AS 2015 2249
Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)
Änderung vom 12. Juni 2015
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2 Bst. f
In dreizehn Teilen ausbezahlt werden:
f. die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit.
Art. 11 Abs. 4
Wird der Wohnort während des Monats gewechselt, so wird der Ortszuschlag auf den ersten Tag des Monats nach dem Wechsel angepasst. Wechseln Angestellte mit Versetzungspflicht vom Ausland in die Schweiz oder umgekehrt, so wird der Ortszuschlag sofort angepasst.
Art. 15 Zulage für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen
Für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen kann je Einsatz eine Zulage von 4.95 Franken ausgerichtet werden.
Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage für die Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Voraussetzungen fest.
Art. 19 Abs. 1 und 2
Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2100. Teil der Summe aus Jahreslohn, Ortszuschlag, ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und Zulage für Verwandtschaftsunterstützung. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1 und 1bis
Vergütet werden die Auslagen, die der angestellten Person aufgrund ihres beruflichen Einsatzes ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz von ihrem Arbeits- und Wohnort entstehen, soweit nicht Dritte oder eine andere Abrechnungsstelle des Bundes dafür aufkommen oder sie durch den Arbeitgeber direkt beglichen werden.
Die Auslagen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei beruflichen Einsätzen können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Einsatz innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der angestellten Person stattfindet.
Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden.
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2 Vergütung der Auslagen bei Dienstreisen im Ausland und Teilnahme an internationalen Konferenzen
Vorbehalten bleiben die Kostenregelungen nach den Richtlinien des Bundesrates vom 7. Dezember 20122 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen.
Art. 52 Abs. 7
Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung.
Art. 62 Abs. 2
Ist die angestellte Person aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht sie Leistungen nach Artikel 63 BPV, so meldet sie anderweitige Renten oder Erwerbseinkommen der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war.
II
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. August 2015 in Kraft.
Artikel 19 Absätze1 und 2 tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
12. Juni 2015 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf