AS 2015 4411

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
(GebV-BAZL)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. September 20071 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:

  1. die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung;

  2. die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der Europäischen Union.

Art. 6 Zuschlag

Für Verfügungen oder Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden der gebührenpflichtigen Person dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr, mindestens aber von 100 Franken, erhoben werden.

Art. 9 Bst. a

Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV hinaus:

a. Aufgehoben

Art. 13 Abs. 2

Erstreckt sich eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum oder umfasst sie mehrere Teilleistungen, so kann das BAZL eine oder mehrere Teilgebühren erheben.

Die Summe der Teilgebühren darf eine allfällige Maximalgebühr für die gesamte Dienstleistung nicht übersteigen.

Art. 14 Abs. 1 und 2 Einleitungsteil

Es werden direkt von der EASA erhoben:

  1. die Gebühren für Musterprüfungen zur Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen;

  2. die Gebühren für die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen;

  3. die Jahresgebühren für Inhaber von Musterzulassungen oder von eingeschränkten Musterzulassungen.

Für Musterzulassungen, für andere Zulassungen und für Prüfungen für Luftfahrzeuge, die nicht in die Kompetenz der EASA fallen, werden die Gebühren vom BAZL erhoben und nach Zeitaufwand bemessen. Für sie gelten die folgenden Gebührenrahmen:

Art. 15 Abs. 1 Bst. b

Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

b. für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber 1000.– 30 000.–

Art. 16 Abs. 9

Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Art. 17 Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis der Entwicklungsbefähigung

Für die Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs und für die Aufsicht darüber sowie für die Zertifizierung der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren werden Gebühren direkt von der EASA erhoben.

Für die Anerkennung und laufende Aufsicht von Entwicklungsbetrieben, welche Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller und Luftfahrzeugteile entwickeln, die nicht in die Kompetenz der EASA fallen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand vom BAZL erhoben.

Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

Für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

b. für die Erweiterung oder Änderung 200.– 150 000.–

Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 2

Für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

b. für die Erweiterung oder Änderung 200.– 150 000.– 2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs, die Betriebsprüfung und die Zusatzaufwände für die Beaufsichtigung von Drittstaatenzulassungen sind in der Gebühr inbegriffen.

Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. b

Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

b. für die Erweiterung oder Änderung 200.– 50 000.– 4 Für die Ermächtigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

b. für die Erweiterung 200.– 30 000.–

Art. 29 Prüfungen des Flugpersonals

Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals werden folgenden Gebühren erhoben:

Fr.

  1. Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten 1. selbstständiger Ausweis (VFR) – theoretische Prüfung 100.– – praktische Prüfung 100.– 2. Erweiterung des Pilotenausweises (VFR/IFR) – theoretische Prüfung 75.– – praktische Prüfung 100.– 3. Sprachprüfungen (Language Proficiency Check) – für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung in Prüfungszentrum 175.– – für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug 75.– – für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung in Prüfungszentrum 250.– – für Level 6, informelle Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern 150.–

  2. beschränkter Privatpilotenausweis RPPL(A) sowie LAPL(A) und LAPL(H) 1. vollständige theoretische Prüfung 200.– 2. theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.– 3. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.–

  3. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A), PPL(H) 1. vollständige theoretische Prüfung 200.– 2. theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.– 3. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.– 4. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME 400.–

  4. Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A), CPL(H) 1. vollständige theoretische Prüfung 400.– 2. theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 200.– 3. Flugprüfung für einmotorige Luftfahrzeuge 400.– 4. Flugprüfung für mehrmotorige Luftfahrzeuge 450.–

  5. Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung 1250.– Fr.

  1. Linienpiloten/Linienpilotinnen ATPL(A), ATPL(H) 1. vollständige theoretische Prüfung 800.– 2. theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 400.– 3. Flugprüfung 800.–

  2. Klassen- und Musterberechtigung (Proficiency Check und Skill Test) 1. Klassen- und Musterprüfung (Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge und Hubschrauber SE, für Ecolight- Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 150.– 2. Klassen- und Musterprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge und Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 200.– 3. Klassen- und Musterprüfung (Proficiency Check und Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME mit Einpersonenbesatzung 400.– 4. Flugprüfung für Flugzeuge oder Hubschrauber mit Mehrpersonenbesatzung 800.– 5. Flug mit Prüfer/Prüferin, pro Flug 350.–

  3. Instrumentenflug (Flugzeug und Hubschrauber) 1. vollständige theoretische Erstprüfung 400.– 2. theoretische Erstprüfung in Teilen (pro Teilprüfung) 200.– 3. Erstflugprüfung 700.– 4. für regelmässige Kontrollflüge für Klassen- oder Typenberechtigungen mit Erneuerung des Ausweises für den Instrumentenflug (IR Proficiency Check) – für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung 300.– – für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung 350.– – für Flugzeuge oder Hubschrauber mit Mehrpersonenbesatzung 700.– 5. Prüfung auf Simulator oder entsprechendem Übungsgerät unter Aufsicht eines/einer Sachverständigen des BAZL 350.–

  4. Prüfungen zur Erweiterung des Motorpiloten- und Hubschrauberausweises 1. für Landungen im Gebirge (Flugzeuge und Hubschrauber, Skill Test oder Proficiency Check) 500.– 2. für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel (Hubschrauber) 350.– 3. für Fluglehrerbefähigungen, soweit nicht nachstehend speziell geregelt Fr.

