AS 2015 2241

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Finanzdepartement
(OV-EFD)

Änderung vom 1. Juli 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 17. Februar 20101 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2 Bst. f

Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

f. Sie koordiniert das Risikomanagement und ist zuständig für die zentrale Versicherungsbewirtschaftung im Bund.

Art. 9 Abs. 1 Bst. e

Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:

e. Sie erteilt die notwendige Zustimmung des EFD zum Abschluss von Versicherungsverträgen.

Art. 22 Abs. 3

Sie ist administrativ der EZV zugeordnet.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova