AS 2015 3781
Verordnung
über die behindertengerechte Gestaltung
des öffentlichen Verkehrs
(VböV)
Änderung vom 25. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind die konzessionierten Transportunternehmen.
Art. 5 Abs 1
Der Zugang zu Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs muss gewährleistet sein:
für Hand- und Elektro-Rollstühle mit einem Gesamtgewicht von bis zu 300 kg: 1. mit einer Länge von bis zu 1200 mm zuzüglich 50 mm für die Füsse, 2. mit einer Breite von bis zu 700 mm zuzüglich 50 mm an jeder Seite für die Hände bei Fortbewegung;
für Rollatoren.
Art. 11 Abs. 1
Werden Fahrzeuge des regionalen Personenverkehrs umgerüstet oder neu beschafft, so richten sich die Finanzhilfen des Bundes und der Kantone nach dem Verteilschlüssel für die Abgeltungen gemäss Artikel 29b Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 20092 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.
3. Kapitel,2. Abschnitt (Art. 12‒16) Aufgehoben
Art. 17
Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs dem Bundesamt ein Umsetzungsprogramm einreichen, in welchem sie aufzeigen, wie die technischen Anforderungen innerhalb der gewährten Anpassungsfrist erfüllt werden.
Das Umsetzungsprogramm muss darlegen, welche Massnahmen für ein behindertengerechtes Angebot:
bereits realisiert sind;
im Rahmen des für die Unternehmen üblichen Investitionsrhythmus getroffen werden sollen;
ausserhalb des üblichen Investitionsrhythmus bis zum Ende der Anpassungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 BehiG getroffen werden.
Es muss zudem die Kostenfolgen dieser Massnahmen aufzeigen.
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
25. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses Anhang 7 der Verordnung vom 23. November 19833 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen wird wie folgt geändert:
Der folgende Eintrag: Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich «eingeschränkt mobiler Personen» im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20.
wird ersetzt durch: Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110.