– Einweisungsprüfung (Initial Assessment of Competence AoC) 400.– – Erneuerung oder Verlängerung (AOC) 300.– 4. für Fluglehrerbefähigungen IRI(A), IRI(H) – Einweisungsprüfung (AoC) 500.– – Erneuerung oder Verlängerung (AoC) 250.– 5. für Fluglehrerbefähigungen TRI(A), TRI(H), SFI(A), SFI(H) – Einweisungsprüfung (AoC) 600.– – Erneuerung oder Verlängerung (AoC) 500.–

  1. Fluglehrerkurs (Flugzeug) 1. Fluglehrer/in für Grundausbildung FI(A) – Grundkurs 3500.– 2. Erweiterung FI auf Instrumentenflug (IR) 1100.– 3. Erweiterung FI oder CRI auf mehrmotorige Flugzeuge (ME) 1100.– 4. Fluglehrer/in für Klassenberechtigungen CRI(A) ME, IRI(A) – Zulassungsprüfung 500.– – Grundkurs 3300.– 5. Fluglehrer/in für Landungen im Gebirge – Vollständiger Grundkurs 1000.– – Teil-Grundkurs: nach Anteil am vollständigen Grundkurs (höchstens) 1000.– 6. Kunstfluglehrer/in – Grundkurs 1000.–

  2. Fluglehrerkurse (Hubschrauber) 1. Fluglehrer/in für Grundausbildung FI(H) – Zulassungsprüfung 400.– – Grundkurs 3500.– 2. Erweiterung FI auf Instrumentenflug (IR) 1100.– 3. Refresher 2000.– 4. Fluglehrer/in IRI(H) – Zulassungsprüfung 600.– – Grundkurs 4000.– 5. Fluglehrer/in für Landungen im Gebirge – Zulassungsprüfung 400.– – Grundkurs 2000.–

  3. Segelfliegerausweise SPL, LAPL(S) 1. Segelfliegerausweis – vollständige theoretische Prüfung 200.– Fr.

– theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.– – Flugprüfung (Skill Test) 250.– 2. Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug) – theoretische Prüfung 100.– – Flugprüfung 150.– 3. Erweiterung für gewerbsmässige Flüge, Flugprüfung (Proficiency Check) 250.– 4. Segelfluglehrer/in – vollständige theoretische Prüfung 250.– – theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 125.– – Flugprüfung 250.– – Grundkurs 1000.– – Weiterbildung 500.–

  1. Ballonfahrerausweise BPL, LAPL(B) 1. Ballonfahrerausweise – vollständige theoretische Prüfung 200.– – theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.– – Flugprüfung (Skill Test) 450.– 2. Erweiterung für gewerbsmässige Flüge, Flugprüfung (Proficiency Check) 450.– 3. Ballonfahrlehrer/in – vollständige theoretische Prüfung 250.– – theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 125.– – Grundkurs 300.–

  2. Hängegleiter-Pilotenausweis (Kat. Delta und Gleitschirm) 1. theoretische Prüfung 125.–

2. Flugprüfung 125.–

Art. 29a Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin

Für die Bearbeitung eines Gesuches um die Erteilung einer Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin oder für das Verfahren auf Entzug einer solchen Berechtigung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 5000 Franken bemessen.

Für die Instruktion und die laufende Überwachung eines Prüfungsexperten oder einer Prüfungsexpertin wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 40 000 Franken pro Jahr und Experte oder Expertin bemessen.

Art. 29b Firmeneigene Prüfungsorganisation

Für Prüfungen, die im Rahmen einer vom BAZL genehmigten firmeneigenen Prüfungsorganisation (Company-Examiner) durchgeführt werden, erhebt das BAZL von der Firma eine Gebühr für die Aufsicht über die Prüfungsorganisation nach Zeitaufwand, innerhalb eines Gebührenrahmens von 200 bis 40 000 Franken pro Jahr.

Die Prüfungsgebühren nach Artikel 29 entfallen, wenn die Firma für die Entschädigung der Experten und Expertinnen aufkommt.

Art. 29c Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren

Für die Ernennung und Einführung eines flugmedizinischen Sachverständigen (Aero Medical Examiner, AME) wird eine Gebühr von 5000 Franken erhoben.

Für die Zulassung und Überwachung eines flugmedizinischen Zentrums (Aero Medical Center, AeMC) wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 40 000 Franken pro Dienstleistung bemessen.

Das BAZL kann die Gebühren nach den Absätzen1 und 2 ganz oder teilweise erlassen, soweit die Ernennung und Einführung eines AME oder die Zulassung und der Betrieb eines AeMC im Interesse des BAZL liegen oder für das BAZL nur mit geringem Aufwand verbunden sind.

