AS 2015 3217

Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)

Änderung vom 2. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. November 20091 über die Personenbeförderung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 20a Absatz 6 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG),

Art. 6 Bst. d

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 8 Abs. 1 Bst. f

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 44 Abs. 1 Bst. b–d

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

  1. Aufgehoben

  2. die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Verkehrsangebotes im Rahmen eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird;

  3. Aufgehoben

Art. 58a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit

In Informationssystemen über Reisende ohne gültigen Fahrausweis können zur Identifizierung dieser Reisenden deren Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimat- oder Geburtsort, Adresse sowie die zur Identifizierung notwendigen Daten aus den vorgelegten Dokumenten bearbeitet werden.

Die Daten dürfen nur von den Personen eingesehen und bearbeitet werden, die sie für die Erhebung eines Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen.

Wer über Mutationen informiert wird, muss seine Daten unverzüglich berichtigen.

Werden Daten im Abrufverfahren zugänglich gemacht, so müssen der Betreiber des Informationssystems und das abrufende Unternehmen sicherstellen, dass nur Personen Daten abrufen können, die diese für die Erhebung des Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen.

Art. 58b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung

Verlangt eine Person Auskunft über ihre Daten in einem Informationssystem über Reisende ohne gültigen Fahrausweis oder die Berichtigung dieser Daten, so muss sie beim Betreiber des Informationssystems ein schriftliches Gesuch einreichen. Sie muss sich im Gesuch über ihre Identität ausweisen.

Der Betreiber des Informationssystems muss mindestens monatlich prüfen, welche Daten nach Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe b PBG zu löschen sind.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova