AS 2015 2491

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Aviären Influenza aus dem Vereinigten Königreich

vom 20. Juli 2015

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,
verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz verhindern.

Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärmebehandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus dem Vereinigten Königreich.

Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch

Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone im Vereinigten Königreich ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern

Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen im Vereinigten Königreich ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern

Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den Anhängen1 und 2 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen im Vereinigten Königreich ist verboten.

SR 916.443.102.2 Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2015 in Kraft.3 20. Juli 2015 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

Diese Verordnung wurde am 20. Juli 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

aus dem Vereinigten Königreich. V des BLV

Anhang 1

(Art. 2–4) Schutzzone Folgendes Gebiet im Vereinigten Königreich ist als Schutzzone definiert worden:

Postleitzahl Gebiet PR1-PR2/ In Preston (Lancashire, Nordwestengland) das 00151 Gebiet im Umkreis von 3 Kilometern um den Koordinatenpunkt SD5685637176 der Reihe Ordnance Survey Landranger1:250 000 (Koordinaten 53.829045, -2.656974).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Anhang 2

(Art. 3 und 4 ) Überwachungszone Folgendes Gebiet im Vereinigten Königreich ist als Überwachungszone definiert worden:

Postleitzahl Gebiet PR1-PR2/ In Preston (Lancashire, Nordwestengland) das 00151 Gebiet im Umkreis von 10 Kilometern um den Koordinatenpunkt SD5685637176 der Reihe Ordnance Survey Landranger1:250 000 (Koordinaten 53.829045, -2.656974), das ausserhalb des in der Schutzzone nach Anhang 1 umschriebenen Gebiets liegt.