Art. 29d Einschränkung, Suspendierung oder Entzug

Für die Einschränkung, die Suspendierung oder den Entzug von flugmedizinischen Berechtigungen wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.

Art. 29e Übertragung flugmedizinischer Dossiers vom oder ins Ausland

Für die Übertragung der flugmedizinischen Unterlagen des Inhabers oder der Inhaberin eines flugmedizinischen Zeugnisses von einer ausländischen Behörde an das BAZL oder vom BAZL an eine ausländische Behörde wird vom Inhaber oder der Inhaberin des Zeugnisses eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 30 Abs. 1 Bst. e und f

Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

  1. für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises 1. für Nichtberufspiloten 230.– 2. für Berufspiloten 600.–

  2. für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-Easa-Staaten 140.–

Art. 32 Einleitungssatz

Für Prüfungen und erweiterte Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 3 und 4

Für die Ausweise des freigabeberechtigten Personals werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

c. für das Ausstellen eines Ausweises, einer sonstigen Bewilligung oder eines Duplikats 50.– 3 Für die Genehmigung von Luftfahrzeugtypenkursen ausserhalb von Ausbildungseinrichtungen für freigabeberechtigtes Personal kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden; es gilt ein Höchstbetrag von 360 Franken.

Für die Bearbeitung eines Gesuchs für eine sonstige Bewilligung, die zur Durchführung und Bescheinigung von spezifischen Instandhaltungsarbeiten berechtigt, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden; es gilt ein Höchstbetrag von 600 Franken.

Art. 38 Abs. 1 Bst. a und k

Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

  1. Bewilligung für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone sowie unbemannte Luftfahrzeuge (Art. 14 und 18 Abs. 1 Bst. b der V vom 24. Nov. 19943 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien), je nach Zeitaufwand 50.– bis 5 000.–

  2. Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 39 6. Abschnitt:

Betrieb technisch komplizierter Luftfahrzeuge und gewerbsmässiger Betrieb technisch nicht komplizierter Luftfahrzeuge

Art. 39 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:

  1. den gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Betrieb technisch komplizierter Luftfahrzeuge;

  2. den gewerbsmässigen Betrieb technisch nicht komplizierter Luftfahrzeuge.

Art. 40 Luftverkehrsbetreiberzeugnis, Betriebshandbuch, Flugbetriebshandbuch und andere betriebliche Dokumente und Systeme

Fürein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC), ein Betriebshandbuch (OM), ein Flugbetriebshandbuch (FOM) oder andere betriebliche Dokumente und Systeme werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

  1. für die Ersterteilung oder Erstgenehmigung 600.– 250 000.–

  2. für die Genehmigung jeder Änderung oder Erneuerung, die Einschränkung oder den Entzug 200.– 250 000.–

  3. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 100.– 20 000.– 2 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 41

Aufgehoben

Art. 42 Betriebsbewilligung

Für eine Betriebsbewilligung für ein Unternehmen, das gewerbsmässig Personen oder Güter mit Luftfahrzeugen befördert, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

  1. für die Ersterteilung oder den Entzug 500.– 20 000.–

  2. für die Änderung 200.– 10 000.–

  3. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 100.– 10 000.–

  4. für ausserordentliche Inspektionen 100.– 10 000.–

Art. 43

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 45 7. Abschnitt: Nicht gewerbsmässiger Betrieb technisch nicht komplizierter Luftfahrzeuge

Art. 45

Für eine Bewilligung, Bestätigung oder betriebliche Prüfung für nicht gewerbsmässige Operationen mit technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen sowie für deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 40 000 Franken erhoben.

Für die laufende Aufsicht wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 46 Für Flugpersonal

Für die Zertifizierung oder Bewilligung von Ausbildungsbetrieben oder synthetischen Ausbildungsgeräten oder -systemen für Flugpersonal werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

  1. für die Ersterteilung oder Erstgenehmigung 600.– 250 000.–

  2. für die Genehmigung jeder Änderung, die Einschränkung oder den Entzug 200.– 250 000.–

  3. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 300.– 20 000.– 2 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 47 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

Für die Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung für Instandhaltungspersonal einschliesslich des Gesuchs um Genehmigung der Einrichtung, des Ausbildungsprogramms und des Schulreglements werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

b. für die Erweiterung oder Änderung 200.– 100 000.–

Art. 53a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. Oktober 2015 angefangen, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

Die folgenden Teilbestimmungen von Artikel 29 gelten bis zum 31. Dezember 2018: – Buchstabe b Ziffer 3 – Buchstabe c Ziffern3 und 4 – Buchstabe d Ziffern3 und 4 – Buchstabe e – Buchstabe f Ziffer 3 – Buchstabe g – Buchstabe h Ziffern 3–5 – Buchstabe i – Buchstabe l Ziffern1 dritter Strich,2 zweiter Strich,3 und 4 dritter Strich – Buchstabe m Ziffern1 dritter Strich,2 und 3 dritter Strich.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova