AS 2015 2631

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 1. Juli 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 36 Abs. 3 Bst. a–f und 4

Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:

  1. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben;

  2. betrifft nur den italienischen Text

  3. geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;

  4. –f. betrifft nur den italienischen Text 4 Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.

II

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2016 in Kraft.

1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova