AS 2015 2241
Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Finanzdepartement
(OV-EFD)
Änderung vom 1. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung vom 17. Februar 20101 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2 Bst. f
Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
f. Sie koordiniert das Risikomanagement und ist zuständig für die zentrale Versicherungsbewirtschaftung im Bund.
Art. 9 Abs. 1 Bst. e
Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
e. Sie erteilt die notwendige Zustimmung des EFD zum Abschluss von Versicherungsverträgen.
Art. 22 Abs. 3
Sie ist administrativ der EZV zugeordnet.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |