AS 2015 2889

Verordnung der Bundesversammlung
zum Parlamentsgesetz und
über die Parlamentsverwaltung
(Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)

Änderung vom 19. Juni 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 7. November 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Januar 20152,
beschliesst:

I

Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 16c 8. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen

Art. 16c Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Die Verordnung vom 22. Februar 20124 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, gilt sinngemäss auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

Erklärt die Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, die nach dem Datenschutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehene Stelle als zuständig, so ist dies für die Bundesversammlung und die Fraktionssekretariate die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung.

Art. 16d Namentliche personenbezogene Auswertung wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts

Erhält die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung einen Antrag auf eine namentliche personenbezogene Auswertung wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts, so informiert sie oder er die betroffene Person schriftlich und holt ihre Zustimmung zu der Auswertung ein.

Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation prüft vor der Auswertung, ob:

  1. der konkrete Missbrauchsverdacht hinreichend schriftlich begründet oder der Missbrauch belegt ist; und

  2. die betroffene Person über den konkreten Missbrauchsverdacht oder den belegten Missbrauch schriftlich informiert worden ist.

Stimmt die betroffene Person nicht zu, so muss die Auswertung bewilligen:

  1. für die Ratsmitglieder: die Verwaltungsdelegation;

  2. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate: die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident.

Die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung erteilt den Parlamentsdiensten (Betreiberin) den Auftrag, eine namentliche personenbezogene Auswertung bewirtschafteter oder nicht bewirtschafteter Daten einer betroffenen Person durchzuführen.

Die Parlamentsdienste übergeben das Ergebnis der Auswertung der oder dem Sicherheitsbeauftragten der Bundesversammlung. Diese oder dieser informiert die betroffene Person und entweder die Verwaltungsdelegation oder die Fraktionspräsidentin oder den Fraktionspräsidenten.

Art. 27 Abs. 1bis

Sie ernennt eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten der Bundesversammlung. Diese oder dieser ist in allen Bereichen der Sicherheit zuständig für die Planung und die Organisation von Schutzmassnahmen für Ratsmitglieder und Mitarbeitende der Parlamentsdienste.

II

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2015 Ständerat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol Inkraftsetzung Diese Verordnung wird auf den 7. September 2015 in Kraft gesetzt.

21. August 2015 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung