AS 2015 2539
Verordnung der ETH Lausanne
über das Bachelor- und das Masterstudium
(Ausbildungsverordnung ETHL)
Änderung vom 30. Juni 2015
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:
I
Die Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
Art. 4 Abs. 2 und 3
Die ECTS-Kreditpunkte werden entsprechend den Bestimmungen der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20152 angesammelt. Die in Artikel 5 besagter Verordnung erwähnten Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle definieren die jedem Studienbereich zugewiesene Anzahl Kreditpunkte.
Die Studienpläne nach Artikel 5 der Studienkontrollverordnung ETHL sind so konzipiert, dass pro Studienjahr 60 ECTS-Kreditpunkte erzielt werden können.
Art. 5 Erforderliche Anzahl ECTS-Kreditpunkte
Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20153 und den Vollzugsreglementen nach Artikel 5 besagter Verordnung erworben hat.
Das Masterstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer, entsprechend der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 und den Vollzugsreglementen, zusätzlich zum Bachelor 60 ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise in den Bereichen, welche dies gemäss Anhang I verlangen, 90 ECTS-Kreditpunkte erworben sowie die Masterarbeit, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden, erfolgreich abgeschlossen hat.
Art. 6 Abs. 2
Art. 7 Abs. 1
Die Grundstufe dauert zwei Semester.
Art. 8 Abs. 3 und 4
Sie muss spätestens vier Jahre nach bestandener Grundstufe oder bei einer Zulassung zu einem höheren Semester innert einer Frist, die der doppelten Anzahl der zu absolvierenden Semester entspricht, erfolgreich abgeschlossen werden.
Die Bachelorstufe gilt mit dem Erwerb von 120 ECTS-Kreditpunkten als bestanden. Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorstufe ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm. Artikel 29 Absatz 1 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20154 bleibt vorbehalten.
Art. 9 Abs. 2
Art. 11 Masterarbeit
DieMasterarbeit dauert ein Semester; wer sie erfolgreich abschliesst, erwirbt
ECTS-Kreditpunkte.
Die Masterarbeit muss innerhalb eines Jahres nach bestandener Masterstufe oder gegebenenfalls nach der bedingten Zulassung (Art. 29 Abs. 3 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20155 erfolgreich abgeschlossen werden.
Die bestandene Masterstufe ist Voraussetzung für die Inangriffnahme der Masterarbeit. Artikel 29 Absatz 3 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 bleibt vorbehalten; ist dieser anwendbar, so kann die Masterarbeit nur dann erfolgreiche abgeschlossen werden, wenn zuvor die Masterstufe bestanden ist.
Art. 12 An die Studiendauer geknüpfte Bedingungen
Die nötigen Kreditpunkte sind innert den in dieser Verordnung für die einzelnen Studienabschnitte festgesetzten Fristen zu erwerben.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Schule die Maximaldauer eines Studienabschnitts verlängern oder eine Unterbrechung zwischen zwei Programmabschnitten bewilligen, wenn der oder die Studierende einen wichtigen Grund, insbesondere eine lange Krankheit, Mutterschaft oder Dienstpflicht, geltend macht; er oder sie hat den Grund geltend zu machen, sobald er oder sie davon Kenntnis erlangt und bevor die maximal zulässige Studiendauer abgelaufen ist.
Art. 13 Abs. 2
Die Richtlinien der Schule sind anwendbar.
II
Diese Verordnung tritt am1. September 2016 in Kraft.
30. Juni 2015 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne: Der Präsident: Patrick Aebischer Die General Counsel: Susan Killias