;

  6. Deckungseingriffs- und Weisungsrechte der SERV;

  7. Entschädigungsvoraussetzungen;

  8. Deckungssätze;

  9. Pflichten der Versicherungsnehmerin und die Folgen von Pflichtverletzungen.

Die SERV legt für ihre Versicherungen allgemeine Geschäftsbedingungen fest. Sie sind Bestandteil der Verfügung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

Die SERV kann die Versicherungsnehmerin verpflichten, das versicherte Geschäft mit besonderen Massnahmen zu überwachen und über die Geschäftsabwicklung zu informieren.

Art. 14 Änderungen der Verhältnisse

Die Versicherungsnehmerin muss der SERV wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Versicherung beruht, unverzüglich melden.

Muss eine Versicherung, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen wurde, geändert werden, so gilt Artikel 10 Absatz 3 sinngemäss.

Art. 17 Abs. 4 Einleitungssatz

Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der SERV und der Versicherungsnehmerin im Versicherungsfall soweit möglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend in den individuellen Versicherungsbedingungen festgelegt; dies gilt namentlich für:

Art. 18 Abs. 3

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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