AS 2015 2255

Verordnung
über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung
schweizerischer Hochseeschiffe

Änderung vom 1. Juli 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1

Der Bund kann durch öffentlichrechtlichen Bürgschaftsvertrag die Haftung für die Rückzahlung des Restbetrags des Darlehens am Ende der Laufzeit sowie für höchstens einen Jahreszins übernehmen, sobald das Darlehen ausbezahlt und das Schiff im Register der schweizerischen Seeschiffe registriert worden ist.

Art. 9 Abs. 1bis

Der Bund kann zum Schutz seiner finanziellen Interessen den Darlehensgeber verpflichten, die unternehmerischen Tätigkeiten des Darlehnsnehmers besonders zu überwachen und darauf Einfluss zu nehmen.

Art. 10 Abs. 3

Das BWL kann zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes die Laufzeit im Rahmen der wirtschaftlichen Lebensdauer des Schiffs ausnahmsweise angemessen verlängern.

Art. 12 Wiederbenützung amortisierter Bürgschaftsmittel

Hat ein Eigner mindestens die Hälfte eines verbürgten Darlehens für ein Schiff amortisiert, so kann das BWL die Wiederbeanspruchung der entsprechenden Bürgschaftsmittel nach Massgabe dieser Verordnung für die Finanzierung anderer Schiffe bewilligen.

Es kann zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes die Wiederbeanspruchung der Bürgschaftsmittel für das gleiche Schiff gestatten.

Art. 13 Abs. 1

Schiffseigner, die ein verbürgtes Darlehen erhalten haben, müssen dem BWL innerhalb der Fristen des Obligationenrechts2 die Jahresrechnungen mit Bericht der Revisionsstelle einreichen. Das BWL kann jederzeit weitere Unterlagen zur Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Eigners verlangen und den Eigner zudem verpflichten, Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes, wie namentlich Sanierungsmassnahmen, zu treffen.

Art. 17a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom1. Juli 2015

Für am1. Juli 2015 um 18 Uhr bereits bestehende Bürgschaften gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 weiterhin das bisherige Recht.

Die Artikel 9 Absatz 1bis, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 gelten auch für bestehende Bürgschaften.

II

1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Verordnung wurde am1. Juli 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).