AS 2015 2591
Verordnung des ASTRA
zur Strassenverkehrskontrollverordnung
(VSKV-ASTRA)
Änderung vom 30. Juli 2015
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, dem Eidgenössischen Institut für Metrologie und dem Bundesamt für Verkehr,
verordnet:
I
Die Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20081 zur Strassenverkehrskontrollverordnung wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden «Atem-Alkoholprobe», «Atem-Alkoholmessung» und «Atem-Alkoholvortest» durch «Atemalkoholprobe», «Atemalkoholmessung» und «Atemalkoholvortest» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 19 Bedienungsanleitung
Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte müssen nach der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden.
Art. 20 Sicherheitsabzug
Von den durch Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte angezeigten Messwerten dürfen keine Abzüge vorgenommen werden.
Art. 21 Gerätestörung
Bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit dürfen Atemalkoholtestgeräte und Atemalkoholmessgeräte erst wieder verwendet werden, nachdem sie folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach der Verordnung des EJPD vom 30. Januar 20152 über Atemalkoholmessmittel (AAMV) unterzogen wurden:
a. Atemalkoholtestgeräte: einer Instandhaltung nach Artikel 6 Buchstabe b AAMV und einer Justierung nach Artikel 6 Buchstabe c AAMV;
b. Atemalkoholmessgeräte: einer Nacheichung nach Artikel 10 Buchstabe a AAMV, einer Instandhaltung nach Artikel 10 Buchstabe b AAMV und einer Justierung nach Artikel 10 Buchstabe c AAMV.
Art. 26 Abs. 1bis
Bei einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät ist sicherzustellen, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann.
II
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2016 in Kraft.
30. Juli 2015 Bundesamt für Strassen: Jürg Röthlisberger
Anhang 2
(Art. 22 Abs. 1 und 26 Abs. 1)
Ziff. 10 Atemalkoholprobe
Atemalkoholprobe 10.1 Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät 1. Messserie: Datum: ………………………………… 1. Messung: …………… mg/l Zeit: …………………………………… 2. Messung: …………… mg/l Zeit: …………………………………… 2. Messserie: 1. Messung: …………… mg/l Zeit: …………………………………… 2. Messung: …………… mg/l Zeit: …………………………………… Anerkennung der Atemalkoholprobe Hinweis: Die unterzeichnete Person kann den tieferen Wert der Atemalkoholmessungen anerkennen, und zwar:
wenn sie ein Motorfahrzeug geführt hat: einen Wert von 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l;
wenn sie dem Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss nach Artikel 2a Absatz 1 VRV untersteht: einen Wert von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l;
wenn sie ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat: einen Wert von 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,55 mg/l. Aufklärung über die Folgen der Anerkennung: Die Anerkennung des tieferen Messwerts hat beweisrechtliche Folgen. Gestützt auf die Feststellung der Atemalkoholkonzentration werden massnahmerechtliche (Führerausweisentzug, Verwarnung oder Fahrverbot) und strafrechtliche (Busse) Verfahren eingeleitet. Anerkennung: Atemalkoholmessung Ja □ Nein □ anerkannt Ort, Datum: Unterschrift: ………………………… ………………………………………………… 10.2 Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät Seriennummer des Gerätes: ……………………………………………… Messung: ……………… mg/l Datum und Zeit: ………………………