AS 2015 4245
Tierschutzverordnung
(TSchV)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2
Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.
Art. 22 Abs. 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 72 Abs. 4
Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen.
Art. 152 Abs. 1 Bst. e
Die Fahrerin oder der Fahrer muss:
e. bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit schriftlich festhalten.
Art. 152a Zulässige Dauer des Transports
Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden.
Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:
a. der Unterbruch über zwei Stunden dauert;
die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und
die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.
Art. 162
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 165 Abs. 2
Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2015 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |